Neuer Fall aus der Praxis
Im Rahmen der Sport-Haftpflichtversicherung ist die gesetzliche Haftpflicht aus Besitz und Verwendung von dem Verein oder Verband gehörenden, nicht zulassungspflichtigen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h und deren Anhänger versichert, die ausschließlich zur Pflege von Sportanlagen eingesetzt werden.
Haftpflicht-Versicherungsschutz bedeutet aber nicht nur, dass schuldhaft verursachte Schäden bezahlt werden, sondern auch, dass unberechtigt erhobene Schadensersatzansprüche zurückgewiesen werden.
So war es auch im Sommer 2012:
Ein Mitarbeiter des Fußballvereins war am Rande des Vereinsgeländes mit Mäharbeiten auf der Grünfläche entlang der vorbeiführenden Landstraße beschäftigt. Er bediente sich dazu eines motorbetriebenen Handrasenmähers.
Durch den Rasenmäher wurde ein Stein aufgewirbelt, der in dem Augenblick, als Herr A mit seinem Fahrzeug vorbeifuhr, gegen die rechte Tür flog und einen Schaden in Höhe von 592,60 Euro verursachte.
Der Verein hat diesen Schadenfall unverzüglich dem zuständigen Versicherungsbüro gemeldet, welches zu prüfen hatte, ob dem Autofahrer ein Schadensersatzanspruch zustand, weil der Verein seine so genannte Verkehrssicherungspflicht verletzt haben könnte.
Letztlich wurde der Anspruch unter Berufung auf ein Urteil des OLG Celle vom 20.07.2006 (Az: 8 U 23/06) in vollem Umfang als ungerechtfertigt zurückgewiesen.
Die Richter hatten seinerzeit in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass die Verkehrssicherungspflicht dann nicht verletzt worden ist, wenn die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden sind, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern.
Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst danach diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch vorausschauend für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schaden zu bewahren.
Andererseits kann nicht jeder abstrakten Gefahr durch vorbeugende Maßnahmen begegnet werden. Verlangt werden können nur solche Vorkehrungen, die nach der Intensität der Gefahr und den üblichen Sicherheitserwartungen im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, die Schädigung anderer weitestgehend abzuwenden.
Der eingesetzte motorgetriebene Handrasenmäher war mit einem Auffangkorb ausgestattet, der das geschnittene Gras sowie durch die Scherblätter aufgewirbelte Steine weitgehend aufnimmt. Überdies hatte der Vereinsmitarbeiter vor dem Mähen die Fläche nach Steinen abgesucht. Entscheidend war, dass der Rasenmäher über einen seitlichen Prallschutz verfügte, der die Gefahr des Wegfliegens von Steinen auf die Straße deutlich minimierte. Mehr kann von dem verkehrssicherungspflichtigen Verein auch nach den Maßstäben des OLG Celle nicht verlangt werden.
Der Geschädigte musste also die Reparatur selbst bezahlen. Auch wenn es schwer fällt, muss man manchmal einfach akzeptieren, dass es einen absoluten Schutz gegen einen irgendwie denkbaren Schadenseintritt nicht gibt, sondern sich auch mal ein allgemeines Lebensrisiko realisiert, für das niemand zur Verantwortung gezogen werden kann.