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Auf den Punkt

 
  • Nach neuem Mietrecht beträgt die Kündigungsfrist für Mieter mit einem unbefristeten Mietvertrag drei Monate.
  • Kündigungsfristen für Vermieter hängen von der Dauer des Mietverhältnisses ab.
  • Sonderkündigungsgründe für Mieter sind u. a. Mieterhöhung, gesundheitliche Gefährdung oder umfangreiche Sanierungsmaßnahmen.
 

Die fristgerechte bzw. ordentliche Kündigung eines Mietvertrags

Kündigen Sie Ihren Mietvertrag fristgerecht mit der gesetzlichen Frist von drei Monaten, bezeichnet man das als ordentliche Kündigung. Ihre schriftliche Kündigung muss spätestens am dritten Werktag eines Monats bei Ihrem Vermieter eintreffen, damit der laufende Monat noch mitgerechnet wird. Sonst endet Ihr Mietvertrag automatisch erst einen Monat später. Der Samstag wird als Werktag mitgezählt. Ganz wichtig: Die Kündigung muss von allen Mietparteien unterschrieben sein.

Gut zu wissen ...
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Wenn Sie Ihren Vermieter über Ihre Kündigung informieren, müssen Sie im Zweifel sogar beweisen, dass er diese auch bekommen hat. Um einen eindeutigen Nachweis der Zustellung zu haben, sollte man einen Boten beauftragen, der den Einwurf protokolliert, oder den Brief per Einschreiben versenden. Eine E-Mail reicht nicht aus! Eine andere Möglichkeit ist, das Schreiben an Ihren Vermieter persönlich zu übergeben. Lassen Sie sich den Erhalt quittieren oder nehmen einen Zeugen mit.

 

Die fristlose Kündigung bzw. außerordentliche Kündigung eines Mietvertrags

Sie haben auch die Möglichkeit, Ihren Mietvertrag fristlos zu kündigen und damit eine vorzeitige Auflösung des Mietverhältnisses zu erreichen. Dafür muss Ihnen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar sein. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn:

  • Ihnen Ihr Vermieter den vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung nicht gewährt oder wieder entzieht (§ 543 BGB).
  • die Benutzung der Mietwohnung Ihnen nur unter erheblicher Gesundheitsgefährdung möglich ist, zum Beispiel durch den Zustand des Wohnraums oder die nachhaltige Störung des Hausfriedens (§ 569 BGB).
  • eine Modernisierung angekündigt wird (§ 555 BGB).
  • die Miete erhöht wird (§ 561 BGB) und die Erhöhung sich auf die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 BGB) oder aufgrund einer Modernisierung (§ 559 BGB) bezieht.
 

Sonderkündigungsrecht: Wann kann der Vermieter dem Mieter kündigen?

Bei der Kündigung gibt es einige Ausnahmen. Hier haben wir die wichtigsten Fälle von Sonderkündigungsrechten seitens des Vermieters für Sie aufgeführt.

  • Zweifamilienhaus: Bewohnt der Vermieter eine der beiden Wohnungen in einem Zweifamilienhaus selbst, darf er aufgrund des besonders engen räumlichen Kontaktes zum Mieter unter erleichterten Voraussetzungen, d.h. ohne Begründung, das Mietverhältnis aufkündigen. Die Kündigungsfrist verlängert sich aber für ihn um drei Monate (§ 573 a Abs. 1 BGB).
  • Vorübergehender Gebrauch von Mietsachen: Mieter von Hotelzimmern, Ferienwohnungen bei Urlaub etc. genießen keinen Kündigungsschutz (§ 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
  • Studenten- und Jugendwohnheime: Auch Mieter von Studenten- und Jugendwohnheimen genießen keinen Kündigungsschutz (§ 549 Abs. 3 BGB).
  • Untermiete: Bei teilweiser Untervermietung gelten die gleichen Kündigungsbestimmungen wie bei Einlieger-Wohnraum. Demgemäß kann der Vermieter ohne Grund kündigen (§ 573 a Abs. 2 BGB).
 

