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Grill-Unfall beim Weihnachtsmarkt eines Vereins

01.12.2017

Alle Gruppen eines örtlichen Sportvereins beteiligten sich neben sonstigen Organisationen am alljährlichen Weihnachtsmarkt.
Von den Frauengruppen waren leckere Plätzchen gebacken und nett verpackt worden.
Die Fußballjugend hatte eine Torwand aufgebaut. Plötzlich, als gerade der Mittelstürmer der 2. Mannschaft einen Schuss mit voller Kraft gegen die Torwand geschossen hatte, zerbrach diese in hundert Teile, wovon einige ein in der Nähe stehendes Kind am Kopf trafen, was zu einer nicht unerheblichen Beule führte. Es stellte sich heraus, dass die Vereinshelfer versehentlich eine alte, schon brüchig gewordene Torwand aufgestellt hatten, die den Belastungen der
Schüsse nicht mehr Stand halten konnte.

Damit nicht genug: an einem Grillstand, den der Sportverein für das leibliche Wohl der Besucher aufgebaut hatte - der Einnahmeerlös war für die Anschaffung neuer Trikots gedacht- hantierte ein Mitglied des Sportvereins mit einer hoch brennbaren Flüssigkeit, und es kam zu einer Verpuffung. Plötzlich schoss eine Stichflamme aus dem Grill hervor. Ein Besucher wurde an der Wange getroffen, ein anderer hatte ein Brandloch im Anorak. Ein Sanitäter eilte herbei und leistete erste Hilfe.
Zunächst war der Schock bei den Anwesenden groß, und die erste Sorge der Vereinshelfer am Grill galt dem Verletzten. Es stellte sich allerdings heraus, dass dieser glücklicherweise nur leichte Verbrennungen im Gesicht erlitten hatte.
Nach einigen Tagen, als sich die erste Aufregung gelegt hatte, meldete der 1. Vorsitzende des Vereins den Vorgang der ARAG Sportversicherung.
Diese kam nach Prüfung des Vorgangs zum Ergebnis, an alle drei Geschädigte Ausgleichszahlungen aus der ARAG Sport-Haftpflichtversicherung auszuzahlen:

Das Kind, welches am Kopf getroffen wurde, erhielt ein Schmerzensgeld, ebenso wie der an der Wange verletzte Besucher. Dieser erhielt eine Entschädigung, deren Höhe sich an der Schwere der Verletzung und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit (hier 2 Tage) orientierte.
Da die zwei Jahre alte Jacke des zweiten Besuchers irreparabel beschädigt wurde, erhielt dieser eine Schadenersatzzahlung unter Berücksichtigung eines Zeitwertabzuges.

Der Vereinsvorstand war erleichtert, dass nichts Schlimmeres passiert war.
Für die Zukunft ordnete er an, dass - entsprechend polizeilichem Rat - ausschließlich spezielle Anzündhilfen wie Pasten oder Grillanzünder verwandt werden dürfen.
Und - die alte Torwand wurde entsorgt.

So kann der nächste Weihnachtsmarkt- hoffentlich ohne unvorhergesehene Ereignisse - kommen.

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