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Auf den Punkt

 
  • In Mehrfamilienhäusern sollte zwischen 22 Uhr und 6 Uhr sowie – je nach Hausordnung – mittags zwischen 13 und 15 Uhr Zimmerlautstärke herrschen. Geräusche dürfen dann außerhalb der Wohnung in der Regel nicht mehr wahrnehmbar sein.
  • Man darf feiern, so oft man will – wenn man die Nachbarn nicht stört. Ab 22 Uhr gilt Zimmerlautstärke. Das bedeutet: Stereoanlage leiser drehen, Stimmen dämpfen und Fenster schließen.
  • Der Gesetzgeber schützt ruhebedürftige Menschen. Wer wann wie laut sein darf, klären Bundes- und Landesimmissionsschutzgesetze mit ihren Durchführungsverordnungen sowie kommunale Verordnungen.
  • Bei Ruhestörung können Vermieter ihre Mieter auffordern, die Ruhezeiten einzuhalten, schriftlich abmahnen, den Mietvertrag kündigen und Mietminderungen von anderen Mietern beim Ruhestörer einfordern.
  • Für Kinderlärm gilt: Es gibt keine gesetzlich geregelten Grenzwerte. Eltern müssen dafür sorgen, dass auch die Kleinen sich an Ruhezeiten halten. Aber je kleiner Kinder sind, desto mehr Krach dürfen sie machen.
 

Auch wenn wir jetzt Spaßbremsen sind: Einfach so die Stereoanlage voll aufdrehen, dass darf man leider nicht. Außer es ist keiner in der Nähe, den es stört oder der sich beschwert.

Der Normalfall ist: Laute Mucke aus der Stereoanlage ist unbeliebt bei Wohnungsnachbarn, Anwohnern und Vermietern – und gehört in die Kategorie Ruhestörung. In Deutschland gibt es kein Recht auf Lärm.

So findet sich keine einzige Rechtsvorschrift, die beispielsweise laute Feiern oder Musik hören auch nur ausnahmsweise erlaubt. Wir können nur raten: Sprechen Sie rechtzeitig mit den Nachbarn und bitten um Verständnis, ab und zu länger und lauter feiern zu dürfen. Wenn das nicht hilft, raten wir Ihnen zur Mediation.

 

So vermeiden Sie Ärger durch Ruhestörung

Das sind die Regeln, die Sie besser beachten sollten: In Mehrfamilienhäusern (und auch anderswo) soll zwischen 22 Uhr und 6 Uhr sowie – je nach Hausordnung – mittags zwischen 13 und 15 Uhr Zimmerlautstärke herrschen. Das bedeutet, dass Geräusche außerhalb der Wohnung innerhalb dieser Ruhezeiten nicht mehr wahrnehmbar sind. Diese Lautstärke kann je nach Wohnsituation, Bodenbelag oder Dämmung noch individuell variieren. Bei Musik aus der Stereoanlage sind die Gerichte sehr streng. So wurde es bereits für unzulässig gehalten, wenn beim Nachbarn noch ein Geräuschpegel von etwa 35 dB(A) zu hören ist – das ist leiser als ein Gespräch in normaler Lautstärke.

Achtung: Auch außerhalb der Ruhezeiten darf eine Stereoanlage nicht so weit aufgedreht werden, dass der Nachbar dadurch gestört wird. Das gilt natürlich auch für andere Lärmquellen, wie etwa das laufende TV-Gerät. Für den sogenannten Nachbarschaftslärm – Musik, streitende Paare, bellende Hunde – gibt es, anders als für andere Lärmarten, allerdings keine gesetzlich geregelten Grenzwerte.

 

Wenn die Polizei klingelt...

Wird’s zu laut, kommt eventuell die Polizei. Die Beamten ermahnen, manchmal auch mehrfach, dokumentieren eventuell den Lärm per Lautstärkemessgerät, kassieren im Wiederholungsfall möglicherweise die Anlage ein und schicken sogar Partygäste nach Hause. Meist startet es mit einer Verwarnung, im wiederholten Fall kommt es dann zum Bußgeld. Für eine nächtliche Ruhestörung müssen Sie mit einem Bußgeld wegen Lärmbelästigung im niedrigen dreistelligen Bereich rechnen. Laut Ordnungswidrigkeitengesetz liegt die Obergrenze allerdings bei 5.000 Euro.

Dabei dürfen die Beamten wegen einer bloßen Ruhestörung die Wohnung nicht einfach betreten. Sie sind verpflichtet, Verhältnismäßigkeit zu wahren. Das heißt, sie müssen zunächst das Gespräch mit dem Veranstalter der Party suchen. Und zwar an der Haustür. Selbst, wenn ein Gast die Beamten hereinlässt, kann der Gastgeber sie bitten, die Wohnung wieder zu verlassen.

