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Sie möchten sich als Pflege-Familie bewerben? Dann lohnt es sich, zunächst ein paar Dinge zum Pflegekinderwesen zu erfahren und sich mit den zahlreichen Voraussetzungen zu beschäftigen. Wir geben Ihnen einen ersten Überblick und drücken Ihnen die Daumen für Ihr Vorhaben.

Das zuständige Jugendamt ist die erste Anlaufstelle für Sie. In einem telefonischen oder persönlichen Gespräch können Sie die einzelnen Möglichkeiten in Ruhe durchgehen. Die meisten Jugendämter agieren über einen Pflegekinderfachdienst, mit dem Sie in der Regel recht unbürokratisch einen ersten Kontakt herstellen können.

In manchen Regionen gibt es auch Verbände, die als Vermittlungsstelle für Pflegschaften arbeiten. Meist klärt schon das Erstgespräch, ob eine Bewerbung als Pflegefamilie Aussicht auf Erfolg hat.

Sie können unabhängig von Ihrem Familienstand ein Pflegekind aufnehmen. Die Chancen auf eine Zusage stehen aber am besten bei verheirateten Paaren oder langjährigen Lebens­gemeinschaften.

Ist die Bewerbung eingereicht, führt das zuständige Jugendamt mehrere Gespräche durch. Auch ein Hausbesuch steht an. Der Weg von der Bewerberliste bis zur endgültigen Entscheidung kann durchaus mehrere Monate dauern.

In einem Seminar werden Sie auf Ihre neue Aufgabe als Pflegemutter oder Pflegevater vorbereitet. Ziel ist es, ein Kind zu finden, dass zu Ihren Lebensumständen passt und mit dem Sie in jeder Hinsicht zurechtkommen. Gerade diese Suche nimmt Zeit in Anspruch. Hier ist also Geduld gefragt.

Erste Schritte zur Pflegeelternschaft

Was ist ein Pflegekind?

Eine Pflegschaft ist unter juristischem Gesichtspunkt deutlich von einer Adoption zu unterscheiden, denn wenn Sie ein Kind adoptieren, erhalten Sie automatisch sämtliche Rechte – einschließlich des Sorgerechts. Adoptiveltern sind mit leiblichen Eltern gleichzusetzen, während Pflegeeltern leibliche Eltern teilweise auf unbestimmte Zeit zu entlasten. Das Ziel ist es stets, das Kind möglichst zeitnah wieder in die leibliche Familie zu bringen. Den genauen Zeitrahmen legen Jugendämter und Gerichte fest – ebenso wie die Aufgaben, die Sie als Pflegeeltern übernehmen. Rechtlich bleibt ein Pflegekind also weiterhin das Kind der Herkunftsfamilie.

Solange den leiblichen Eltern das Sorgerecht nicht entzogen wurde, können diese alle wesentlichen Entscheidungen weiterhin selbst treffen. Das gilt zum Beispiel für die Schulwahl. Alltagsentscheidungen werden indes von den Pflegeeltern übernommen, wenn das Kind länger dort lebt. Familien, die Pflegekinder aufnehmen, haben einen Anspruch auf finanzielle Leistungen gegenüber dem Jugendamt.

Wann werden Pflegefamilien gebraucht?

Als Pflegefamilie sind Sie als Partner der Jugendämter im weitesten Sinne ein „Dienstleister“. Sind leibliche Eltern nicht mehr in der Lage, ihre Kinder zu versorgen und erziehen, können über das Jugendamt Pflegschaften beantragt werden. Ob Sie als Dauerlösung oder lediglich kurzfristig gefragt sind, hängt vom jeweiligen Fall ab. Eine Pflegschaft verlangt Ihnen komplexe Voraussetzungen ab, die erfüllt werden müssen.

Die Kinder stammen in vielen Fällen aus zerrütteten Verhältnissen und mussten viel Leid erfahren. Schließlich wurden sie ihren leiblichen Eltern nicht einfach so „genommen“ und in die Pflege übergeben. Mitunter kann auch eine Kommunikation mit den leiblichen Eltern erforderlich sein, was die Aufgabe deutlich erschwert, denn: Oftmals gehen die Meinungen auseinander, und eine tragbare Lösung zu finden ist in solchen Situationen eine Frage der Kompromissbereitschaft.

Erfüllen Sie die Voraussetzungen für eine Pflegschaft?

Erfüllen Sie die Voraussetzungen für eine Pflegschaft?

Eine Partnerschaft oder Ehe erleichtert den Prozess, ist aber im Pflegschaftsrecht nicht zwingend erforderlich. Wenn bereits eigene Kinder im Haushalt leben, muss das aufgenommene Pflegekind mindestens zwei Jahre jünger sein als Ihr jüngstes eigenes Kind.

Sie sollten finanziell abgesichert sein. Sofern eine Partnerschaft besteht, sollten Sie nachweisen können, dass die Finanzierung des aufgenommenen Kindes auch ohne den Verdienst des Partners möglich ist.

Es muss genug Wohnraum zur Verfügung stehen. In vielen Gemeinden wird ein eigenes Zimmer von mindestens zehn Quadratmetern vorausgesetzt, in welchem sich das aufgenommene Kind frei entfalten kann. Weitere Voraussetzungen sind Atteste zum Gesundheitszustand sowie ein polizeiliches Führungszeugnis beider Pflegeeltern.

Besonders hoch sollte Ihre Belastbarkeit sein und der Wille, das angenommene Kind mit seiner Lebensgeschichte zu respektieren und ihm den Halt geben zu können, den es benötigt.

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Voraussetzungen um ein Pflegekind aufzunehmen

Werden Pflegeltern zum Vormund?

