Zum Hauptinhalt Zur Suche Zur Kontaktseite Zur Sitemap

09.12.20

Dürfen Männer auf Frauenparkplätzen parken? Wie schnell darf man im Parkhaus fahren? Und gilt hier rechts vor links? Lesen Sie, welche Verkehrs- und Nutzungsregeln Sie in Parkhäusern und Tiefgaragen beachten sollten. Und weil Parkhausbesuche manchmal vor Gericht enden, haben wir eine kleine Fallsammlung angelegt.

Dürfen Männer auf Frauenparkplätzen parken?

Viele Parkhäuser verfügen über besonders gekennzeichnete Flächen, die für Frauen reserviert sind. Obwohl einige Bundesländer, wie Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein, in ihrer Garagenverordnung Parkhausbetreiber dazu verpflichten, eine gewisse Zahl an Frauenparkplätzen einzurichten, genießen sie dennoch keinen gesetzlichen Sonderstatus. Allerdings gilt in Parkhäusern auch das Hausrecht des Betreibers, der möglicherweise eine Regelung zu Frauenparkplätzen in seine Nutzungsordnung aufgenommen hat. Demnach müssen Falschparker mit Vertragsstrafen, einem Hausverbot oder gar mit dem Abschleppen des Wagens rechnen.

Mit den Kleinen unterwegs…

In manchen Parkhäusern sind etwas breitere Eltern-Kind-Parkplätze ausgewiesen. Diese ermöglichen es Familien mit Kindern, näher am Aus- bzw. Eingang zu parken und mehr Platz zum Ein- und Aussteigen zu haben. Jeder, der Kinder im Auto hat, darf hier parken. Am Krankenhaus findet man zudem oft Storchenparkplätze: Hier können werdende Eltern das Auto schnell abstellen und den Weg in den Kreissaal finden. Auch um Mutter und Kind nach der Geburt abzuholen, darf der Partner auf dem Storchenparkplatz parken. Allerdings darf man auf solchen Parkplätzen in der Regel nur einige Minuten stehen. Ähnlich wie bei den Frauenparkplätzen gilt bei den Eltern-Kind- und Storchenparkplätzen das Hausrecht des Betreibers. Eine Missachtung der Benutzungsordnung kann daher Sanktionen nach sich ziehen.

Parkhaus-Besuche, die vor Gericht endeten

Warum Sie im Parkhaus immer Rücksicht nehmen sollten

Autofahrer müssen beim Befahren eines Parkplatzes stets mit ein- und ausparkenden sowie fahrenden Fahrzeugen rechnen und haben eine besondere Rücksichtnahmepflicht.

Im Erdgeschoss eines Parkhauses kam es zu einem Verkehrsunfall, als beide Fahrzeugführer das Parkhaus verlassen wollten. Der Beklagte fuhr mit seinem Passat geradeaus und befand sich auf der Straße, die einmal durch das ganze Parkhaus führt. Von dieser Straße gingen von links und rechts Querstraßen ab, in denen sich die einzelnen Parkplätze befinden. Die Klägerin kam aus Sicht des Beklagten von rechts aus einer dieser Querstraßen. Die Breite der Fahrstraße, auf der sich das Beklagtenfahrzeug befand, beträgt fünf Meter, die der Querstraßen sechs Meter. Alle Straßen sind asphaltiert. Im Kreuzungsbereich kam es zum Unfall der beiden Fahrzeuge.

Die Versicherung des Beklagten hat vor dem Prozess bereits die Hälfte des Schadens in Höhe von 2.569,37 Euro beglichen. Mit der Klage verlangt nun die Klägerin den Restbetrag in gleicher Höhe. Das AG München wies die Klage jetzt ab. Unter anderem wurde dies damit begründet, dass ein Nutzer beim Befahren des Parkplatzes stets mit ein- und ausparkenden beziehungsweise fahrenden Fahrzeugen rechnen müsse.