Übrigens: Besteht der Verdacht auf eine Straftat wie z. B. durch illegale Drogen auf der Party, darf sich die Polizei sofort Zugang zur Wohnung beschaffen.

 

Stimmt das: Eine Party pro Jahr ist erlaubt?

Das Gerücht hält sich hartnäckig: Einmal im Jahr darf jeder eine Party feiern. Und zwar ohne Einschränkungen. Doch das ist Quatsch! Es gibt kein Recht auf Ruhestörung. Sie dürfen zwar theoretisch so oft Partys feiern wie Sie wollen, jedoch unter Einhaltung der Zimmerlautstärke ab 22 Uhr. Das bedeutet: Stereoanlage leiser drehen, Stimmen dämpfen und am besten Fenster schließen.

Möchten Sie einmal über die Stränge schlagen, sollten die Nachbarn dieser Feier zustimmen oder direkt mitfeiern. Sonst kann es sein, dass das Ordnungsamt vor der Tür steht. Denn das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) besagt in Paragraph 117: „Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen“.

Eine Art Ausnahme von dieser Regel gibt es natürlich auch: Es gibt Tage, an denen auch mal laut(er) gefeiert werden darf. So zum Beispiel an Silvester: In dieser Nacht wird davon ausgegangen, dass nahezu jeder noch nach 22 Uhr wach ist. Auch wenn beispielsweise Fußball-WM-Spiele erst sehr spät übertragen werden, drückt das Ordnungsamt oft ein Auge zu. Allerdings sollte die ausgelassene Party eine halbe Stunde nach Spielende vorbei sein.

 

Dürfen Partygäste auf dem Balkon rauchen?

Es bleibt Ihnen bei Feiern in Ihrer Wohnung natürlich selbst überlassen, ob Sie Ihre rauchenden Gäste auf den Balkon bitten. Wenn die Balkon-Raucher überhand nehmen, können unter Umständen die Nachbarn vom aufsteigenden Qualm gestört werden. Das sollten Sie genauso vermeiden wie zu laute Musik auf dem Balkon.

Achten Sie außerdem darauf, dass Ihre Gäste auf dem Balkon die bereitgestellten Aschenbecher benutzen. Denn ein Berg Kippen im Gemeinschaftsgarten unter Ihrem Balkon kann ganz bestimmt für nachbarschaftlichen Ärger sorgen. Auch wenn reichlich blauer Dunst von Ihrer Wohnung ins Treppenhaus dringt, kann das zu berechtigten Beschwerden der Nachbarn führen.

 

Erlaubte Geräusche nach 22 Uhr

Manche Häuser sind hellhöriger als andere. Das verpflichtet die Bewohner aber nicht, sich auf leisen Sohlen zu bewegen, um bloß nicht als Ruhestörer wahrgenommen zu werden. Wer am Abend vom Sport oder der Arbeit nach Hause kommt, darf duschen oder baden, selbst wenn es mitten in der Nacht ist. Auf ausufernde Badbenutzung ist dabei jedoch zu verzichten. Das gilt auch für die nächtliche Waschmaschine oder den Staubsauger. Als rücksichtslos stuft die Rechtsprechung auch sich wiederholende lautstarke Auseinandersetzung ein. Wenn sich Nachbarn beschweren, kann das für die Lärmverursacher vor Gericht und mit einer Geldstrafe enden.

 

Ruhestörung durch Laubbläser

Gartenarbeiten verursachen Lärm. Anwohner müssen die damit verbundenen Geräusche unter Einhaltung der Ruhezeiten akzeptieren. Bei Laubbläsern ist der Gesetzgeber wenig tolerant, da diese Geräte oft einen erheblichen Lärm verursachen. Hier gibt es klare zeitliche Grenzen. Am besten nutzen Sie Ihren Laubbläser werktags zwischen 9 und 13 Uhr und zwischen 15 und 17 Uhr. Sonn- und feiertags sind sie tabu. Städte und Kommunen dürfen zudem eigene Vorgaben machen und auch Ausnahmegenehmigungen erteilen.

Was der Gesetzgeber zum Thema "Lärm durch Gartengeräte" sagt, haben wir Ihnen hier zusammengestellt.

