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Auf den Punkt

 
  • Je nach Verhältnis oder Verwandtschaftsgrad zum Schenkenden, erhalten Beschenkte eine von drei Steuerklassen, die den jeweiligen Steuersatz bestimmt.
  • Umso näher Sie mit Schenker oder Beschenktem verwandt sind, desto geringer fällt die Schenkungssteuer aus.
  • Auch die Höhe der Freibeträge, die alle 10 Jahre nutzbar sind, richten sich nach dieser Steuerklasse.
  • Die beschenkte Person muss das Finanzamt innerhalb von drei Monaten über die Schenkung informieren.
 
 
 

Vorteil einer Schenkung gegenüber dem Vererben

Ein Geschenk erfolgt ohne Gegenleistung. Obendrein kann das „Geben mit der warmen Hand“ – also das Schenken statt des Vererbens – auch noch ganz rationale Vorteile bieten. Zum einen kann bei einer Schenkung das Vermögen des Schenkenden noch zu Lebzeiten gerecht verteilt und die Freude des Beschenkten miterlebt werden. Zum anderen ist die Schenkung auch eine steuerlich attraktive Alternative zum Erbe, die sich in vielen Fällen lohnt. Wenn das Vermögen groß ist, kann gleich mehrmals steuerfrei verschenkt werden. Dazu müssen nur gewisse Fristen und Pflichtteile berücksichtigt werden. Wir erklären Ihnen, was es genau damit auf sich hat.

 

Wie hoch ist die Schenkungssteuer?

Da für Schenkungen und Erbschaften die gleichen Steuersätze und Freibeträge gelten, werden die Regelungen im Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) zusammengefasst. Eine Ausnahme gibt es bei den Freibeträgen der eigenen Eltern und Großeltern. Hier dürfen 100.000 Euro steuerfrei geerbt werden, bei einer Schenkung ist der Freibetrag allerdings schon bei 20.000 Euro erreicht. Was nach Abzug der Freibeträge noch an Vermögenswert übrig bleibt, unterliegt schließlich der Schenkungssteuer. Wie hoch diese ausfällt, hängt vom Wert der Schenkung und dem Verhältnis zum Beschenkten bzw. Schenkenden ab. So kann die Schenkungssteuer zwischen sieben und fünfzig Prozent betragen.

Unser Tipp:
Frühzeitige Schenkungen lohnen sich besonders, wenn es sich bei den Begünstigten um Personen mit niedrigen Freibeträgen handelt, wie beispielsweise Nichten und Neffen einer kinderlosen Erblasserin, und wenn das Nachlassvermögen höher ist als die entsprechenden Freibeträge.

 

Schenkungssteuer: Tabelle für Freibeträge

Die Nutzung von Freibeträgen ist bei der Schenkung alle zehn Jahre möglich. Mehrfache Schenkungen lohnen sich also durchaus. Mit einer langfristigen Planung kann das Vermögen steuergünstig und schon zu Lebzeiten an Angehörige übertragen werden. Je nach Verwandtschaftsgrad unterscheiden sich die Freibeträge. Ohne, dass die Beschenkten Steuern zahlen müssen, können folgende Geldwerte verschenkt werden:

Verwandtschaftsgrad
Freibetrag
Eltern und Großeltern, Geschwister, Nichten, Neffen, Stief- oder Schwiegereltern, Schwiegersöhne und -töchter oder Freunde bis 20.000 Euro
Urenkel bis 100.000 Euro
Enkel bis 200.000 Euro
Kinder und Stiefkinder sowie Enkel, wenn der entsprechende Elternteil bereits verstorben ist bis 400.000 Euro
Ehepartner beziehungsweise eingetragenen Lebenspartner bis 500.000 Euro
 
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Schenkung melden: Finanzamt & Formulare

Eine Schenkung muss innerhalb von drei Monaten vom Beschenkten als auch vom Schenker schriftlich beim zuständigen Finanzamt gemeldet werden. Das kann entweder formlos oder über ein zumeist auch online bereitgestelltes Formular erfolgen. Bei einer formlosen Mitteilung sollten Sie folgende Angaben unbedingt übermitteln:

 
  • Name und Anschrift des Schenkers und des Beschenkten
  • Datum der Schenkung
  • Gegenstand der Schenkung und entsprechender Wert bzw. Summe bei Geldschenkungen
  • Art des persönlichen Verhältnisses, wie beispielsweise Verwandtschaftsgrad
  • Ggf. Art, Wert & Datum von früheren Schenkungen

Gut zu wissen:
Eine Schenkung muss nicht angezeigt werden, wenn sie gerichtlich oder notariell beurkundet ist – beispielsweise die Schenkung einer Immobilie. In diesen Fällen werden die Informationen automatisch an das Finanzamt übermittelt.

