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Auf den Punkt

 
  • Verheiratete haben grundsätzlich beide das Sorgerecht.
  • Bei unverheirateten Eltern hat zunächst die Mutter das alleinige Sorgerecht. Väter können jedoch durch Abgabe einer Sorgeerklärung gemeinsames Sorgerecht erhalten.
  • Das gemeinsame Sorgerecht bleibt beiden Eltern auch nach einer Scheidung bestehen.
  • Ungeachtet der Sorgerechtsverhältnisse haben Eltern ein Umgangsrecht mit ihren minderjährigen Kindern.
 
 

Was beinhaltet das Sorgerecht? Gesetzliche Bestandteile

Sorgerecht bedeutet, dass Eltern die Pflicht und das Recht haben, sich um das minderjährige Kind zu kümmern. Außerdem hat das Kind ein Recht auf Schutz und Hilfe, damit es sich entwickeln kann. Das Sorgerecht und der Umfang der elterlichen Sorge ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den §§ 1626 ff. geregelt und spielt vor allem bei Scheidungen eine wichtige Rolle.

Das Sorgerecht beinhaltet die folgenden drei Teile:

  • Die Personensorge garantiert, dass das Kind gewaltfrei und behütet aufwächst.
  • Die Vermögenssorge umfasst die Vertretung der finanziellen Interessen.
  • Die gesetzliche Vertretung betrifft Rechtsgeschäfte und Entscheidungen, wie z. B. die medizinische Versorgung. Den elterlichen Rechten sind aber auch Grenzen gesetzt: Ein Kind kann eigene Interessen notfalls vor Gericht durchsetzen.
 

Wer hat das Sorgerecht bei verheirateten Paaren?

Miteinander verheiratete Eltern haben grundsätzlich das gemeinsame Sorgerecht für ihr Kind. Auch nach einer Trennung oder Scheidung der Eltern bleibt es nach dem Willen des Gesetzgebers im Regelfall beim gemeinsamen Sorgerecht, sofern keine Gründe vorliegen, die das Kindeswohl gefährden. In einem solchen Fall kann einem Elternteil auch nach einer Scheidung das alleinige Sorgerecht gerichtlich zugesprochen werden.

Umgangssprachlich ist oft vom geteilten Sorgerecht die Rede, wenn die Eltern getrennt sind, sich aber das Sorgerecht teilen. Faktisch handelt es sich jedoch um gemeinsames Sorgerecht. Bei unverheirateten Eltern haben beide dann gemeinsames Sorgerecht, wenn sie eine offizielle Sorgeerklärung beim Jugendamt oder Notar abgeben. Wird eine solche Erklärung nicht abgegeben, hat die Mutter das alleinige Sorgerecht.

Weitere Gründe, weshalb ein Elternteil allein sorgeberechtigt sein kann:

  • der andere Elternteil ist verstorben
  • der andere Elternteil ist nicht bekannt oder hat kein Interesse am Kind
  • das gemeinsame Sorgerecht ist schädlich für das Kindeswohl
  • das Sorgerecht und die Pflichten werden vom anderen Elternteil nicht wahrgenommen
Alleiniges und gemeinsames Sorgerecht

Wer hat das Sorgerecht bei unverheirateten Eltern?

Bei unverheirateten Paaren ist das gemeinsame Sorgerecht nicht so selbstverständlich wie bei Eheleuten. Nach der Geburt hat die Mutter eines Kindes automatisch das alleinige Sorgerecht. Für das gemeinsame Sorgerecht müssen die Eltern bei einem Notar oder dem Jugendamt eine sogenannte Sorgeerklärung abgeben. Das entspricht der Erklärung, dass sie das gemeinsame Sorgerecht wünschen und ist auch möglich, wenn das Kind noch nicht geboren ist. Wenn die Eltern nach der Geburt des Kindes heiraten, entsteht ein gemeinsames Sorgerecht für das Kind.

Eine weitere Möglichkeit, das gemeinsame Sorgerecht bei Unverheirateten zu erlangen, besteht über den Gang vor das Familiengericht. Dieser Weg betrifft vor allem Väter, die vor dem Gericht die elterliche Mitsorge beantragen. Das Einverständnis der Mutter ist nicht zwingend erforderlich. Entscheidend ist, dass das gemeinsame Sorgerecht dem Wohl des Kindes entspricht. Hierzu heißt es in § 1626a (2) des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB): „Trägt der andere Elternteil keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.“

 

Wer bestimmt den Nachnamen?

Wenn die Eltern nicht verheiratet sind, erhält ein Neugeborenes für gewöhnlich den Nachnamen der Mutter. Sie hat automatisch das alleinige Sorgerecht – sofern keine Sorgeerklärungen der Eltern abgegeben wurden. Teilen sich die Eltern später das Sorgerecht, kann auch der Nachname des Vaters als Familienname für den Nachwuchs bestimmt werden. Diesen Namen bekommen dann zwingend auch weitere gemeinsame Kinder. Der Kindesname wird beim Standesamt eingetragen, dafür müssen beide Elternteile unterschreiben. Einen Doppelnamen aus den Nachnamen beider Eltern können Kinder nicht bekommen. Gut zu wissen: Ab dem 5. Geburtstag muss auch das Kind der Namensänderung zustimmen.