 

Störung der Ruhe durch Lichteinflüsse

Auch die Belastung durch Lichtimmissionen werden im Bundesimmissionsschutzgesetz geregelt. Denn Licht kann nicht nur eine schädliche Umwelteinwirkung sein, sondern auch eine Belästigung für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft. Belästigung durch Licht muss daher – genau wie Ruhestörung – entsprechend dem Stand der Technik vermieden werden. Dazu gehören auch angestrahlte Flächen und Lichtquellen auf dem eigenen Grundstück. Als besonders schützenswert gilt das Schlafzimmer, das Wohnzimmer, die Terrasse und der Balkon. Die höchstens zulässigen Werte hat die Deutsche Lichttechnische Gesellschaft e.V. festgelegt. Sie sind gemeinhin anerkannt. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Nachbar dem Lichteinfluss durch Herablassen der Rollläden entgehen könnte. Das gilt selbst dann, wenn der Verursacher die Lampe zur Einbruchsabwehr angebracht hat.

 

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Das sagt das Gesetz zu Ruhestörung

Die Gesetzeslage ist eindeutig pro ruhebedürftiger Menschen.

Unzulässiger Lärm: Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen (§ 117 Abs. 1 OWiG).

Wer wann wie laut sein darf, klären auch folgende Gesetze

  • Bundesimmissionsschutzgesetz und Durchführungsverordnungen
  • Landesimmissionsschutzgesetze
  • Kommunale Verordnungen bezüglich Ruhestörung
 

Was Mieter tun können, die sich von Lärm belästigt fühlen

  • Zuerst mit dem Ruhestörer sprechen
  • Die Polizei anrufen
  • Den Vermieter informieren, damit er tätig werden kann
  • Die Miete mindern
 

Was Vermieter bei Ruhestörung tun können

  • Den Mieter auffordern, die Ruhezeiten einzuhalten
  • Schriftlich abmahnen
  • Fristgerecht oder fristlos kündigen
  • Mietminderungen von anderen Mietern beim Ruhestörer einfordern
 
 

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Zum Beispiel

  • Beschwerde über Lärmbelästigung an den Nachbarn
  • Mietminderung wegen Lärmbelästigung
  • Beschwerde beim Vermieter über Ruhestörung durch Nachbarn
 
 

Ausnahmen im Mietrecht: Wer darf Lärm machen und wie viel?

 

Kinder

Für Kinderlärm gilt: Es gibt keine gesetzlich geregelten Grenzwerte. Eltern müssen dafür sorgen, dass auch die Kleinen sich an Ruhezeiten halten. Aber je kleiner Kinder sind, desto mehr Krach dürfen sie machen. Unser Rechtsexperte Tobias Klingelhöfer erläutert im Interview die Details zum Thema Kinderlärm.

Was sagt das Gesetz zur Ruhestörung durch Kinder?
Tobias Klingelhöfer: Kinderlärm ist laut Bundesimmissionsschutzgesetz in der Regel „keine schädliche Umwelteinwirkung“. Für sogenannten Nachbarschaftslärm – das können streitende Paare, bellende Hunde, schreiende Babys und spielende Kinder sein – gibt es keine gesetzlich geregelten Grenzwerte.

Dürfen Kinder immer laut sein?
Tobias Klingelhöfer: Ruhezeiten gelten grundsätzlich auch für Kinder. Eltern müssen dafür sorgen, dass auch die Kleinen sich daran halten. Ein Urteil des Bundesgerichtshofes bestätigt, dass eine übermäßige Belastung durch Kinderlärm als Lärmbelästigung gelten kann, die sogar eine Mietminderung rechtfertigen kann (Az.: VIII 226/16). Aber je kleiner Kinder sind, desto mehr Krach dürfen sie machen.

Was gilt für spielende Kinder im Garten oder im Hof?
Tobias Klingelhöfer: Wenn es der eigene Garten ist oder ein Hof, in dem es offiziell erlaubt ist, zu spielen, dürfen Kinder außerhalb der Ruhezeiten so viel Krach machen, wie sie mögen. Allerdings rate ich bei Gemeinschaftsflächen immer zu einem Blick in die Hausordnung, denn hier kann die Nutzung eingeschränkt oder verboten sein.

Müssen Kinder auf Spielplätzen Rücksicht auf die Anwohner nehmen?
Tobias Klingelhöfer: Hier sind die Betriebszeiten zu beachten: Die meisten Spielplätze dürfen von acht Uhr morgens bis abends um 20.00 Uhr bespielt werden – und zwar durchgehend ohne Mittagsruhe. Wenn es keine entsprechende Einschränkung auf dem Hinweisschild des Spielplatzes gibt, dürfen Kinder sogar sonntags auf dem Spielplatz Krach machen. Ohnehin haben Anwohner beim Thema Lärm durch einen Spielplatz schlechte Karten. Selbst einen nachträglich gebauten Spielplatz müssen sie dulden (Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Az.: 1 C 11131/16.OVG).