Pflegeeltern erhalten nicht automatisch die Vormundschaft für das Kind. Es besteht aber die Möglichkeit der Übertragung des Sorgerechts auf einen Pflegeelternteil – oder auch auf beide. Der Weg zum Vormund führt grundsätzlich über das zuständige Familiengericht. Im Grunde genommen geht es bei der freiwilligen Übertragung nur um die offizielle Bestätigung durch den Richter. Sicher ist es praktisch, das Sorgerecht inne zu haben und als Vormund mehr Entscheidungsgewalt zu haben, doch nicht immer funktioniert die Einigung so reibungslos wie gewünscht.

Wurde der Herkunftsfamilie das Sorgerecht entzogen, bleibt die Vormundschaft vorerst beim Jugendamt. Unter bestimmten Umständen kann sie jedoch von der Pflegefamilie beantragt werden. Dies ist dann relativ unbürokratisch möglich, wenn das Kind bereits seit Jahren in der Dauerpflege lebt.

So viel Pflegekindergeld gibt es

Für die Betreuung und Verpflegung eines Pflegekindes wird Pflegegeld gezahlt. Es setzt sich aus verschiedenen Fördermitteln zusammen, die je nach Bundesland und Kommune bzw. Landkreis variieren können. Das Grundpflegegeld ist nach Alter gestaffelt. Je älter das Kind, desto höher die Leistungen. Hinzu kommt ein altersunabhängiger Beitrag für die Erziehungsleistung. Weitere Leistungen in Form von Versicherungen und Altersvorsorge für einen erziehenden Elternteil können übernommen werden. Außerdem stehen Pflegeeltern bis zu 50 Prozent des Kindergeldes zu. Hier muss berücksichtigt werden, ob das aufgenommene Kind das älteste in der Familie ist oder nicht.

Die Pauschalbeträge

Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr:
Materielle Aufwendungen: 552 €
Kosten der Erziehung: 262 €
Gesamt: 814 €

Kinder zum vollendeten 7. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr:
Materielle Aufwendungen:630 €
Kosten der Erziehung: 262 €
Gesamt: 892 €

Jugendliche ab dem vollendeten 14. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und junge Volljährige im Einzelfall:

Materielle Aufwendungen: 767 €
Kosten der Erziehung: 262 €
Gesamt: 1029 €

Stand 16.05.2020, Land NRW

Pflegefamilie für Flüchtlingskinder

Wenn Sie Pflegefamilie für Flüchtlingskinder werden

Unbegleitete Kinder und Jugendlichen haben eine gefährliche Reise hinter sich bringen müssen, um dem Krieg in ihrem Land zu entfliehen. Die Jugendämter setzen in solchen Fällen darauf, das Bewerbungsverfahren zu beschleunigen. Die monatlichen finanziellen Hilfen sind identisch mit denen der klassischen Pflegschaft.

Allerdings erhalten Sie zusätzliche Unterstützung durch einen Amtsvormund, der Sie und das aufgenommene Kind beispielsweise im Asylverfahren begleitet. Fortbildungen zum besseren Verständnis der besonderen traumatischen Erlebnisse werden durch verschiedene Träger angeboten. Die Begleitung ist umfangreicher, denn gerade bei Flüchtlingskindern kommen kommunikative Hürden hinzu.

Nothelfer: Bereitschaftspflege als Alternative

Wenn Sie sich nicht dauerhaft an ein Kind binden oder lediglich in Notfallsituationen helfen möchten, ist die Bereitschaftspflege oder Kurzzeitpflege eine ideale Lösung. Sie sind in diesem Fall eine „Familie auf Zeit“. Sie werden beispielsweise angesprochen, wenn die Herkunftsfamilie psychisch bedingt eine Auszeit benötigt für eine Therapien oder eine Kur. Oftmals sind es allein erziehende Elternteile, die überfordert sind und neue Kraft schöpfen müssen.

Auch im Zuge gerichtlicher Sorgerechtsverfahren kommen Bereitschafts­pflegefamilien zum Einsatz. Die Dauer der Pflegschaft ist meist auf wenige Wochen oder Monate beschränkt. Bewähren Sie sich in dieser Situation, kommen Jugendämter und Vermittlungsstellen immer wieder gerne auf Sie zu.

Passende Gerichtsurteile

Kein Elterngeld für Pflegekinder

Wer ein Kind in Pflege nimmt, erhält kein Elterngeld, das leibliche Mütter und Väter erhalten, wenn sie für die Kinderbetreuung ihre berufliche Tätigkeit unterbrechen oder einschränken. Das Landessozialgericht Essen hat entschieden, dass im Fall von nicht leiblichen Kindern Elterngeld nur gezahlt wird, wenn eine auf Dauer angelegte und rechtlich verfestigte Familienbeziehung vorliegt. Laut der ausdrücklichen Regelung im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) sei das aber nur bei der sog. Adoptionspflege der Fall, also dann, wenn das Kind mit dem Ziel der Adoption bei den Pflegeeltern lebt (LSG Essen, Az.: L 13 EG 37/11).

Ein Kind kann den Namen der Pflegeeltern erhalten

Wenn es für das Kind besser ist, darf ein Kind wie seine Pflegeeltern heißen. In einem konkreten Fall lebte das Kind seit seiner Geburt bei den Pflegeeltern. Es trug den Familiennamen der leiblichen Mutter. Auf seinen Wunsch hin und im Einverständnis mit den Pflegeeltern durfte es deren Namen übernehmen. Das Wohl des Kindes sollte so dauerhaft gesichert werden. Die Klage des leiblichen Vaters hatte keinen Erfolg (Verwaltungsgericht Mainz, Az.: 4 K 464/14.MZ).

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