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Auf den Punkt

 
  • Wer zu dicht auffährt, einen anderen Verkehrsteilnehmer ausbremst oder am Überholen hindert, begeht womöglich Nötigung im Straßenverkehr.
  • Nicht nur Nötigung, sondern auch Beleidigung im Straßenverkehr – etwa das Zeigen des Mittelfingers – gilt als Straftat.
  • Die Höhe der Geldstrafe für eine Beleidigung wird in Tagessätzen bis maximal 30.000 Euro angegeben.
  • Bei einer Verurteilung wegen Beleidigung im Straßenverkehr kann grundsätzlich auch ein Fahrverbot als Nebenstrafe ausgesprochen werden.
  • Der Missbrauch der Lichthupe kann je nach Einzelfall ebenfalls als Nötigung im Straßenverkehr gelten.
 
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Was bedeutet Nötigung im Straßenverkehr?

Nötigung im Straßenverkehr liegt immer dann vor, wenn ein Verkehrsteilnehmer durch Gewalt oder die Androhung von Gewalt zu einer Tat – oder dem Unterlassen einer Tat – gezwungen wird. Dieser Tatbestand kann zum Beispiel durch zu dichtes Auffahren oder Drängeln, das Ausbremsen eines anderen Fahrzeugs oder eine Überholbehinderung gegeben sein. Im Gegensatz zu geringfügigeren Ordnungswidrigkeiten stellt Nötigung im Straßenverkehr eine Straftat dar, die mit empfindlichen Strafen belegt werden und im Extremfall sogar zu einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren führen kann.

In § 240 des Strafgesetzbuchs (StGB) heißt es dazu: „Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

 

Was ist eine Beleidigung im Straßenverkehr?

Juristisch kann es sich bei Vogel, Stinkefinger oder der etwas altmodischen rausgestreckten Zunge um eine Beleidigung und damit um eine Straftat nach dem Strafgesetzbuch (StGB) handeln. Sie wird als vorsätzliche Verletzung der Ehre einer Person durch Kundgebung der Missachtung oder Nichtachtung definiert. Gemäß § 185 StGB kann eine Beleidigung mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe belegt werden. Bei tätlichen Beleidigungen kann es nach dem Gesetz sogar zu Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren kommen. Wird eine Beleidigung auf der Stelle erwidert („Selber Idiot!“), kann der Richter laut § 199 StGB beide oder einen Beteiligten für straffrei erklären.

 

Beleidigung im Straßenverkehr: Welche Strafen drohen?

Für Beleidigungen im Straßenverkehr werden üblicherweise Geldstrafen verhängt. Da es hier aber keinen einheitlichen Strafenkatalog gibt, variiert das Strafmaß. Dabei spielen vor allem folgende Aspekte eine Rolle:

  • Tatumstände
  • Zusammenhang
  • Tonfall
  • Person des Beleidigten
  • unter Umständen auch das Gericht, vor dem verhandelt wird

Die Höhe der Geldstrafe für eine Beleidigung wird in Tagessätzen angegeben. Der Tagessatz ist von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters abhängig und ergibt sich in der Regel aus seinem monatlichen Nettoeinkommen, das durch 30 geteilt wird. Laut Gesetz ist der Tagessatz jedoch nach oben hin auf 30.000 Euro beschränkt (vgl. § 40 Abs. 2 StGB).

 

Verurteilung wegen Beleidigung: Fahrverbot ja, Punkte nein

Mit Strafbefehl und Geldstrafe ist die Beleidigung aber nicht vom Tisch. Denn der Richter kann bei einer Verurteilung wegen einer Beleidigung im Straßenverkehr grundsätzlich auch ein Fahrverbot als Nebenstrafe aussprechen. Bis 2014 wurden für die Beleidigung zudem Punkte in Flensburg fällig. Das hat sich mit der Punktereform geändert. Seitdem werden im Fahreignungregister – früher Verkehrszentralregister – nur noch sicherheitsrelevante Verkehrsverstöße erfasst und mit Punkten geahndet. Eine Verurteilung wegen einer Beleidigung im Straßenverkehr wird nicht mehr eingetragen.

 

Beamtenbeleidigung: Strafen, mit denen zu rechnen ist

Einen besonderen Straftatbestand „Beamtenbeleidigung“ gibt es nicht. Dennoch kann es richtig teuer werden, wenn sich die Beleidigung gegen Polizisten oder Politessen richtet. Da sie die Staatsgewalt verkörpern, wird in diesen Fällen selten ein Auge zugedrückt. Wer einem Ordnungshüter den gestreckten Mittelfinger zeigt, kann mit bis zu 4.000 Euro bestraft werden und die rausgesteckte Zunge kann sich auf 300 Euro verteuern.