 

Wer zahlt Schenkungssteuer?

In Deutschland muss die jeweilige beschenkte Person Schenkungssteuer zahlen, sobald der Freibetrag überschritten wird. Die schenkende Person muss keine Steuern zahlen. Falls der Schenker aber die Steuerbelastung für den Beschenkten übernehmen möchte, müsste dies dem Schenkungsbetrag zugerechnet werden. Das wiederum würde den steuerpflichtigen Betrag erhöhen.

 

Wann ist ein Geschenk eine Schenkung?

Es kann tatsächlich unterschieden werden, ob es sich um ein Geschenk oder eine Schenkung im Sinne des § 516 (1) BGB handelt. Keine Schenkungen sind beispielsweise Gelegenheitsgeschenke, die zu einem speziellen Anlass, wie etwa Weihnachten oder einem Geburtstag überreicht werden. Auch Handgeschenke gelten nicht als Schenkung, da sie laut Gesetzestext direkt übergeben werden, ohne dass sie vorher versprochen wurden. Dazu zählt beispielsweise ein Blumenstrauß oder ein Mitbringsel aus dem Urlaub. Diese Arten von Geschenken sind in der Regel von der Schenkungssteuer befreit.

Ein Geschenk wird erst dann zur Schenkung, wenn der Beschenkte dabei aus dem Vermögen des Schenkers bereichert wird und sich beide darüber einig sind, dass keine Gegenleistung erbracht wird. Es handelt sich also um eine Vermögensübertragung. Im Gegensatz zum einfachen Geschenk ist die Schenkung daher steuerpflichtig.

 

Beispiel: Ausstattung

Wenn Eltern ihren Kindern nach der Ausbildung größere Geldbeträge zukommen lassen, damit sie sich eine Existenz aufbauen können, wird das vom Gesetz als „Ausstattung“ bezeichnet. Dazu zählt auch die sogenannte Mitgift oder Aussteuer anlässlich der Hochzeit. Auch ein Haus, eine Eigentumswohnung oder die Einrichtung eines Betriebes gehören dazu.

Die Ausstattung ist aus bürgerlichrechtlicher Sicht keine Schenkung. Steuerrechtlich wird sie aber wie eine Schenkung behandelt. Es gelten deshalb die üblichen Freibeträge.

 

Beispiel: Einzahlung auf ein Konto

Laut Bundesfinanzhof (BFH) können Zahlungen eines einzelnen Ehegatten auf ein gemeinsames Konto mit dem anderen Ehepartner als eine der Schenkungssteuer unterliegenden Zuwendung zählen. Das Finanzamt muss dann nachweisen, dass der nicht einzahlende Partner rechtlich frei zur Hälfte über das eingezahlte Geld verfügen darf. So entschied der BFH in einem vergangenen Verfahren:

Die Klägerin eröffnete zusammen mit ihrem Ehemann ein Oder-Konto, bei dem zwei oder mehr Personen allein über das gesamte Guthaben verfügen können. In diesem Fall hat aber nur der Ehemann Einzahlungen in erheblichem Umfang geleistet.

Das Finanzamt besteuerte die Hälfte der eingezahlten Beträge als Schenkungen des Ehemannes an die Klägerin. Die Klage hiergegen hatte vor dem Finanzgericht keinen Erfolg. Der BFH hob die Vorentscheidung auf und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück.

Das musste anschließend noch klären, ob die Klägerin im Verhältnis zu ihrem Ehemann zur Hälfte an dem Kontoguthaben beteiligt war. Maßgebend hierfür sind die Vereinbarungen der Eheleute sowie die Verwendung des Guthabens. Je häufiger der nicht einzahlende Ehegatte auf das Guthaben des Oder-Kontos zugreift, um eigenes Vermögen zu schaffen, umso stärker spricht sein Verhalten dafür, dass er wie der einzahlende Ehegatte zu gleichen Teilen Berechtigter ist (BFH, Az.: II R 33/10).

