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Zeitungen austragen, Hotdogs oder Eis verkaufen. Ferienjobs gibt es viele. Und neben der Aussicht auf ein bisschen mehr Geld in der Tasche lohnt es auch, einmal zu erleben, wie es ist, jeden Tag arbeiten zu gehen.

Schon die Suche nach einem passenden Ferienjob kann Spaß machen. Hier können Sie Internetportale nutzen oder auch selbst kreativ werden, indem Sie Ihre Arbeitskraft beispielsweise an der Pinnwand im örtlichen Supermarkt bewerben. Viele Ferienjobs lassen sich über private Kontakte und „Vitamin B“ angeln. Einfach mal in Familie und Bekanntenkreis fragen. Ein guter Tipp ist, auf den Seiten der Arbeitsagentur nach einer „geringfügigen Beschäftigung“ in Ihrer Region zu suchen. Hierbei kann man schon vieles lernen, was einem später nützt. Nämlich Angebote suchen und sortieren, sich bewerben und vorstellen.

 

Auch das Verhandeln um die Vergütung gehört dazu. Vielleicht ergeben sich sogar erste Kontakte zu einem möglichen Ausbildungsbetrieb. Oder Sie stellen fest, dass der Bürojob anders aussieht, als Sie sich das erträumt haben. Vieles spricht also dafür, in den Ferien zu jobben. Wir wünschen viel Spaß beim vielleicht ersten Job Ihres Lebens – und haben, damit alles glatt geht, noch ein paar Tipps und rechtliche Infos für Sie. Schülerarbeit in Deutschland nämlich gesetzlich geregelt.

Mit 13 Jahren geht es los

Icon Geld Blau

Das erste eigene Geld darf bereits mit 13 Jahren verdient werden. Erlaubt sind leichte Arbeiten wie Babysitten, Einkäufe erledigen, Zeitungen austragen oder Nachhilfeunterricht. Außerdem müssen die Eltern einverstanden sein.

Icon Arbeitszeit Blau

Die maximale Arbeitszeit darf nicht länger als zwei Stunden – in landwirtschaftlichen Familienbetrieben nicht mehr als drei Stunden – täglich an fünf Tagen pro Woche (nicht an Samstagen, Sonn- und Feiertagen) im Zeitraum zwischen 8 bis 18 Uhr betragen. Außerdem darf nicht vor oder während des Schulunterrichts gearbeitet werden.

Icon Schüler Blau

Einen Ferienjob dürfen sich Schüler, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, erst mit 15 Jahren suchen. Dann sind sie Jugendliche im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG). Aber auch diese Jobs unterliegen gesetzlichen Grenzen.

Das ist erlaubt beim Ferienjob

Auch für 15- bis 17-jährige gilt kein grenzenloses Jobben.

  • Maximal vier Wochen pro Kalenderjahr darf während der Schulferien Vollzeit gearbeitet werden. Das sind 20 Ferienjob-Tage.
  • Die maximale Wochenarbeitszeit beträgt 40 Stunden.
  • Täglich dürfen Jugendliche grundsätzlich nicht länger als acht Stunden arbeiten, Pausen nicht mitgerechnet.
  • Der Ferienjob darf grundsätzlich nur zwischen sechs Uhr morgens und 20 Uhr abends ausgeführt werden.
  • Die vorgeschriebenen Ruhepausen bei einer täglichen Arbeitszeit von viereinhalb bis sechs Stunden betragen 30 Minuten. Bei mehr als sechs Stunden muss eine Pause von einer Stunde gewährt werden. Länger als viereinhalb Stunden hintereinander dürfen Jugendliche nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.
  • Samstags sowie an Sonn- und Feiertagen ist der Ferienjob tabu, eine Ausnahme besteht jedoch beispielsweise in Krankenhäusern, Gaststätten und in der Landwirtschaft.
Ferienjob im Supermarkt – Was ist erlaubt?

Diese Ferienjobs sind verboten

Jugendliche dürfen nicht alle Jobs annehmen. Zu ihrem eigenen Schutz verbietet das Jugendarbeits­schutzgesetz einige Tätigkeiten. Mit ernsten Folgen, denn wenn ein Arbeitgeber gegen diese Gesetzesvorgaben verstößt, muss er tief in die Tasche greifen. Bis zu 30.000 Euro Geldbuße sind möglich. Schwerwiegende Missachtungen werden sogar als Straftaten geahndet.

Verboten sind beispielsweise

  • Arbeiten an gefährlichen Maschinen: Säge-, Fräs-, Hack-, Spalt-, Hobelmaschinen sowie Pressen
  • Akkordarbeit und gesteigertes Arbeitstempo
  • Jobs, die mit starker Hitze, Kälte und Nässe einhergehen
  • Arbeiten unter gesundheitsschädlichen Einwirkungen wie Lärm, Strahlen und Erschütterungen
  • Arbeiten, bei denen die Jugendlichen mit giftigen, ätzenden und reizenden Stoffen in Berührung kommen könnten

Mindestlohn im Ferienjob?

