Zum Hauptinhalt Zur Suche Zur Kontaktseite Zur Sitemap

Möchten Sie Ihre pflegebedürftigen Angehörigen gern selbst betreuen oder unterstützen, dann haben wir eine gute Nachricht für Sie: Sie haben das Recht dazu. Wir erläutern Ihnen die gesetzlichen Bestimmungen und zeigen Ihnen, worauf Sie achten sollten.

Jeder hat das Recht, nahe Angehörige zu pflegen. Zu diesen Angehörigen zählen Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister sowie Kinder, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder. Dafür können Arbeitnehmer Pflegezeit oder Familienpflegezeit beantragen, die im Regelfall nicht verwehrt werden darf.

Gut zu wissen ist auch, dass Sie, wenn Sie einen Angehörigen nicht-erwerbsmäßig pflegen, den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung genießen, beispielsweise bei einem Wegeunfall. Oder wussten Sie, dass Sie beim Versorgungsamt fragen können, ob der Pflegebedürftige Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis hat? Damit hätte er das Recht auf bestimmte Vergünstigungen wie die freie Fahrt für Begleitpersonen in Bahn und Bus.

Weitere Themen sind Lohnfortzahlung, Versicherung, Selbsthilfegruppen – lesen Sie, was Ihnen auch noch helfen könnte.

 
UNSERE EMPFEHLUNG

Arbeitsrechtsschutz
Wir halten Ihnen in rechtlichen Angelegenheiten den Rücken frei und tragen das finanzielle Risiko.

 

Freistellung von der Arbeit

Wollen Sie sich als Arbeitnehmer für die Pflege Ihres Angehörigen von der Arbeit freistellen lassen, wird zwischen kurzzeitiger Arbeitsverhinderung und längerer Auszeit zur Pflege unterschieden – in beiden Fällen genießen Sie besonderen Kündigungsschutz.

Sofort und für bis zu zehn Tage dürfen Sie sich eine Auszeit nehmen, wenn sich kurzfristig beispielsweise aus einem Sturz oder einem sonstigen Unfall heraus ein akuter Pflegefall in Ihrem familiären Umfeld ergibt. Dabei kann Ihr Arbeitgeber ein ärztliches Attest verlangen, das die Pflegebedürftigkeit Ihres Angehörigen bestätigt.

Diese kurze Pflegezeit können Sie zum Beispiel dafür nutzen, weiterführende Maßnahmen zu organisieren.

Bei der langfristigen Form der Pflege gibt es zwei Möglichkeiten: Sie können sich bis zu sechs Monate unbezahlt freistellen lassen. Das gilt allerdings nur in Firmen, die mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigen.

Als Nachweis reicht in diesem Fall ein Attest des Arztes jedoch nicht aus. Sie benötigen eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des medizinischen Dienstes, dass bei der zu pflegenden Person mindestens der Pflegegrad 1 vorliegt. Möglich ist es auch, in dieser Zeit in Teilzeit weiter zu arbeiten. Dann ist allerdings eine entsprechende schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber zu treffen.

Kündigen Sie Ihre Pflegezeit mindestens zehn Tage vor Beginn an und beachten Sie, dass sich die Pflegezeit nicht splitten und frei wählen lässt.

Alternativ können Sie einen Anspruch auf Familienpflegezeit nach dem Familienpflegezeitgesetz geltend machen. Möglich ist das in Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten. Dabei können Sie sich bis zu 24 Monate teilweise von der Arbeit freistellen lassen, müssen aber durchschnittlich mindestens 15 Wochenstunden arbeiten.

Erforderlich ist ebenfalls ein Nachweis, dass dem pflegebedürftigen Angehörigen mindestens der Pflegegrad 1 zugesprochen wurde. Die Familienpflegezeit müssen Sie Ihrem Arbeitgeber acht Wochen vorher ankündigen. Gleichzeitig müssen Sie sich festlegen, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang Sie freigestellt werden wollen und wie Sie Ihre Arbeitszeit verteilen möchten. Notwendig ist auch hier eine schriftliche Vereinbarung mit Ihrem Arbeitgeber.

Gut zu wissen: Pflegezeit und Familienpflegezeit können auch kombiniert werden. Dabei darf die Gesamtdauer der Freistellung aber nicht mehr als 24 Monate betragen und die Freistellungen müssen nahtlos aneinander anschließen.

 

Lohnfortzahlung und Versicherungsleistungen

Je nachdem wie der Arbeitsvertrag oder ein anwendbarer Tarifvertrag gestaltet sind, kann es sein, dass Sie als pflegender Angehöriger zumindest einige Tage ohne Geldverlust bleiben können. Zudem gibt es eine gesetzlich festgeschriebene Lohnersatzleistung – das Pflegeunterstützungsgeld – von bis zu 90 Prozent des Nettolohns für bis zu zehn Tagen, das bei der Pflegekasse des zu pflegenden Angehörigen beantragt werden muss. Für eine längere Zeit ist eine Lohnfortzahlung jedoch nicht vorgesehen.

Derjenige, der sich von der Arbeit freistellen lässt und nicht in die Familienversicherung seines Ehepartners mit aufgenommen werden kann, muss sich zudem Gedanken zu seiner Krankenversicherung machen. Betroffene können sich freiwillig gesetzlich versichern oder eine private Versicherung abschließen.

Wir raten, auf jeden Fall bei der Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen einen Zuschuss zu den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung zu beantragen, um damit die anfallenden Kosten decken zu können. Hat der pflegebedürftige Angehörige mindestens Pflegegrad zwei, können auch die Beiträge für die Rentenversicherung bei einer Pflegezeit von mindestens zehn Stunden pro Woche, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage, von der Pflegekasse übernommen werden – ebenso wie die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung.

Flexi-Rente: Bonus für die Pflege von Angehörigen

Wer Angehörige nicht erwerbsmäßig pflegt, kann dadurch seine monatliche Rente aufbessern. Das gilt seit dem Inkrafttreten der Flexi-Rente auch für Pflegende, die bereits Rentner sind.

Könnte Sie auch interessieren

Daheim oder Heim: Wissenswertes zur Pflege von Angehörigen

Sie möchten Ihre Eltern oder Ihren Partner im Pflegefall bestens betreut wissen. In unseren Artikeln zum Thema Pflege steht vieles, was Ihnen weiterhilft.

Patientenverfügung, Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht

Zu wissen, wer sich kümmert, wenn man es selbst nicht kann, ist ein beruhigendes Gefühl. In unserer ausführlichen Artikel-Serie erfahren Sie alles zu Patienten­verfügung, Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht.

Alles zu den fünf Pflegegraden

Die Pflegegrade entscheiden über die Höhe der staatlichen Leistungen bei den Pflegekosten. Die Details erfahren Sie bei uns.

ARAG Live-Chat

Sie haben eine Frage?
Unser Kundenservice hilft Ihnen im Live-Chat gerne weiter.

Kontakt & Services