Wann den Mietvertrag kündigen? Kündigungsfrist für eine Wohnung

Nach Mietrecht beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist für Wohnungen mit unbefristeten Mietverträgen drei Monate. Die Kündigungsfristen bei Mietverhältnissen sind in § 573 c des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Die Frist gilt für Sie unabhängig von der Mietdauer und Sie sind in der Regel auch nicht verpflichtet, einen Nachmieter für Ihre Wohnung zu suchen. Ein vorzeitiges Ausscheiden ist möglich, wenn Sie als Mieter einen Grund für eine fristlose Kündigung haben.

Fristgerechte Kündigung des Mietvertrags
 

Kündigungsverzicht im Mietvertrag – genau hinschauen

Bekanntlich gibt es immer Ausnahmen, so auch bei der Kündigungsfrist im Mietrecht. Wenn Sie einen unbefristeten Mietvertrag abschließen, heißt das nicht automatisch, dass Sie mit einer Frist von drei Monaten kündigen können. Lesen Sie Ihren Mietvertrag ganz genau, denn finden Sie das Wort „Kündigungsverzicht“ oder „Kündigungsausschluss“ bedeutet das beispielsweise, dass die Kündigung für einen festgelegten Zeitraum ausgeschlossen wird. Maximal vier Jahre darf diese Frist betragen – vorausgesetzt, der Ausschluss gilt für beide Mietparteien. So lange können Sie Ihren Mietvertrag nicht ordentlich kündigen. Es lohnt sich also, den Mietvertrag ganz genau durchzulesen.

Passendes Rechtsurteil:
Das Kündigungsrecht darf vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an bis zum Ablauf der Kündigungsfrist höchstens für vier Jahre ausgeschlossen werden. Läuft der Kündigungsausschluss vereinbarungsgemäß länger, ist die Mietvertragsklausel unwirksam, und der Mieter kann jederzeit mit einer Frist von drei Monaten kündigen (BGH, Az.: VIII ZR 86/10).

 

Fristen bei Kündigung des Mietvertrags durch den Vermieter

Natürlich hat auch der Vermieter das Recht, den Mietvertrag zu kündigen. Es gibt aber eine Besonderheit: Die Kündigungsfrist richtet sich nach der Dauer des Mietverhältnisses. Je länger Sie bereits in der Wohnung oder dem Haus wohnen, desto länger wird die Kündigungsfrist. Hier ein Überblick über die Kündigungsfristen für Vermieter:

  • 0-5 Jahre Mietdauer: 3 Monate
  • 5-8 Jahre Mietdauer: 6 Monate
  • ab 8 Jahre Mietdauer: 9 Monate
Kündigungsfristen bei Kündigung des Mietvertrags durch den Vermieter

Es kommt vor, dass im Mietvertrag eine Kündigungsfrist vereinbart ist. Wenn diese kürzer ist als gesetzlich vorgeschrieben, gilt das nur für Sie als Mieter. Noch eine weitere Besonderheit: Bei möblierten Zimmern gibt es oft eine kürzere Kündigungsfrist von vier Wochen und diese gilt dann für den Mieter und Vermieter. Ähnliches gilt, wenn Sie die Wohnung vom Arbeitgeber gestellt bekommen. Kündigen Sie Ihren Job und endet Ihr Arbeitsverhältnis, müssen Sie die Wohnung in der Regel für andere Mitarbeiter des Unternehmens nach Ende Ihres Arbeitsvertrags frei machen.

 

Wohnung kündigen: Vorlage für Ihr Kündigungsschreiben

Sie haben vor, Ihre Wohnung zu kündigen? Dann ist es wichtig, dass die Kündigung des Mietvertrags korrekt verfasst ist. Unsere kostenlose Vorlage für das Kündigungsschreiben Ihrer Wohnung beinhaltet alle notwendigen Informationen, die erforderlich sind. Einfach ausdrucken, ausfüllen und an den Vermieter senden.

Kündigung Mietvertrag: Vorlage für das Kündigungsschreiben kostenlos downloaden

 

Gemeinsamer Mietvertrag bei Trennung – wie kündigt man richtig?

Sie müssen entscheiden, wie es mit der gemeinsam genutzten Wohnung weitergeht, wenn sich die Wege einer Partnerschaft oder Wohngemeinschaft trennen? Wir zeigen Ihnen, welche Handlungsoptionen Sie haben.