Der vom Gericht beauftragte Sachverständige stellte außerdem fest, dass der Unfall vermieden hätte werden können, wenn beide Beteiligte vorliegend ihre sich aus dem Parkplatzverhältnis ergebende besondere Rücksichtnahmepflicht erfüllt hätten, erklären ARAG Experten (AG München, Az.: 333 C 16463/13).

Gegenverkehr ist immer möglich!

Parkhäuser sind oft dunkel und unübersichtlich. Um Abhilfe zu schaffen, sind häufig Pfeile oder andere Markierungen angebracht. Diese schreiben die Fahrtrichtung aber nicht vor, sie sind lediglich eine Empfehlung (AG Homburg, Az.: 4 C 175/02). Daher muss man immer mit möglichem Gegenverkehr rechnen.

Mit Schrittgeschwindigkeit fahren

In Parkhäusern und auf Parkplätzen herrscht der sogenannte ruhende Verkehr vor, da die Fahrzeuge die meiste Zeit nicht in Bewegung sind. Für fahrende Autos gilt das Rücksichtnahmegebot: Es soll mit Schrittgeschwindigkeit, d.h. maximal 10 km/h gefahren werden. Damit geht eine ständige Bremsbereitschaft einher. Der Fahrer muss dabei seinen Parkvorgang jederzeit unterbrechen können, wie das Landgericht Saarbrücken entschied (Az.: 13 S 122/12). Eine erhöhte Geschwindigkeit kann bei Unfällen zu einer Teilschuld führen.

Nicht auf Einparkhilfen verlassen

Elektronische Hilfestellungen in Fahrzeugen sind mittlerweile meist serienmäßig – wie beispielsweise die Einparkhilfe. Die ARAG Experten raten Autofahrern jedoch, sich nicht blind auf diese zu verlassen.

In einem konkreten Fall rammte eine Jaguarfahrerin in einem Parkhaus mit ihrem Kofferraum den Ausläufer eines Lüftungsschachtes. Ihre Rückfahrkamera hatte sie nicht gewarnt, weil der Schacht offenbar außerhalb des Sichtbereiches der Kamera hing.

Der erboste Ehemann und Halter des Wagens verklagte daraufhin den Parkhausbetreiber, der seines Erachtens seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen sei. Er verlangte Schadensersatz für den ramponierten Kofferraum seines Luxuswagens.

Doch die Richter sahen den Fall anders: Die Gefahrenquelle war mit rot-weißem Klebeband markiert und damit ausreichend gesichert. Den Schaden musste das Paar selbst tragen (AG Hannover, Az.: 438 C 1632/14).

Rechts vor links?

Wer mit dem Auto in einem Parkhaus oder auf einem Parkplatz unterwegs ist, kann sich nicht generell auf die Vorfahrtsregel "Rechts vor Links" des § 8 der Straßenverkehrsordnung (StVO) verlassen. Die Fahrspuren in Parkhäusern dienen zur Parkplatzsuche und sind in dem Sinne keine Verkehrsstraßen. Das Landgericht Detmold hat entschieden, dass § 8 StVO auf Parkplätzen nur dann gilt, wenn die Wege so breit und so deutlich gekennzeichnet sind, dass der Straßencharakter der Fahrbahnen klar und unmissverständlich ist (LG Detmold, Az.: 10 S 1/12). Sind lediglich die Parkbuchten markiert, müssen sich die Verkehrsteilnehmer laut ARAG Experten über die Vorfahrt verständigen.

Parkgebühren: Schadensersatzpflicht umfasst auch Anwaltskosten

Die Kunden eines Fitnessstudios konnten in einem Parkhaus kostenfrei zwei Stunden parken. Für die dritte angefangene Stunde waren dann 2,50 Euro zu zahlen. Anstatt die Parkgebühr zu entrichten, drückte ein Kunde jedoch an fünf Tagen die Ausfahrtsschranke hoch und fuhr ohne zu zahlen hinaus. Beim letzten Mal wurde er von einem Mitarbeiter des Betreibers beobachtet.