Gut zu wissen: Eine Beleidigung kann auch dann vorliegen, wenn sich der Stinkefinger gegen das Objektiv einer Videoüberwachungskamera richtet. Geht der Autofahrer davon aus, dass die Kamera aufzeichnet, wird laut Bayerischem Obersten Landesgericht dadurch eine so genannte befasste Amtsperson beleidigt, nämlich der diensttuende Beamte, der hinter dem Monitor sitzt. 40 Tagessätze sind dafür durchaus einzukalkulieren (Bay ObLG, Az.: 5 St RR30/00).

 

Kosten für einen Vogel zeigen im Straßenverkehr

Meist werden für eine Beleidigung durchschnittlich 10 bis 30 Tagessätze verhängt. So kann beispielsweise das Zeigen eines Vogels 20 bis 30 Tagessätze kosten. Bei einem angenommenen monatlichen Nettoeinkommen von 1.500 Euro wären damit 1.000 bis 1.500 Euro fällig.

Beim sogenannten Doppelvogel wird mit beiden Zeigefingern an beide Schläfen getippt. Nach Meinung der Richter des Düsseldorfer Oberlandesgerichts ist diese Geste keine Ehrverletzung (OLG Düsseldorf, Az.: 5 Ss 383/95-21).

 

Mittelfinger zeigen im Straßenverkehr: Wie hoch ist die Strafe?

Einem anderen Verkehrsteilnehmer den Mittelfinger zu zeigen, gilt – so wie andere obszöne Gesten auch – als Beleidigung im Straßenverkehr und wird mit einer Geldstrafe geahndet. Anders als manch eine mildere Beleidigung wird der „Stinkefinger im Straßenverkehr“ im Regelfall durchaus als schwerwiegenderes Vergehen aufgefasst und deshalb auch empfindlich geahndet. Für das Zeigen des ausgestreckten Mittelfingers wurden auch schon 40 Tagessätze verhängt. Urteile aus der Vergangenheit zeigen, dass im Durchschnitt Geldstrafen von rund 600 Euro ausgesprochen werden – und in Extremfällen auch Strafen im vierstelligen Bereich verhängt werden können. Das gilt auch für andere obszöne Bemerkungen und abwertende Gesten. Vom harmloseren „Bei dir piept’s wohl?“ über die Scheibenwischer-Geste bis hin zu Kraftwörtern der derberen Sorte haben deutsche Gerichte schon eine ganze Reihe von Beleidigungen mit empfindlichen Geldstrafen belegt.

 

Kein Stinkefinger als Aufkleber am Kennzeichen

Kfz-Kennzeichen müssen jederzeit gut lesbar sein müssen. Es dürfen keine verwirrenden Veränderungen am Nummernschild vorgenommen werden, selbst wenn die Lesbarkeit der Ziffern und Buchstaben nicht beeinträchtigt ist.

Konkret geht es um einen Aufkleber, auf dem ein Stinkefinger prangt. Den hatte der Fahrzeughalter in den EU-Sternenkranz auf seinem Nummernschild geklebt. Das gilt laut Fahrzeugzulassungs¬verordnung als Ordnungswidrigkeit und kostete zehn Euro (Amtsgericht Zeitz, Az.: 13 OWi 721 Js 210685/16).

 

Weitere Strafen für Beleidigungen und Nötigungen im Verkehr

Die rausgestreckte Zunge kommt den Täter mit durchschnittlich 150 Euro im Vergleich zum Mittelfinger eher günstig. Für die Scheibenwischergeste waren gemäß älterer Urteile schon mal 1.000 Euro zu zahlen. Der aus Daumen und Zeigefinger gebildete Kreis kann bis zu 750 Euro kosten.

Auch indirekte Beleidigungen – „Am liebsten würde ich sie jetzt A...loch nennen.“ – werden von den Gerichten als Straftat geahndet. Sich mit der Hand die Stirn schlagen, sich die Hand vor die Augen halten oder den Kopf angewidert wegdrehen sind dagegen Gesten, die in der Rechtsprechung bislang nicht als beleidigend bewertet wurden und daher straffrei blieben.

 

Lichthupe auf der Autobahn: Erlaubt oder Nötigung?