Was können Nachbarn tun, wenn der Kinderlärm unerträglich wird?
Tobias Klingelhöfer: Zunächst einmal würde ich versuchen, das ruhige, sachliche Gespräch mit den Eltern bzw. Betreibern von Spielflächen zu suchen, um eine einvernehmliche Lösung zu finden. Dann könnte ein Lärmprotokoll helfen, die Lärmbelastung zu dokumentieren. Darin sollte man Häufigkeit, Dauer, Art und Intensität des Lärms notieren, möglichst mit Zeugen. Solch ein Lärmprotokoll kann auch bei einem Rechtsstreit als Beweismittel dienen. Es gibt zudem die Möglichkeit, die zuständige Behörde hinzuzuziehen und ein Lärmgutachten erstellen zu lassen. Das kann allerdings mit Kosten verbunden sein. Der letzte Schritt ist der Gang vor Gericht. Doch die Rechtsprechung ist oft auf der Seite der Kinder.


Musiker

Wer ein Instrument erlernt, muss auch üben dürfen. Daher darf das Musizieren im Mietvertrag nicht gänzlich verboten werden. Zulässig sind aber tägliche Obergrenzen. Hier hat der Bundesgerichtshof als Richtwert zwei bis drei Stunden an Werktagen und ein bis zwei Stunden an Sonn- und Feiertagen – außerhalb der Mittags- und Nachtruhe – genannt (Az.: V ZR 143/17).

Für Bands und deren Übungsräume gilt nichts anderes als für Hausmusik: Letztlich dürfen die Proben zu keiner Belästigung der Nachbarn führen, so dass auch hier zwei bis drei Stunden pro Tag – natürlich abhängig von der Lautstärke – sicherlich vertretbar sind, mehr aber in der Regel auch nicht.

 

Hunde

Hundegebell beurteilen die Gerichte unterschiedlich, aber an folgenden Regeln kann man sich orientieren. Man muss kein Gebell länger als 30 Minuten täglich und nicht länger als zehn Minuten am Stück tolerieren. Und während der Ruhezeiten (13.00 bis 15.00 Uhr und 19.00 bis 8.00 Uhr) müssen Hunde im Freien überhaupt das Bellen einstellen. Andernfalls müssen sie ins Haus (OLG Hamm, Az.: 22 U 265/87).

 

Papagei

Zwei Stunden Pfeifkonzert, weil Frauchen die Wohnung verlassen hat, darf nicht sein. Der Papagei muss, jedenfalls in dieser Wohnung, den Schnabel halten. Entweder Frauchen nimmt ihn mit oder er muss mitsamt seinem Vogelkäfig ganz umziehen (OLG Düsseldorf, Az.: 5 Ss (OWi) 476/89 – (OWi) 198/99).

 

Paare

Streitereien in der Nachbarwohnung müssen tagsüber hingenommen werden, stundenlange nächtliche Wortgefechte nicht (AG Düsseldorf, Az.: 302 OWi - 904 Js 708/91).

 

Im Garten

Gartentätigkeiten können stören, müssen aber geduldet werden, solange die Grenzwerte eingehalten werden. Das traf einen Anwohner, dessen Nachbar seinen Rasen von einem Rasenroboter mähen ließ – und zwar den ganzen Tag lang. Daher wollte er den Gärtner gerichtlich verpflichten, den Rasenroboter maximal fünf Stunden am Tag laufen zu lassen. Doch das Amtsgericht Siegburg wehrte dies ab.

Schließlich ließ der Mann seinen Roboter unter Wahrung der Ruhezeit von 13.00 bis 15.00 Uhr „nur“ von 7.00 bis 20.00 Uhr laufen. Außerdem musste das Gerät nach jedem einstündigen Einsatz wieder für eine Stunde an seine Ladestation, um den Akku aufzuladen. Und zu guter Letzt blieb der Rasenroboter unter 50 Dezibel (Amtsgericht Siegburg, Az. 118 C 97/13).

Christina Gellert

Rechtsanwältin

  • Rechtsanwältin, Zuhorn & Partner Rechtsanwälte
  • ARAG Partneranwältin & Mietrechts-Expertin
  • Seit 2022 zugelassene Rechtsanwältin

Ich bin fest davon überzeugt, dass jeder ein Anrecht auf faire und kompetente Unterstützung hat, besonders in einem so lebensnahen Bereich wie dem Mietrecht. Fragen beantworte ich gerne unter:

gellert@zuhorn.de

 

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