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01.04.2015

Wenn die Haftpflicht des Vereins nicht greift - Ist vielleicht Deckung über die Kfz-Zusatzversicherung gegeben

Wenige Wochen vor dem Ende der Fußballsaison kam es im Mühlbachstadion der Kreisstadt K. zum mit Spannung erwarteten Spitzenspiel zwischen den beiden in der Tabelle führenden Mannschaften der Kreisliga A.

Anpfiff war um 15.30 Uhr und das Spiel nahm - verfolgt von fast 1.000 Zuschauern - sofort Fahrt auf. Angriffen der Heimmannschaft folgten schnelle Konter des Gegners. Bei einem dieser Konter schoss der Außenstürmer des Gästeteams aus vollem Lauf auf das Tor, wobei ihm allerdings der Ball etwas über den Spann rutschte und mit hohem Tempo über den sieben Meter hohen Ballfangzaun flog.

Gerade in diesem Moment parkte Michael, der Fachwart des Heimvereins K., sein Auto und stieg aus, weil er drei privat reparierte Ersatz-Tornetze ins Vereinsheim bringen wollte.
Der Ball traf in hohem Bogen mit voller Wucht auf die Motorhaube von Michaels Pkw und verursachte einen Schaden von 1.500,- Euro.

Michaels Versuche, den entstandenen Schaden ersetzt zu bekommen, schlugen zunächst fehl. So war der Außenstürmer der Gastmannschaft, der den Ball versehentlich über den Zaun geschossen hatte, nicht zu belangen. Er hatte mit dem Schuss keinen Regelverstoß begangen, da auch „Ausbälle“ in der DFB-Spielordnung ausdrücklich vorgesehen sind.

Auch Michaels eigenem Verein war kein Vorwurf zu machen. Durch die Errichtung des Ballfangzaunes hinter dem Tor in einer Höhe von sieben Metern war der Verkehrssicherungspflicht Genüge getan. Schon vor langer Zeit hat der Bundesgerichtshof, das oberste deutsche Gericht in Zivilsachen, in einem Grundsatzurteil festgehalten, dass es eine „Sicherungspflicht, die den Eintritt eines jeglichen Schadens ausschließt, nicht gibt.“

Zu Michaels großem Glück aber unterhielt der Verein in K. eine im Jahr 2008 abgeschlossene „Kfz-Zusatzversicherung“ bei der ARAG-Sportversicherung. Dort mitversichert sind ausdrücklich auch „Fahrten zur Beförderung von unmittelbar zur Durchführung von (...) versicherten Sportveranstaltungen und Versammlungen des Vereins benötigten Geräten, auch wenn die Geräte nicht am Veranstaltungstag transportiert werden.“

Die ARAG regulierte nach Prüfung des Sachverhalts den Reparaturschaden an Michaels PKW, zumal der Fachwart keine private Vollkasko-Versicherung für seinen PKW vereinbart hatte.

Bei Fragen und zur Beratung wenden Sie sich an das Versicherungsbüro bei Ihrem Landessportbund/-verband. Die Kontaktdaten finden Sie hier in Ihrem Versicherungsbüro online.

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