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17.08.2016

Bewirbt ein Fahrzeughändler ein Auto mit einer Beschaffenheit, die in Wahrheit nicht vorhanden ist, so kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Der Kläger hatte im verhandelten Fall bei einem Autohaus im Jahr 2015 einen Gebrauchtwagen für mehr als 21.000 Euro erworben.

Auf der Verkaufsplattform im Internet hatte der Händler unter anderem behauptet, dass das drei Jahre alte Auto mit einer „Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle“ ausgestattet sei. In einem ihm nach einer telefonischen Kontaktaufnahme übersandten Bestellformular war die Freisprecheinrichtung zwar nicht erwähnt worden.

Wegen der Aussage auf der Online-Plattform ging der Kläger trotz allem von einer entsprechenden Ausstattung aus. Das war jedoch recht blauäugig: Denn das Fahrzeug verfügte über keine Freisprecheinrichtung. Als er sich deswegen an den Händler wandte, berief sich dieser darauf, dass dem Kläger das betreffende Ausstattungsmerkmal in dem Bestellformular nicht zugesagt worden sei. Dessen Begehren auf Nachbesserung und gegebenenfalls auf Rückabwicklung des Kaufvertrages lehnte er daher ab.

Zu Unrecht, urteilten die Richter des Oberlandesgerichts Hamm. Wie bereits zuvor das Landgericht Bochum gaben auch sie der Klage des Käufers statt. Denn macht ein Kfz-Verkäufer im Vorfeld eines Vertragsschlusses konkrete Angaben zur Beschaffenheit eines Fahrzeugs, so kann er sich von den Aussagen nur unter bestimmten Voraussetzungen distanzieren.

Laut ARAG Experten muss er gegenüber dem Kaufinteressenten vor dem Vertragsschluss eindeutig klarstellen, dass das Ausstattungsmerkmal aus der Werbung doch nicht vorhanden ist (OLG Hamm, Az.: 28 U 2/16).

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