Der Mindestlohn gilt zwar auch für Ferienjobs, aber nur Jugendliche ab 18 Jahren haben einen Anspruch darauf. Unter 18-jährige Jobber, die noch keine abgeschlossene Berufsausbildung haben, haben keinen Anspruch auf den Mindestlohn.

Müssen Steuern gezahlt werden?

Bis zu einem Verdienst von 11.604 Euro muss in 2024 keine Einkommenssteuer gezahlt werden. Geht das Entgelt für den Ferienjob (und eventuelle andere Einkünfte) darüber hinaus, ist eine Steuer-Identifikationsnummer zwingend erforderlich, denn es müssen Steuern abgeführt werden.

Steuerfrei in 2024

11.604 Euro

Gut zu wissen

Auf den Kindergeldanspruch der Eltern wirken sich die Einkünfte des Kindes – egal wie hoch – nicht aus.

Ferienjob im Café

Was passiert bei Krankheit und Unfall?

Als Ferienjobber sind Sie über Ihren Arbeitgeber unfallversichert egal, wie lange Sie dort arbeiten und wie viel Sie verdienen.

Der Versicherungs­schutz gilt auch für den Weg zur Arbeit und zurück. Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt bei einem Arbeits- oder Wegeunfall die Heilbehandlung, die Rehabilitation und Lohnersatz­leistungen. Daher muss in diesem Fall bei einem Arztbesuch auch die Kranken­versicherungs­karte nicht vorgelegt werden.

Sozialversicherungsabgaben entfallen, wenn es sich bei dem Ferienjob um einen kurzfristigen Minijob handelt. Dabei darf nicht länger als drei Monate bzw. 70 Tage im Jahr gearbeitet werden. Zudem haben Schüler das Recht auf Entgeltfortzahlung, wenn sie während des Jobs krank werden.

Auslandsjobs sind nicht versichert

Ferienjobs oder Praktika im Ausland sind nicht über die deutsche gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Das kann auch gelten, wenn es sich um ein deutsches Unternehmen im Ausland handelt. Bitte informieren Sie sich schon vor der Abreise über die Absicherung gegen Arbeitsunfälle im Gastland.

Babysitter: Kein Job für schwache Nerven

Ob ein Termin im Job, ein Restaurantbesuch mit Freunden oder einfach nur einmal Zeit für sich – viele Eltern vertrauen ihren Nachwuchs regelmäßig Babysittern an. Dabei werden nicht nur Oma und Opa eingespannt, sondern auch Nachbarskinder oder sogar zertifizierte Sitter. Welche Kriterien bei der Wahl einer privaten Kinder-Betreuung entscheidend sind, was einen guten Babysitter ausmacht und worauf Eltern sonst noch achten müssen, erklären die ARAG Experten.

Alter des Kindes
Die Auswahl des Babysitters hängt vor allem davon ab, wie alt das zu betreuende Kind ist. Handelt es sich beim Nachwuchs z. B. um einen Säugling, ist es laut ARAG Experten unverzichtbar, dass der Babysitter nicht nur Windeln wechseln kann, sondern Erfahrung im Umgang mit Babys hat. Ist es beispielsweise ein Grundschulkind, sollte der Babysitter vor allem Freude am Spielen haben. Bei größeren Kids könnte zuweilen auch etwas Autorität gefragt sein. Und vielleicht ist zudem eine Hausaufgabenkontrolle nötig? Dann wird aus dem Babysitter plötzlich ein Kindersitter mit Nachhilfefunktion.

Umfang der Betreuung
Bei der Wahl eines geeigneten Babysitters ist neben dem Alter des Kindes auch der Umfang der Betreuung wichtig. Ist es ein regelmäßiger Job zu festen Zeiten oder ganz spontan? Geht es um eine Tages-Betreuung oder auch mal bis in die späten Abendstunden oder gar nachts?

Alter des Babysitters
Nach Auskunft der ARAG Experten müssen Babysitter nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) mindestens 13 Jahre alt sein. Bis zum 15. Lebensjahr müssen zudem die Eltern zustimmen, dass ihr Kind den Job übernimmt. Die Betreuungszeiten dürfen bei Schulkindern weder vor noch während der Schulzeit liegen. 13- und 14-Jährige dürfen zudem nur maximal zwei Stunden täglich in der Zeit zwischen acht und 18 Uhr arbeiten. Diese Beschränkungen gelten auch auch für Jugendliche vom 15. bis zum 18. Lebensjahr, wenn sie noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen. Erst wenn sie nicht mehr schulpflichtig sind, dürfen sie auch länger arbeiten. Nach 20 Uhr ist eine Beschäftigung allerdings nicht mehr erlaubt.

