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Eigentlich sollte das Leben der Eltern von Kindern zwischen einem und drei Jahren leichter sein: Sie haben seit 2013 einen gesetzlichen Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz für ihren Sprössling. Soweit die Theorie. Die Realität stellt Familien leider noch immer vor Probleme: Nach neuesten Zahlen des Instituts der deutschen Wirtschaft gibt es in Deutschland aktuell mehr als 340.000 fehlende Kita- und Krippenplätze.

Was bedeutet Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz?

„Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege“ bedeutet, dass der Träger der Jugendhilfe (in der Regel die Landkreise und die kreisfreien Gemeinden) Ihrem Kind einen Platz zur Verfügung stellen muss.

Das „oder“ im Gesetz sagt, dass neben einem Platz in einer Kita auch beispielsweise eine Betreuung bei einer Tagesmutter angeboten werden kann. Sie dürfen als Eltern zwar grundsätzlich zwischen Kita und Tagesmutter wählen, aber eine Kita muss deshalb nicht ihre Kapazitäten erweitern.

Das sagt der Fachanwalt zum Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz

Unser Rechtsexperte hat noch viele weitere wertvolle Tipps für Eltern, die nicht sofort einen geeigneten Kita-Platz finden. In unseren Videos (einfach auf das Play-Symbol klicken) erläutert Ihnen Florian Linten, Fachanwalt für Familienrecht, den Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz und wie Sie konkret vorgehen sollten.

Teil 1 des Experten-Interviews
Teil 2 des Experten-Interviews

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Interessante Urteile

Kein Anspruch auf Öffnungszeiten einer Kita

Kinder im Alter von einem bis drei Jahren haben keinen Anspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte, die auch zu bestimmten Randzeiten geöffnet ist. Der Träger der Tagesstätte ist auch nicht verpflichtet, die Kapazität einer bestimmten Tageseinrichtung mit erweiterten Betreuungszeiten zu erhöhen. Dies hat laut ARAG Experten das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen in einem Eilverfahren entschieden (Az.: 12 B 1324/19).

Welche Entfernung zur Kita ist zumutbar?

Im Gesetz steht nicht, welche Entfernung oder Zeitspanne zwischen Wohnung und Kita zumutbar ist. Wir nennen Ihnen deshalb Gerichtsurteile, an denen Sie sich orientieren können.

Münster: Rund vier Kilometer

Der Betreuungsanspruch eines zweijährigen Kindes ist erfüllt, wenn ihm ein Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung angeboten wird, die per Auto gut vier und mit dem Fahrrad rund drei Kilometer von seinem Wohnort entfernt ist. Das hat das Oberverwaltungsgericht Münster in einem Eilverfahren entschieden (Az.: 12 B 683/23).

Köln: Unter fünf Kilometer

Die Stadt Köln muss nach Meinung der Kölner Verwaltungsrichter Kindern einen Betreuungsplatz in einer wohnortnahen Kindertages­einrichtung zur Verfügung stellen und zwar in weniger als fünf Kilometern Entfernung. Die Richter des Verwaltungsgerichts Köln hielten das für den städtischen Bereich für angemessen (Az.: 19 L 877/13).

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen ließ in der nächsthöheren Instanz die Frage der Entfernung offen, verwies aber darauf, dass stattdessen auch ein Platz bei einer Tagesmutter zumutbar sein kann (Az.: 12 B 793/13).

München: Eine halbe Stunde

Laut dem Urteil des Verwaltungsgerichts München ist dagegen nicht die Kilometerzahl, sondern die Zeit entscheidend. Dauert die Fahrt von der elterlichen Wohnung und der Arbeitsstelle zur Kita mit öffentlichen Verkehrsmitteln jeweils etwa 30 Minuten, ist das Eltern noch zumutbar (Az.: M 18 K 13.2256).

Halle: Zehn Autominuten

Für Eltern ist es zumutbar, ihren Nachwuchs in eine bis zu fünf Kilometer entfernte Kindertagesstätte zu bringen. Auch ein Zeitaufwand von bis zu 30 Minuten Fahrzeit jeweils für Hinbringen und Abholen, egal mit welchem Verkehrsmittel, ist zumutbar.

In einem konkreten Fall lehnten Eltern das Angebot eines Ganztags-Kita-Platzes ab, weil er ihrer Ansicht nach zu weit von ihrem Wohnort entfernt war. Sie pochten dabei auf ihr Recht auf einen Kita-Platz und verlangten vom Träger, ihr Kind in einer näher gelegenen Kindertagesstätte unterzubringen, obwohl es dort lange Wartelisten gab.