 

Gemeinsames Sorgerecht & Umzug

Ein Elternteil darf ohne die Zustimmung des anderen nicht einfach so mit dem Kind umziehen – es sei denn, der Elternteil hat das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht. Sobald der zurückbleibende Elternteil jedoch Bedenken hat, dass beispielsweise die Beziehung zum Kind unter der Entfernung leiden wird oder keine regelmäßigen Besuche mehr möglich sind, kann dieser den Umzug ablehnen. Sollte es doch zum Umzug kommen, kann der zurückbleibende Elternteil vor Gericht beantragen, das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zu erhalten oder einen Rückumzug fordern – auch wenn davon ausgegangen wird, dass ein ständiges Umziehen dem Kindeswohl eher schadet und sich etwaige Forderungen nur selten durchsetzen. Wer umzieht, ohne dies mit dem anderen Elternteil vorher abzusprechen, kann sich der Kindesentziehung strafbar machen (§ 235 StGB).

Jedoch kann sich ein Elternteil auch bei gemeinsamem Sorgerecht dem Umzug nicht per se in den Weg stellen. Sollten sich beide Eltern nicht einig werden, führt der Weg meist vor das Familiengericht. Hier wird unter Berücksichtigung verschiedener Faktoren einem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht zugesprochen. Das gemeinsame Sorgerecht bleibt bestehen.

Gut zu wissen: Bei einem Umzug ist nur der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, für die Ummeldung des Kindes verantwortlich. Eine Unterschrift des anderen ist nicht nötig.

 

Gemeinsames Sorgerecht & Urlaub

Darf ein Elternteil ohne die Zustimmung des anderen mit dem gemeinsamen Kind in den Urlaub fahren? Oder kann man den gemeinsamen Urlaub sogar verbieten? Sobald ein Elternteil das alleinige Sorgerecht hat, kann dieser selbstverständlich mit dem Kind Urlaub nach eigenem Belieben machen. Wenn ein Elternteil bei gemeinsamem Sorgerecht Urlaub mit dem Kind machen möchte, geht dies nur, wenn es sich dabei um eine Alltagsentscheidung handelt. Wenn die Reise jedoch beispielsweise Gefahren für die Gesundheit des Kindes birgt, ist die Zustimmung beider Eltern erforderlich.

Ein Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 29.07.2016 (Az.: 13 UF 106/16) gibt dazu eine Entscheidungshilfe, wann die Zustimmung erforderlich ist:

  • wenn bei der Reise die Gefahr einer Entführung des Kindes oder die Zurückhaltung im außereuropäischen Ausland besteht
  • wenn es für das Reiseziel eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts gibt wie bei Krisengebieten oder drohenden Naturkatastrophen
  • bei weiten Reisen in einen dem Kind nicht vertrauten, fremden Kulturkreis
 

Das Umgangsrecht

Bei alleinigem Sorgerecht eines Elternteils hat der Nichtsorgeberechtigte trotzdem ein Recht auf Umgang mit dem Kind. Denn ein regelmäßiger Kontakt zu beiden Elternteilen trägt maßgeblich der positiven Entwicklung des Kindes bei. In § 1626 (3) BGB steht dazu, dass zum Wohl des Kindes der Umgang mit beiden Elternteilen gehört. Mit Umgangsrecht ist also das Recht eines Elternteils gemeint, Kontakt mit dem Kind zu pflegen. Gesetzlich ist das Umgangsrecht in § 1684 BGB geregelt und besagt: „Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.“ Es besteht also nicht nur ein Recht, sondern auch die Pflicht zum Umgang mit dem Kind, denn es gilt beidseitig. So hat das Kind das Recht, eine Beziehung zu dem Elternteil zu haben.

Wie das Umgangsrecht aussehen soll, muss individuell vereinbart werden. Ferner haben Eltern alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.

Gut zu wissen: Das Umgangsrecht beginnt mit der Geburt des Kindes und endet mit dessen Volljährigkeit. Allerdings entspricht das Umgangsrecht nicht dem Sorgerecht. Auch beinhaltet es nicht das Recht, Entscheidungen für das Kind zu fällen.

 

Umgangsrecht – Zeitliche Regelung klären

Vom Gesetz her gibt es zum Umgangsrecht keine genaue zeitliche Regelung. Wie viel Besuchszeit einem umgangsberechtigten Elternteil zusteht, muss individuell zwischen den Eltern vereinbart werden: Ob tägliche Alltagszeiten, mehrere festgelegte Tage in der Woche oder ganze Wochen am Stück. Natürlich ist das jeweilige Alter des Kindes ein Faktor bei den Vereinbarungen. Ein Baby, das noch von der Mutter gestillt wird, hat logischerweise andere Bedürfnisse als ein Schulkind oder gar Teenager. Eine altersentsprechende Anpassung der Umgangsregelungen ist daher ratsam. Für Feiertage und Schulferien können Eltern alternative Entscheidungen treffen. So kann das Kind zum Beispiel Weihnachten bei einem Elternteil und Ostern beim anderen verbringen.

