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Kommt ein Mann zum Arzt ... So fangen Witze schon lange nicht mehr an. Zumindest in sozialen Netzwerken wie Facebook, Twitter & Co. Dort wird mit Bildern gescherzt. Sie werden mit einem flotten Spruch unterlegt und machen dann die Runde. Wirklich Lustiges wird viel­tausendfach geteilt und taucht in unzähligen Timelines auf – aber dann hört der Spaß oft auch schon wieder auf.

Fotografen und Bild­agenturen haben nämlich etwas dagegen, dass der Witz auf ihre Kosten geht. Meist sind Bilder aus Online-Magazinen „geklaut“. Das ist gedankenlos vom Hobby­humoristen, aber gefährlich für jeden, der das lustige Motiv wiederum teilt, damit auch seine Follower Spaß dran haben.

Ernüchterung und Empörung sind oft gleichermaßen groß, wenn sich ein Anwalt meldet und namens des Fotografen Geld fordert. Dabei ist dieser sogar im Recht. Denn gerade wenn es um Fotos geht, gibt es juristisch kein Pardon. Wer fremde Bilder ohne Einwilligung veröffentlicht oder auch nur teilt, verletzt das geltende Urheber­recht.

Das kann teuer werden - die übliche Lizenzgebühr für ein Foto liegt zwischen 150 und 1.000 Euro. Das Urheberrecht schützt aber nicht nur Profifotografen. Selbst ein schlecht belichtetes, verwackeltes Partybild, unbefugt aus einer privaten Galerie kopiert, kann juristisch verfolgt werden. Etwa mit einer ebenso teuren Unterlassungs­klage.

„Ich wusste ja nicht...“ Diese Ausrede liegt nah, zieht aber nicht. Auch wer unvorsätzlich das Urheber­recht verletzt, muss in der Regel zahlen.

Für Kids wie Erwachsene gibt es leider nur wenige Möglichkeiten, das Risiko zu minimieren. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte einfach keine Fotos teilen, solange er nicht weiß, dass der Urheber einverstanden ist. Lässt sich dieser nicht fragen, heißt es: Finger weg!

Wer unbedingt auf ein Bild hinweisen möchte, kann immer noch einen Link zur Quelle setzen. Das ist zwar weniger cool, aber Links verletzen nicht das Urheberrecht.

Klingt kompliziert und bedrohlich? Immerhin kann man feststellen, dass nur die wenigsten Urheberrechts­verletzungen in sozialen Netzwerken tatsächlich geahndet werden. Die Tendenz ist aber steigend, denn spezialisierte Anwaltsbüros bieten schon lange „Rundum-Sorglos-Pakete“ für Rechte­inhaber; regelmäßiger Netzscan inklusive.

Andere Länder sind übrigens schon nutzerfreundlicher. Dort gibt es eine „fair-use“-Regelung, die das nicht­kommerzielle Teilen von Motiven erlaubt. Vielleicht sollte man sich in Deutschland hieran ein Beispiel nehmen. Millionen Facebooker, Twitterer und Blogger könnten sich dann nämlich deutlich entspannter in ihren sozialen Netzwerken tummeln.

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Das passende Gerichtsurteil

Urheberrecht an frei zugänglichen Fotos

Der Kläger ist Fotograf. Er hatte den Betreibern eines Reisemagazin-Portals erlaubt, auf ihrer Website eine seiner Fotografien zu veröffentlichen. Eine deutsche Schülerin einer nordrhein-westfälischen Schule hatte die frei zugängliche Fotografie von dieser Website heruntergeladen, um ein Schülerreferat zu illustrieren. Dieses Referat wurde anschließend auf der Website der Schule veröffentlicht. Der Fotograf klagte gegen das Land Nordrhein-Westfalen, um diesem die Vervielfältigung der Fotografie zu verbieten. Außerdem verlangte er 400 Euro Schadensersatz. Er machte geltend, nur den Betreibern des Reisemagazin-Portals ein Nutzungsrecht eingeräumt zu haben, und vertrat die Ansicht, dass die Einstellung der Fotografie auf der Website der Schule sein Urheberrecht verletze.

Der Europäische Gerichtshof entschied, dass eine neue Zustimmung des Urhebers erforderlich gewesen wäre. Durch das Einstellen des Fotos auf der neuen Webseite werde den Besuchern der neuen Website der Zugang zu der betreffenden Fotografie auf dieser Website ermöglicht. Mit der Einstellung des urheberrechtlich geschützten Werks auf die Website der Schule sei außerdem eine Zugänglichmachung für ein neues Publikum verbunden. Dies sei vorliegend nicht von der ursprünglichen Zustimmung des Urheberrechtsinhabers erfasst gewesen, erklären ARAG Experten (EuGH, Az.:C-161/17).

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