Der Fall landete vor Gericht und die Eltern hatten das Nachsehen: Der Weg von zehn Autominuten zur angebotenen Kita war durchaus zumutbar (Verwaltungsgericht Halle, Az.: 3 B 175/20).

 
Keinen Kita-Platz erhalten

Kann ich Schadensersatz geltend machen?

Wenn Sie für Ihr Kind keine Betreuung finden und Sie deshalb eine Stelle nicht antreten können oder Ihre Arbeit aufgeben müssen, können Sie möglicherweise den entgangenen Lohn vor Gericht als Schadensersatz einfordern.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat inzwischen in mehreren Entscheidungen bestätigt, dass Eltern im Wege der Amtshaftung den Ersatz ihres Verdienstausfallschadens verlangen können, wenn ihren Kindern nach Vollendung des ersten Lebensjahres vom zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe kein Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt wird und sie deshalb keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können. Lesen Sie hier mehr zu den drei Fällen.

 

Wer bezahlt meine Mehrkosten für eine private Kita oder eine Kinderfrau?

Wenn Sie keinen Platz in einer öffentlichen Einrichtung finden können, kann die Alternative in einer privaten Kita oder der Anstellung einer Kinderfrau liegen.

Die zusätzlichen Kosten können Sie vor Gericht geltend machen, egal wie hoch sie sind. Es besteht aber die Pflicht zu wirtschaftlichem Handeln. Ersparte Aufwendungen werden angerechnet.

 
Das passende Gerichtsurteil

Stadt muss Mehrkosten für privaten Kita-Platz zahlen

In Rheinland-Pfalz hatten Kinder ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr einen Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz. Eine Mutter erhielt keinen Platz für ihre Tochter und brachte sie in einer privaten Kita unter. Sie verklagte die Stadt Mainz auf die Extrakosten. Das Verwaltungsgericht Mainz (Az.: 1 K 981/11.MZ) und das Ober­verwaltungs­gericht Rheinland-Pfalz (Az.: 7 A 10671/12) gaben ihrer Klage statt. Das Bundes­verwaltungs­gericht hat die Urteile höchstrichterlich bestätigt (Az.: 5 C 35.12).

Möglicherweise hilft aber auch die Kommune: Fragen Sie beim Jugendamt nach, ob Stadt oder Gemeinde Ihre Mehrkosten übernimmt, bis der reguläre Platz in Ihrer Wunsch-Kita frei ist.

Ein seltener Rechtsfall: Ein Kind will seinen Kitaplatz nicht

Sie haben endlich den lang ersehnten Kita-Platz bekommen, aber Ihr Kind spielt nicht mit. Es geht nicht darum, dass Kinder sich in der Eingewöhnungsphase etwas schwer tun. Oder Eltern schlecht loslassen können. Es geht um ein Kind, das über Wochen massive Probleme hat, die Kindertagesstätte zu besuchen. Das sich mit Händen und Füßen wehrt. Können die Eltern dann den Betreuungsvertrag fristlos kündigen? Darüber hatte das Amtsgericht Bonn zu entscheiden (Az: 114 C 151/15).

Die Richter gaben den Eltern des kleinen Kita-Verweigerers Recht. Sie befanden, dass im beschriebenen Fall der Kita-Vertrag die Eltern unangemessen benachteiligt, weil die Eltern bei Eingewöhnungsschwierigkeiten laut Vertrag kein fristloses Kündigungsrecht haben. Die Kita hingegen durfte fristlos kündigen, beispielsweise wenn Eltern nicht bezahlen oder sich Kinder nicht eingewöhnen können.

Auch gut zu wissen: Ihr Recht auf Teilzeitarbeit nach der Elternzeit

Elternzeit kann in jedem Arbeitsverhältnis genommen werden – auch bei befristeten Verträgen, bei Teilzeitarbeitsverträgen und bei geringfügigen Beschäftigungen. Mit dem Ende Ihrer Elternzeit kehren Sie an Ihren Arbeits­platz zurück, sofern bei einer Befristung der Vertrag in dieser Zeit nicht ausgelaufen ist.

Grundsätzlich besteht ein Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit, wenn keine dringlichen betrieblichen Gründe dagegen sprechen – also wenn durch die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, der Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb nicht wesentlich beeinträchtigt werden oder unverhältnismäßige Kosten entstehen.

Weitere Voraussetzung ist eine mindestens sechsmonatige Betriebszugehörigkeit. Den Antrag auf Teilzeitarbeit müssen Sie mindestens drei Monate vor Beginn der Arbeitszeitverringerung stellen.

Ihr Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz

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