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04.11.2015

Schadensersatz für falsche Erstzulassung

Ein Neufahrzeug, das nach Vertragsschluss nicht auf den Käufer, sondern versehentlich auf eine dritte Person zugelassen wird, ist nicht "fabrikneu". Im konkreten Fall kaufte die Klägerin am 03.06.2011 bei einer Kfz-Niederlassung einen Neuwagen zu einem Preis von 13.894,60 Euro inklusive Zulassungs- und Überführungskosten. Das Fahrzeug wurde zugelassen, ohne dass die Klägerin es zuvor gesehen hatte. Das Datum der Erstzulassung war der 15.06.2011, wobei das Fahrzeug nicht auf die Klägerin, sondern auf eine unbekannte dritte Person zugelassen wurde. Mit der Übergabe des Fahrzeugs an die Klägerin am 28.06.2011 wurde diese dann im Fahrzeugschein eingetragen. Daneben wurde für dieses Fahrzeug ein Leasingvertrag abgeschlossen. Die Klägerin erwarb nach Ablauf der vertraglichen Leasingzeit das Fahrzeug von der Beklagten für einen Kaufpreis von 8.733,39 Euro.

Am 13.06.2014 holte die Klägerin den Kfz-Brief bei der Niederlassung ab und stellte fest, dass darin eine weitere Person als Voreigentümerin eingetragen war. Sie meint, dass durch die vorhergehende Zulassung ein Minderwert bei dem Fahrzeug von mindestens 2.000 Euro entstanden ist und forderte die Niederlassung zur Erstattung des Betrages auf. Diese verweigerte die Zahlung. Die Klägerin erhob Klage vor dem AG München und bekam Recht, da das Fahrzeug mangelhaft im Sinn des Gesetzes sei, weil es sich nicht wie vereinbart um ein fabrikneues Fahrzeug gehandelt habe. Die Zulassung auf die dritte Person sei erst nach Vertragsschluss und ohne Kenntnis der Klägerin erfolgt. Nach dem Vortrag der Niederlassung im Prozess habe es sich um einen internen Fehler gehandelt. Dies ist unerheblich, so dass die Klägerin die Differenz des Wertes des Fahrzeugs mit und ohne die Voreintragung als Schadenersatz verlangen könne. Der vom Gericht beauftragte Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass der Wertverlust durch den ungewollten Vorbesitzer 3.145,80 Euro beträgt. Dieser Betrag wurde der Frau daher als Schadensersatz zugesprochen, so die ARAG Experten (Az.: 242 C 17305/14).

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