Geht es um den Gebrauch der Lichthupe im Straßenverkehr, dann ist zuerst eine Klarstellung nötig: Denn anders als gemeinhin angenommen, sind Lichtzeichen im Straßenverkehr nicht per se gesetzeswidrig. Im Gegenteil: Die Straßenverkehrsordnung (StVO) gibt sogar Fälle vor, in denen der Gebrauch von Lichtzeichen explizit gestattet ist. Dazu zählen zum Beispiel Verkehrssituationen, in denen Sie einen anderen Verkehrsteilnehmer auf eine Gefahr oder ein Hindernis auf der Fahrbahn aufmerksam machen wollen. Zudem dürfen kurze Schall- oder Lichtzeichen nach der StVO auch beim Überholen außerhalb geschlossener Ortschaften – und somit auch auf der Autobahn – verwendet werden. Dabei gilt jedoch, dass keine anderen Verkehrsteilnehmer geblendet oder belästigt werden dürfen.

Problematisch und im Zweifelsfall strafbar wird die Nutzung der Lichthupe im Straßenverkehr und insbesondere auf der Autobahn dann, wenn sie für andere Zwecke missbraucht wird. So ist es etwa nicht zulässig, nah auf ein voranfahrendes Fahrzeug aufzufahren und es mit der wiederholten Nutzung von Lichtsignalen zum Fahrbahnwechsel zu zwingen. In diesem Fall kann der Einsatz der Lichthupe sogar unter den Tatbestand der Nötigung im Straßenverkehr fallen und zu einer empfindlichen Geld- und – je nach Schwere des Falles – sogar zu einer Freiheitsstrafe führen. Für das Blenden eines anderen Verkehrsteilnehmers mit Lichtzeichen fällt wiederum meist nur ein geringes Verwarngeld zwischen 5 und 10 Euro an. Dies gilt auch für Schallzeichen, also den Missbrauch der Hupe.

 

Drängeln durch Auffahren, Ausbremsen etc. – Anzeige wegen Nötigung im Straßenverkehr

Rowdys, Drängler und Raser sind im Straßenverkehr keine Seltenheit. Doch was können Sie tun, wenn Sie selbst zum Opfer eines Verkehrsteilnehmers werden, der Ihnen zu nah auffährt oder versucht, Sie per Lichthupe von der Fahrbahn zu drängen? Haben Sie sich bedroht oder genötigt gefühlt und ist von einem Rechtsbruch auszugehen? Dann lautet die Antwort: Erstatten Sie Anzeige.

Diese können Sie entweder mit einem Gang zur nächsten Polizeiwache, einem Anruf bei den Behörden oder einer Meldung der Ereignisse bei der Onlinewache ihres Bundeslandes auf den Weg bringen. Wichtig ist dabei, dass Sie die Ereignisse möglichst genau beschreiben können. Im Optimalfall haben Sie sich das Kennzeichen oder zumindest den Fahrzeugtyp und das Aussehen des Fahrers gemerkt. Haben Sie erst einmal Anzeige wegen Nötigung erstattet, dann wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Im Erfolgsfall wird der Fall daraufhin an die Staatsanwaltschaft übergeben und es kommt zur Gerichtsverhandlung, zu der Sie als Zeuge erscheinen müssen.

 

Anzeige wegen Beleidigung: Hier steht oft Aussage gegen Aussage

Da durch Beleidigungen und Nötigung im Straßenverkehr keine sichtbaren Schäden verursacht werden, steht in den meisten Fällen Aussage gegen Aussage. Für eine erfolgreiche Anzeige wegen Beleidigung oder Nötigung im Straßenverkehr brauchen Sie jedoch trotzdem weder Beweise noch Zeugen. Vielmehr gilt Ihre eigene Aussage in dem Fall bereits als Beweismittel. Zudem wird angenommen, dass Sie sich von der Anzeige keinen persönlichen Vorteil versprechen, da Geldstrafen wegen Vergehen im Straßenverkehr direkt an den Staat oder an gemeinnützige Einrichtungen fließen.

Dies heißt im Umkehrschluss jedoch natürlich nicht, dass der oder die Verdächtige auf Verdacht schuldig gesprochen wird. Ob eine Straftat vorliegt, wird nach Abwägung vor Gericht entschieden. Hier wird die Glaubwürdigkeit Ihrer Aussage zusammen mit anderen Beweismitteln abgewogen, wie in jedem anderen Prozess auch.

 

Jan Lukas Kemperdiek, LL.M.

Fachanwalt für Verkehrsrecht, Medizinrecht und Versicherungsrecht

  • Rechtsanwalt und Partner, advomano Rechtsanwälte
  • ARAG Partneranwalt & Verkehrsrechts-Experte
  • Seit 2015 zugelassener Rechtsanwalt

Es ist mir eine Freude, mich durch komplizierte Zusammenhänge zu arbeiten und die aktuelle Rechtsprechung verständlich aufzuarbeiten. Übrigens, ich beantworte gerne Fragen - mich kann man erreichen unter:

kemperdiek@advomano.de

 

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