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Mit der Einführung der Pflegegrade 2017 wurden die früheren Pflegestufen abgeschafft. Heute wird nicht mehr nach Pflegeaufwand in Minuten abgerechnet, sondern bei der Beurteilung des Pflegebedarfs der ganze Mensch inklusive seiner körperlichen und geistigen Schwächen betrachtet. Hintergrund ist der Wunsch des Gesetzgebers von einer genormten Pflege hin zu einer individuellen Pflege zu wechseln und die persönlichen Bedürfnisse der Betroffenen optimal zu berücksichtigen.

Wie wird Pflegebedürftigkeit festgestellt?

Ein Gutachter des Medizinischen Dienstes Ihrer Krankenkasse besucht Sie, um Ihre Pflegebedürftigkeit festzustellen. Unter Pandemiebedingungen kann die Befragung statt bei einem Hausbesuch möglicherweise auch telefonisch erfolgen. Grundlage für die Einstufung ist, wie selbstständig Sie im Alltag sind. Dabei macht es keinen Unterschied, ob Sie körperlich, geistig oder psychisch gehandicapt sind. Ausschlaggebend sind

  • Ihre Beeinträchtigungen
  • Ihr Bedarf an Beaufsichtigung und Betreuung
  • Ihre Teilnahme an sozialen, kulturellen und außerhäuslichen Aktivitäten

Anhand eines Punktesystems prüft der Gutachter Ihren Bedarf in sechs verschiedenen Lebensbereichen. Immer die Frage im Blick: Wie selbstständig können Sie Ihren Alltag noch bewältigen?

Das sind die sechs sogenannten Lebensbereiche, auf die es ankommt

Wie wird Pflege in Zukunft bewertet?
  • Mobilität
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  • Selbstversorgung
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
  • Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen oder Belastungen

Je nach der Schwere Ihrer Beeinträchtigung wird anhand einer Punkte-Skala von 0 bis 100 der Pflegegrad ermittelt.

 
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