Option 1:

Gemeinsam fristgerecht die Kündigung aussprechen

Wenn Ihr Mietvertrag auf beide Partner oder die Mitglieder einer Wohngemeinschaft abgeschlossen ist, sind alle Vertragsparteien gegenüber dem Vermieter verpflichtet. Soll der gemeinsame Mietvertrag aufgelöst werden, kündigen Sie im Idealfall gemeinsam unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist.

Wichtig zu wissen: Gründe für Ihre Kündigung müssen Sie nicht nennen. Aber es ist wichtig, dass alle Vertragspartner des Mietvertrags die Kündigungserklärung unterschreiben.

Option 2:

Den Mietvertrag als Übergangslösung gemeinsam fortführen

Sind Sie sich mit Ihrem Partner oder Mitmieter einig, können Sie in der Wohnung bleiben und das Mietverhältnis gemeinsam fortführen. Im Verhältnis zu Ihrem Vermieter ändert sich nichts. Ihr Partner bleibt aber in der Pflicht, Miete zu zahlen. Das sollte wohlüberlegt sein, denn es birgt ein Risiko für den, der auszieht. Geraten Sie mit der Miete in Zahlungsverzug, wird sich Ihr Vermieter auch an Ex-Mitbewohner wenden.

Ein solches Konstrukt eignet sich eher für kurze Übergangszeiten – beispielsweise, wenn Sie noch auf der Suche nach einer neuen Wohnung sind. Besser ist es natürlich, den gemeinsamen Mietvertrag zeitnah auf einen Mieter umzustellen oder aufzulösen.

Option 3:

Untermieter werden

Das funktioniert nur, wenn derjenige, der aus der Wohnung auszieht, den Mietvertrag allein unterzeichnet hat. Dann kann er Sie als Untermieter dort weiterhin wohnen lassen. Dazu müssen Sie das Untermietverhältnis Ihrem Vermieter mitteilen und seine Zustimmung einholen.

Der ausziehende Partner bleibt als Hauptmieter verpflichtet, die Miete zu bezahlen. Im Innenverhältnis können Sie die Zahlung einer Untermiete vereinbaren. Auch dies ist nur kurzfristig geeignet. Besser wäre es, den Mietvertrag auf den neuen Hauptmieter umzuschreiben.

Option 4:

Den gemeinsamen Mietvertrag beim Vermieter auf einen Mieter umstellen

Sie wollen gerne in der Wohnung bleiben? Sprechen Sie mit Ihrem Vermieter, wenn Sie wirtschaftlich in der Lage sind, die Miete allein zu zahlen und die Wohnung zu unterhalten. Er kann den Ausziehenden einvernehmlich aus dem Mietvertrag entlassen und das Mietverhältnis mit Ihnen fortführen. Dazu muss Ihr Vermieter natürlich bereit sein, eine Person als zahlende Mietpartei zu verlieren.

 

Gemeinsamer Mietvertrag, einer will nicht kündigen – was tun?

Wenn Sie sich in der Situation befinden, dass Sie gemeinsam mit einer anderen Person einen Mietvertrag abgeschlossen haben und nun einer von Ihnen ausziehen möchte, aber der andere nicht kündigen will, dann wird es kompliziert. Gemäß § 542 BGB ist für die Kündigung eines gemeinsamen Mietverhältnisses die Zustimmung aller Mieter erforderlich. Das bedeutet, dass Sie nicht eigenständig nur Ihren Teil des Mietvertrages kündigen können. Auch wenn Sie ausziehen, löst das nicht automatisch die mietvertraglichen Pflichten auf. Als Gesamtschuldner haften Sie weiterhin für die Miete und eventuelle Rückstände. Das wird besonders problematisch, wenn der verbleibende Mieter finanzielle Schwierigkeiten hat.

Eine mögliche Lösung könnte sein, den Vermieter zu kontaktieren und um die Entlassung aus dem Mietverhältnis zu bitten. Dies kann eventuell unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monaten geschehen, oder sogar früher, falls der Vermieter damit einverstanden ist. Sollte der verbleibende Mieter die Wohnung alleine weiter nutzen wollen, könnte eine Anpassung des Mietvertrages erforderlich sein, um ihn als Alleinmieter zu behandeln.

Falls beide Parteien die Wohnung nicht allein weiter nutzen wollen oder können, besteht ein Anspruch darauf, dass der andere Mieter bei der Kündigung mitwirkt. Sollten Sie Schwierigkeiten haben, sich dabei durchzusetzen, könnte es hilfreich sein, anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen.