Gut zu wissen: Bei einer Überweisung vom Konto des einen Ehegatten auf das Konto eines anderen ist von einer Schenkung auszugehen. Bei Einzahlungen auf ein gemeinsames Konto ist davon auszugehen, dass das Geld beiden Partnern jeweils zur Hälfte zusteht. Beide Szenarien können der Schenkungssteuer unterliegen.

 

Geschenkt ist geschenkt

Um übereilte Handlungen zu vermeiden, muss eine Schenkung notariell beurkundet werden. Das gilt nicht für sogenannte Handschenkungen, die man sofort übereignet, wie zum Beispiel ein Catering zum Geburtstag, aber für Schenkungsverträge, beispielsweise über eine Immobilie.

Schenkungsverträge lassen sich nur schwer bis kaum wieder rückgängig machen. Einzige Berechtigungen dazu – und diese sind immer genau zu prüfen – können grober Undank oder die Verarmung des Schenkers sein.

 

Was ist grober Undank?

Laut § 530 Abs. 1 BGB ist der Widerruf einer Schenkung möglich, wenn „sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht.“ Klar definiert ist ein Verhalten, das einer Verfehlung entspricht, nicht. Sicher können allerdings physische Gewalt oder Misshandlungen, Bedrohungen und bösartige Beleidigungen dazugerechnet werden.

 

Verarmte Schenker

Wenn ein Schenker nicht mehr in der Lage ist seinen eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten oder seine Unterhaltspflicht gegenüber Angehörigen nicht erfüllen kann, besteht nach § 528 des BGB ein Widerrufsrecht für die Schenkung. Allerdings kann der Beschenkte durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags die Rückgabe der Schenkung abwenden. Für diese Regelung gilt eine Frist von 10 Jahren.

 

Passendes Gerichtsurteil

Wenn Eltern ihren Kindern ein Grundstück schenken, dürfen diese sich nicht zu früh freuen. Verarmen die Eltern, müssen die Beschenkten das Grundstück unter Umständen zurückgeben.

Im vorliegenden Fall wollte die Sozialverwaltung durchsetzen, dass der Sohn einer Sozialhilfeempfängerin 20.000 Euro zahlt, da diese ihm Jahre zuvor zusammen mit seinen Geschwistern Miteigentumsanteile an einem Grundstück übertragen hatte. Mit diesem Geld sollten die Heimkosten bezahlt werden, die durch die Einkünfte der Mutter nicht gedeckt wurden.

Das Gericht machte der Verwaltung aber einen Strich durch die Rechnung. Es urteilte, dass keine echte Schenkung vorliegt und somit auch kein rückforderbares Geschenk. Der Sohn hatte nämlich jedes seiner fünf Geschwister für ihren Anteil mit umgerechnet 10.000 Euro entschädigt. Das entsprach dem damaligen Wert des Grundstücks. Nur seine Mutter hatte keine Gegenleistung erhalten, was das Gericht als unerheblich ansah.

Zur Erklärung: Eine echte Schenkung liegt nur dann vor, wenn die Zuwendung unabhängig von einer Gegenleistung auch an Dritte erfolgt (LG Coburg, Az.: 13 O 34/07).

 
 

Wie lange kann man eine Schenkung zurückfordern?

Manche Eltern unterstützen ihre Kinder und deren Lebensgefährten oder Ehepartner mit der Schenkung einer Immobilie oder einer großzügigen Unterstützung zum Kauf oder Bau einer solchen. Was aber passiert, wenn die Ehe oder die Lebensgemeinschaft zerbricht. Können die Schwiegereltern dann das Geld oder den Anteil der Immobilie von Schwiegertochter, Schwiegersohn oder Lebenspartner zurückfordern?

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs von 2019 (Az.: X ZR 107/16) dürfen Schwiegereltern von ihrer Schenkung zurücktreten, wenn die Beziehung oder Ehe nach der Zuwendung nur von kurzer Dauer ist. Dann können Schenker ihre Zuwendung in voller Höhe zurückverlangen. Der Fall: Ein Paar lebte seit 2002 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen. 2011 kaufte es sich eine Immobilie.

Die Eltern der Frau unterstützten hier mit rund 104.000 Euro. 2013 trennte sich das Paar jedoch und die Eltern verlangten vom Ex-Lebensgefährten der Tochter die Hälfte des geschenkten Geldes zurück.