Der Parkhausbetreiber forderte von dem Mann daraufhin die angefallenen Parkgebühren sowie 25 Euro Ersatz für fünf Münzen, die zum Zweck der Abrechnung bei der Einfahrt in das Parkhaus ausgehändigt und vom Beklagten mangels dieser Abrechnung einbehalten wurden. Den fälligen Gesamtbetrag sowie die entstandenen Rechtsanwaltsgebühren machte er gegenüber dem Beklagten geltend. Dieser kam der Forderung nach, weigerte sich allerdings, die Anwaltskosten zu tragen. Er meinte, der Parkhausbetreiber hätte keinen Anwalt einschalten müssen, da er sofort bereit gewesen sei, den Schaden zu bezahlen. Dies sah das aufgerufene Gericht anders! Die Einschaltung eines Rechtsanwalts war aufgrund der mehrfachen Leistungserschleichungen und des dadurch zum Ausdruck kommenden fehlenden Unrechtsbewusstseins erforderlich und zweckmäßig, erklären ARAG Experten (AG München, Az.: 163 C 5295/11).

Falsch geparkt in Duplex-Garage

Wer seinen Pkw auf einem Duplex-Stellplatz falsch abstellt, so dass beim Hebe- oder Senkvorgang der Pkw beschädigt wird, bleibt in der Regel auf seinem Schaden sitzen. Eine Frau hatte in dem verhandelten Fall ihren BMW auf ihrem Duplex-Garagenstellplatz abgestellt, bemerkte aber nicht, dass sie nicht weit genug in die Parkvorrichtung eingefahren war und dass die hintere Stoßstange des Fahrzeugs leicht über die Vorrichtung hinausragte. Der Benutzer des oberen Stellplatzes senkte kurze Zeit später die Vorrichtung ab. Dabei schrammte der Heckstoßfänger des BMW an der Garagenwand entlang und wurde zerkratzt. Nach dem Kostenvoranschlag entstand ein Schaden von knapp 1.400 Euro.

Die BMW-Halterin hat vom Benutzer des oberen Stellplatzes den Ersatz des Schadens verlangt – jedoch ohne Erfolg. Dieser habe nicht schuldhaft gehandelt, da er die erforderliche Sorgfalt habe walten lassen. Der Benutzer müsse vor der Bedienung nicht prüfen, ob Bedenken gegen eine Nutzung dahingehend bestehen, dass andere Nutzer ihrerseits ihre Fahrzeuge nicht ordnungsgemäß eingefahren haben. Außerdem sei der BMW-Fahrerin selbst nichts aufgefallen. Auch die Tatsache, dass das Heck lediglich an der Mauer entlangschrammte und das Fahrzeug nicht komplett aufgesessen ist, zeige deutlich, dass die Fehlstellung jedenfalls nicht offensichtlich war, so die ARAG Experten (AG München, Az.: 213 C 7493/15).

Firmenparkplatz: Frauen dürfen bevorzugt werden

Arbeitgeber dürfen ihre weiblichen Beschäftigten bei der Vergabe eines Firmenparkplatzes bevorzugen. Dementsprechend bietet ein Klinikum seinen Beschäftigten rund 600 Parkplätze in einem 500 Meter entfernten Parkhaus an. Weitere 85 Parkplätze liegen in einem nur 20 bis 50 Meter entfernten Parkhaus.

Damit Arbeitnehmer ihr Auto in dem nahe gelegenen Parkbereich abstellen dürfen, hatte der Arbeitgeber zusammen mit dem Betriebsrat eine Rangfolge der Berechtigten entwickelt. Danach konnten Beschäftigte ihr Auto dort abstellen, wenn ihr “Dienstbeginn vor 6.30 Uhr und das Dienstende nach 20.00 Uhr” liegt. Außerdem sollte das Kriterium: “Frauen vor Männer” gelten. Waren dann immer noch Parkplätze frei, orientierte sich die Vergabe nach Beschäftigungsdauer und Alter der Arbeitnehmer. Der klagende Krankenpfleger hielt dies für ungerecht und sah ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot.