Eigenschaften eines Babysitters
Es mag vielleicht praktisch sein, mal eben das Nachbarkind zu bitten, den eigenen Sprössling zu betreuen. Doch es muss passen. Der Babysitter sollte nicht nur Spaß am Umgang mit Kindern haben, sondern einige Eigenschaften mitbringen, die unverzichtbar für die Kinderbetreuung sind. So sollte der Babysitter umsichtig und aufgeschlossen, pünktlich und zuverlässig sein. Je nach Alter des zu betreuenden Kindes muss der junge Aufpasser nicht nur Windeln wechseln, sondern eventuell eine Mahlzeit zubereiten können. Auch Kreativität und Geduld sind hilfreiche Eigenschaften. Je nach Art und Umfang der Betreuung kann auch die Flexibilität des Babysitters entscheidend sein. In einer Probestunde zeigt sich am besten, ob es zwischenmenschlich passt.
Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass es auch zertifizierte Babysitter gibt. So bieten beispielsweise die Arbeiterwohlfahrt, Hilfswerke wie etwa Johanniter oder Deutsches Rotes Kreuz, aber auch örtliche Familienbildungsstätten eine Ausbildung bzw. Workshops für Jugendliche und junge Erwachsene an, die als Babysitter arbeiten wollen. Dabei absolvieren die Teilnehmer in der Regel einen Erste-Hilfe-Kurs, erfahren, welche Spiele und Beschäftigungsmöglichkeiten es gibt oder wie man Babys wickelt, und erhalten beispielsweise Informationen zu Ernährung oder rechtlichen Grundlagen.

Tabus für Babysitter
Es gibt eine Reihe von No-Gos für Babysitter. So sollten sie keinesfalls mit dem zu betreuenden Kind das Haus verlassen, wenn dies nicht vorher mit den Eltern abgesprochen wurde. Passen Babysitter auf schlafende Kinder auf und sehen währenddessen fern oder streamen, raten die ARAG Experten, bei der Auswahl des Films auf den Inhalt zu achten: Sex, Blut, Drogen und andere nicht jugendfreie Inhalte sind tabu, denn die Kleinen könnten heimlich mitschauen. Und auch, wenn es verlockend ist: Während der Abwesenheit der Eltern sollten Babysitter keinen Besuch einladen oder gar eine Party schmeißen. Kommen die beste Freundin oder der Freund während der Arbeitszeit vorbei, muss dies mit den Eltern des zu betreuenden Kindes abgeklärt sein. Ebenfalls besprochen werden sollte, ob der Babysitter Anrufe entgegennehmen soll, die Tür öffnen darf, um beispielsweise Pakete entgegenzunehmen, ob es Räume gibt, die nicht betreten werden dürfen, und vor allem, wie der Babysitter anschließend nach Hause kommt, vor allem, wenn der Job nachts endet.

Im Fall der Fälle abgesichert
Bauklötze, die durch die Gegend fliegen, Traubensaft, der auf dem Sofa landet oder der kleine Schnitt in den Finger – trotz aller Umsicht kann im Eifer des Gefechts schon mal etwas schief gehen. Daher sollte der Babysitter nach Auskunft der ARAG Experten auf jeden Fall privat haftpflichtversichert sein. Damit sind Schäden abgesichert, die der Babysitter während des Betreuungsjobs verursacht. In der Regel sind Jugendliche über ihre Eltern versichert. Auch die Haftpflichtversicherung der Eltern des betreuten Kindes könnte einen Schaden absichern, vorausgesetzt der Versicherungsschutz umfasst explizit auch Haushaltshilfen. Ebenso wichtig ist eine Unfallversicherung für den Babysitter. Sie leistet bei Schäden auf dem Hin- oder Rückweg zum Job oder während des Babysittens.

Wie viel verdient ein Babysitter?
Der Stundenlohn eines Babysitters ist nach Auskunft der ARAG Experten Verhandlungssache. Allerdings gibt es ein paar Faktoren, die man bei der Berechnung berücksichtigen kann. Neben dem gesetzlichen Mindestlohn kommt es auch darauf an, welche wie viel Erfahrung der Babysitter hat, welche Aufgaben während der Betreuung anfallen und welchen Umfang sie hat. Auch die Anzahl der betreuten Kinder spielt eine Rolle, ebenso wie eventuelle Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder dem eigenen Fahrzeug. Gehört beispielsweise auch ein Tier zum Haushalt, das mit betreut werden muss, kann das ebenfalls Auswirkungen auf den Stundenlohn haben.

Die ARAG Experten raten Eltern dringend, den Babysitter als Minijobber im Privathaushalt bei der Minijob-Zentrale anzumelden, denn ein Minijob bis 538 Euro ist sozialversicherungspflichtig. Unangemeldet handelt es sich um Schwarzarbeit. Das Anmelden geht online, per Post oder telefonisch (03 55 / 29 02 - 707 99). Der Vorteil: Mit der Anmeldung ist der Minijobber automatisch unfallversichert.

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