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01.11.2014

Rutschgefahr - auch schon im Herbst

Herbstzeit - die Zeit, in der die Freiluft- und Sport-Aktivitäten langsam wieder in die Sporthallen verlegt werden.

Für die Fußball-C-Jugend des FC O. in Rheinland-Pfalz war für Ende Oktober das erste Konditionstraining in der städtischen Dreifeld-Turnhalle angesetzt.

Am Tag vor dem geplanten Trainingstermin hatte ein erster Herbststurm unzählige Blätter in die Einfahrt des Sportgeländes geweht. Diese und der nachmittags einsetzende Regen machten den Weg zum Halleneingang ziemlich rutschig.

Der 13-jährige Lennart war mit einer Gruppe von vier anderen Jungen unterwegs zum Training. Auf den letzten Metern zur Halle vertrieben sich die Jugendlichen die Zeit, indem sie mit einem Tennisball „Dribbeln“ übten.
Als Lennart etwas zu schwungvoll hinter dem Ball herjagte, glitt er plötzlich auf den rutschigen Blättern aus. Er schrie laut auf. Schnell war klar, dass er sich ernster verletzt hatte - der Unterschenkel seines linken Beines stand unnatürlich ab.
Der herbeigerufene Notarzt stellte eine Sprunggelenksfraktur fest, die eine Operation mit anschließendem 14-tägigen Krankenhausaufenthalt notwendig machte.

Lennarts Krankenkasse, die zunächst die Kosten übernommen hatte, stellte nun beim Vorstand des FC O. Regressansprüche. Vorgeworfen wurde den Vereinsverantwortlichen ein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflichten, da der Weg nach den Ausführungen der Kasse nicht ordnungsgemäß vom Laub befreit worden war.

Doch wie war der Sachverhalt tatsächlich und rechtlich zu beurteilen?
Im Benutzungs- und Überlassungsvertrag zwischen der Stadt und dem FC O. hatte die Stadt als Eigentümerin des Grundstücks und der Sporthallen dem Verein pauschal die „Haftung für alle, im Zusammenhang mit dem Sportbetrieb entstehenden Personen- und Sachschäden“ übertragen.

Allerdings, so ergaben die Recherchen des Sporthaftpflichtversicherers des Vereins, der ARAG, war der Hausmeister vor Ort städtischer Angestellter. Da im Nutzungsvertrag mit dem Verein keine konkrete Vereinbarung über die Räumpflicht auf der Zuwegung zum Sportgelände getroffen worden war, verblieb die Verkehrssicherungspflicht insoweit beim (städtischen) Eigentümer des Sportgeländes.

Grundsätzlich haftete damit der Eigentümer trotz des - allerdings nicht gültigen - Versuchs, die Haftung für alle denkbaren Fälle auf den Verein abzuwälzen.

Vorliegend gab das Gericht im Prozess, den die Krankenkasse angestrengt hatte, an den Verletzten (vertreten durch seine Eltern) ein Mitverschulden von 50 Prozent weiter: Man argumentierte, auch ein 13-Jähriger müsse um die Rutschgefahr von nassem Herbstlaub wissen. Lennart hatte durch sein ungestümes Verhalten nicht unwesentlich zum Unfall beigetragen.

Im Ergebnis also konnte die Krankenkasse 50 Prozent der entstandenen Aufwendungen nicht vom FC O., sondern von der Stadt zurückfordern.

Die ARAG Sportversicherung hatte dem versicherten Verein FC O. sowohl vorgerichtlich als auch gerichtlich (durch Übernahme der Rechtsanwaltskosten) zur Seite gestanden.

Der Vorstand des Vereins war letztlich erleichtert, den Vorgang unbeschadet und ohne negative finanzielle Folgen abschließen zu können.

Lennart spielte übrigens wenige Monate später wieder Fußball - allerdings auf dem Hallenboden, der deutlich rutschfester war, als das nasse Laub.

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