Seine Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Der Arbeitgeber hatte nämlich einen sachlichen Grund für die Vergabe nach dem Prinzip „Frauen vor Männer“. Denn Frauen seien häufiger Opfer sexueller Übergriffe. Eine unterschiedliche Behandlung ist dann gerechtfertigt, wenn dem „Bedürfnis nach Schutz der Intimsphäre oder der persönlichen Sicherheit“ Rechnung getragen wird, erläutern ARAG Experten. Dies war im konkreten Fall nach Auffassung des Gerichts hier der Fall.

Stellplatz-Streit: Muss man in der Mitte parken?

Eine Dame parkte gewöhnlich ihr Fahrzeug auf dem Stellplatz, der zu ihrer Wohnung gehört. Der Stellplatz links neben ihr war an die Fahrerin eines Renault Kangoo vermietet. Von Zeit zu Zeit stellte diese ihren Renault nicht mittig auf der Parkfläche, sondern eher auf der rechten Hälfte ab. Dies störte die Fahrerin des Opel Corsa, da sie dadurch beim Einsteigen in ihr Fahrzeug behindert wurde. Letztendlich verlangte sie vor Gericht, dass die Fahrerin des Renaults es zukünftig zu unterlassen habe, zu weit rechts zu parken, da eine ungestörte Nutzung des Parkplatzes ansonsten nicht möglich sei. Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Klägerin habe keinen Unterlassungsanspruch, da keine Beeinträchtigung ihres Eigentums vorliege, so das AG München. Das Parken der Renaultfahrerin stellt keine solche dar, da sie stets innerhalb der Grenzen ihres Parkplatzes parkt und zur Nutzung des kompletten Stellplatzes berechtigt ist, so die ARAG Experten (AG München, Az.: 415 C 3398/13).

Experteninterview zum Thema Parken

Wir haben viele Infos für Sie rund um Parkscheibe, Parkscheinautomat und Supermarktparkplatz.

Parken auf dem Kundenparkplatz

Immer mehr Supermarktketten, Baumärkte, Kauf- und Möbelhäuser lassen ihre Parkplätze von privaten Firmen kontrollieren. Wer dort zu lange parkt, riskiert ein „Knöllchen“. Ist das rechtens?

UNSERE EMPFEHLUNG

Verkehrsrechtsschutz

Bei uns gibt es jetzt zwei Arten, sich im Straßenverkehr rechtlich abzusichern. Sie können schon heute dafür sorgen, dass Sie morgen souverän unterwegs sind. Oder Sie schützen sich einfach rückwirkend – dann, wenn schon etwas passiert ist!

ARAG Live-Chat

Sie haben eine Frage?
Unser Kundenservice hilft Ihnen im Live-Chat gerne weiter.

Kontakt & Services
  • Berater finden
    ARAG vor Ort

    Hier finden Sie unsere ARAG Geschäftsstellen in Ihrer Nähe oder die Kontaktdaten Ihres ARAG Beraters.

  • Rückruf-Service
    Rufen Sie uns an

    Wir sind jederzeit für Sie erreichbar.
    7 Tage, 24 Stunden

    0211 98 700 700

    Sie möchten zurückgerufen werden?

    Wunschtermin vereinbaren

    Zum ARAG Rückruf-Service

  • Nachricht schreiben
    Schreiben Sie uns eine Nachricht

    Sie haben ein Anliegen oder eine Frage? Schreiben Sie uns gerne über unser verschlüsseltes Kontaktformular. So sind Ihre Daten geschützt und sicher.

  • Schaden melden
  • Alle Services im Überblick