Zu Recht, wie der BGH entschied. Die Begründung: Bei der Schenkung eines Grundstücks oder zu dessen Erwerb bestimmter Geldbeträge an das eigene Kind und dessen Partner hegt der Schenker typischerweise die Erwartung, die Immobilie werde von den Beschenkten zumindest für einige Dauer gemeinsam genutzt. Außerdem sei die Annahme gerechtfertigt, dass die Schenkung nicht erfolgt wäre, wäre für die Schenker das alsbaldige Ende dieses Zusammenlebens erkennbar gewesen.

 

Schenkung und Erbe: 10 Jahresfrist beachten

Erben müssen Miterben, denen ein Pflichtteil zusteht, über Schenkungen informieren – auch wenn diese bereits einige Jahre zurückliegen. Denn der Pflichtteil bemisst sich nach dem Wert des Erbes. Und dazu gehören auch die Werte, die der Verstorbene bis zu zehn Jahre vor seinem Tod verschenkt hat.

In einem konkreten Fall vermutete ein Pflichtteilsberechtigter eine Schenkung zu Lebzeiten. Denn trotz monatlicher Einkünfte von gut 1.700 Euro war das Konto des Verstorbenen zum Todeszeitpunkt fast leer. Der Erbe stellte sich unwissend, ermächtigte den Pflichtteilsberechtigten jedoch, selbst die Bank des Verstorbenen zu fragen, wo das Geld geblieben sei.

Zur Not muss er Freunde, Bekannte und Verwandte nach dem Verbleib befragen und sämtliche Bankunterlagen wie etwa Sparbücher, Kontoauszüge etc. prüfen. Entstehen durch diese Recherche Bankkosten, kann der Erbe diese vom Nachlass begleichen.

 

Schenkungsvertrag: Auflagen festlegen

Wer spendet, darf den Betrag von der Einkommenssteuer abziehen. So weit so gut. Doch wie sieht es aus, wenn man Geld geschenkt bekommt, viel Geld, aber nur mit der Auflage, davon etwas zu spenden? Senkt auch diese vertraglich auferlegte Spende die Steuerlast?

Das ist zumindest für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner unter bestimmten Voraussetzungen möglich: Nämlich dann, wenn man steuerlich zusammenveranlagt ist und es einen Schenkungsvertrag mit der Auflage gibt, einen festgelegten Geldbetrag an einen gemeinnützigen Verein zu spenden.

Der Fall: Eine Frau bekam von ihrem verstorbenen Ehemann kurz vor dessen Tod 400.000 Euro geschenkt. Davon sollte sie laut Schenkungsvertrag 130.000 Euro spenden. Das tat sie und bekam von den beschenkten Vereinen Spenden­bescheinigungen.

Das Finanzamt wollte ihr trotzdem keinen steuerlichen Abzug gewähren. Die Begründung: Sie habe nicht freiwillig gespendet. Doch das sahen die Richter des Bundesfinanzhofes anders: Auch wenn es eine rechtliche Verpflichtung zur Spende gab, kann man der Frau nicht absprechen, diese freiwillig übernommen und daher im steuerrechtlichen Sinne gespendet zu haben. Daher musste ihr das Finanzamt am Ende den Spendenabzug gewähren (Bundesfinanzhof, Az.: X R 6/17).

 

3 Tipps für Schenkungen

Damit sich im Nachhinein niemand über eine Schenkung ärgert, empfehlen wir die folgenden Tipps zu beachten.

  1. Eine Schenkung sollte gut überlegt sein, denn bei aller Großzügigkeit muss die Vorsorge des Schenkenden Priorität haben. Ärztliche Behandlungen oder der Platz im Pflegeheim können teurer werden als erwartet.
  2. Ein Schenkungsvertrag mit Rückfallklausel greift für den Fall, dass der Begünstigte verstirbt oder der Schenkende Insolvenz anmeldet.
  3. Schenkungsverträge zwischen Ehepartnern, können mit einer Klausel versehen werden, die dafür sorgt, dass das Geschenk bei einer Scheidung wieder an den Schenkenden zurückfällt. Wenn es sich bei der Schenkung um ein Haus handelt, kann entweder das Wohnrecht oder das Nießbrauchsrecht gesichert werden. Letzteres ermächtigt neben dem Wohnrecht außerdem dazu, die Immobilie zu vermieten.
 
 

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