Gut zu wissen…

In der Trennungsphase können Sie unabhängig davon, wer den Mietvertrag unterzeichnet hat, von Ihrem Ehegatten verlangen, dass er Ihnen die Wohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt (§ 1361b BGB). Nach dem Gesetz ist dafür Voraussetzung, dass es Ihnen, beispielsweise wenn Sie Kinder haben, nicht zuzumuten ist, aus der Wohnung ausziehen zu müssen und Sie sich auf eine „unbillige Härte“ im Sinne des Gesetzes berufen können.

 
 

Kündigung Mietvertrag: So hilft Ihnen das Gesetz

Zeigt sich der Vermieter widerspenstig, hilft Ihnen nach der Scheidung das BGB mit § 1568a Abs. III. Möchten Sie in der Wohnung bleiben und das Mietverhältnis allein fortführen, haben Sie einen gesetzlichen Anspruch, dass der Vermieter das Mietverhältnis allein mit Ihnen fortführt.

Hatte der ausziehende Partner den Mietvertrag allein unterzeichnet und Sie als Partner in die Wohnung aufgenommen, steht auch Ihnen das Recht zu, dass der Vermieter das Mietverhältnis mit Ihnen fortführt. Zu diesem Zweck genügt es, wenn Sie Ihren Wunsch mitteilen. In der Konsequenz scheidet der Partner, der aus der Wohnung auszieht, per Vertragsänderung aus dem Mietverhältnis aus und Sie werden alleiniger Mieter.

Sollte sich in Ihrem Mietvertrag eine Klausel befinden, die dem Vermieter das Recht einräumt, im Fall Ihrer Trennung oder Scheidung das Mietverhältnis außerordentlich zu kündigen, so ist diese Klausel nicht wirksam. Ihr Vermieter kann also nicht verhindern, dass Sie und Ihr Partner das Mietverhältnis in Ihrem Sinne neu regeln. Mit einer Ausnahme: Liegt in der Person desjenigen, der in der Wohnung verbleibt, ein wichtiger Grund vor (zum Beispiel eine Störung des Hausfriedens), steht dem Vermieter per Gesetz ein außerordentliches fristgerechtes Kündigungsrecht zu.

Sofern Sie nach der Scheidung neuer (alleiniger) Mieter der Wohnung werden, sind Sie selbstverständlich verpflichtet, sich vertragsgerecht zu verhalten. Kommen Sie mit der Miete in Zahlungsverzug oder verhalten Sie sich vertragswidrig, kann Ihr Vermieter das Mietverhältnis auch dann fristgerecht und, falls wichtige Gründe vorliegen, auch fristlos kündigen.

Passendes Rechtsurteil:
Knifflig wird es am Ende einer Partnerschaft, wenn ein Paar aus Eigentümer und Mieter besteht. Ein Hauseigentümer lebte mit seiner Lebensgefährtin zwar unter einem Dach; sie war Mieterin der Erdgeschoss¬wohnung, während er offiziell die Dachgeschosswohnung bewohnte. Die Wohnungen waren miteinander verbunden und wurden vom Paar und den beiden Kindern der Frau gemeinsam genutzt. Als die Partnerschaft zerbrach, kündigte der Mann den Mietvertrag wegen Eigenbedarf.

Damit kam er vor Gericht allerdings nicht durch. Die Richter meinten, der Abschluss des Mietvertrages zwischen den ehemals Liebenden zeige, dass das Nutzungsrecht der Wohnung nicht von der Beziehung abhängen solle. Eine Eigenbedarfskündigung war dem Mann daher zu diesem Zeitpunkt verwehrt (LG Kiel, Az.: 1 S 48/08).

Christina Gellert

Rechtsanwältin

  • Rechtsanwältin, Zuhorn & Partner Rechtsanwälte
  • ARAG Partneranwältin & Mietrechts-Expertin
  • Seit 2022 zugelassene Rechtsanwältin

Ich bin fest davon überzeugt, dass jeder ein Anrecht auf faire und kompetente Unterstützung hat, besonders in einem so lebensnahen Bereich wie dem Mietrecht. Fragen beantworte ich gerne unter:

info@zuhorn.de

 

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