Wenn sich beide Elternteile nicht einigen können, wie die Umgangsregelung gestaltet wird, entscheidet das Familiengericht.

Gut zu wissen: Wer umgangsberechtigt ist, muss das Kind beim anderen Elternteil abholen und auch wieder dorthin bringen.

 

Umgangsrecht verweigern

Zwar sind beide Eltern nach § 1684 (1) BGB zum Umgang mit dem Kind berechtigt und der Umgang kann grundsätzlich nicht verboten werden, dennoch gibt es immer wieder Fälle, bei denen ein Elternteil dem anderen den Umgang verweigert. Liegt dazu kein nachvollziehbarer Grund vor, kann das Familiengericht eine Umgangsentscheidung treffen. Im schlimmsten Fall kann dem verweigernden Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht oder sogar das Sorgerecht entzogen werden.

Der Kontaktabbruch kann nur bei schwerwiegenden Gründen und einer Absprache mit dem Jugendamt erfolgen. Gründe für das Verweigern des Umgangsrechts können sein:

  • Körperliche Misshandlung des Kindes oder des anderen Elternteils
  • Entführungsgefahr
  • Alkohol- oder Drogensucht
  • Psychische Auffälligkeiten des Kindes
Familienrechtsschutz
 

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Das Aufenthaltsbestimmungsrecht

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist ein Teil der Personensorge. In § 1631 (1) BGB steht dazu, dass die Personensorge „[…] insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen“ umfasst. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht kann nach der Trennung beiden Eltern zustehen oder nur auf einen Elternteil übertragen werden. Auch bei gemeinsamem Sorgerecht darf der Elternteil, der das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat, allein über den Wohnort des Kindes entscheiden. Das wirkt sich vor allem bei einem Umzug aus oder bei einem Aufenthalt im Krankenhaus.

 

Was gilt beim Aufenthaltsbestimmungsrecht für Umzug und Urlaub?

Ein Umzug innerhalb einer Stadt stellt in der Regel kein Problem dar, wenn sich beide Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht teilen. Erfolgt der Umzug jedoch weiter weg, beispielsweise in eine andere Stadt, hat der zurückbleibende umgangsberechtigte Elternteil ein Mitspracherecht. Auch hier sollten sich beide Elternteile individuell absprechen und einigen. Bei keiner einvernehmlichen Lösung wird das Familiengericht eingeschaltet.

Soll ein Umzug ins Ausland stattfinden, kann dies bei großen Distanzen und verschiedenen Zeitzonen den regelmäßigen Umgang mit dem Kind verhindern. In diesem Fall kann der umgangsberechtigte Elternteil beim Familiengericht einen Antrag auf die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts stellen. Das Gericht entscheidet stets im Hinblick auf das Kindeswohl.

Für den Urlaub sieht es genau gleich aus: Bei geteiltem Aufenthaltsbestimmungsrecht sollten beide Elternteile miteinander absprechen, wohin die Reise geht und wie lange sie dauert. Gerade für längere Urlaube oder Reisen außerhalb der EU ist es ratsam, eine Einverständniserklärung des anderen Elternteils einzuholen. So ist man im Falle eines Rechtsstreits auf der sicheren Seite. Wenn der Urlaub nur für ein paar Tage im benachbarten Bundesland oder bei den Großeltern stattfindet, muss der andere Elternteil nicht um Erlaubnis gefragt werden – selbstverständlich nur, wenn das Kindeswohl zu keiner Zeit gefährdet ist.

 

Wann verliert man das Aufenthaltsbestimmungsrecht?

Sobald ein Elternteil das Sorgerecht verliert, verliert dieser damit auch automatisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Es ist auch möglich, dass einem gemeinsam sorgeberechtigten Elternteil unter bestimmten Voraussetzungen nur das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen wird. Gründe für den Entzug können sein:

  • Schädliches Verhalten eines Elternteils (übermäßiger Alkoholkonsum, Gewalt etc.)
  • Eltern können sich nicht über Wohnort des Kindes einigen
  • Ein Elternteil möchte mit dem Kind auswandern (gleichzusetzen mit Kindesentführung)

Wer das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für sein Kind möchte, kann dies beim Familiengericht beantragen oder einklagen.

 

Sorgerechtsfälle aus dem Leben

Auseinandersetzungen rund um das Sorgerecht sind häufig und für alle Beteiligten eine große Belastung. Die Getrennten oder Geschiedenen sind gezwungen, mit einem Menschen Einigungen zu erzielen, mit dem sie meist keinen Kontakt mehr wünschen. Besonders problematisch werden die Streitigkeiten, wenn die Kinder hineingezogen werden. Für einen fairen Umgang miteinander können die Eltern einen Mediator einschalten. Auch Kurse sind möglich, in denen die Eltern sich mit Vertrauensübungen und Gesprächen auf die neue Herausforderung vorbereiten.

 

Sorgerecht einklagen

Ist das Kindeswohl beim sorgeberechtigten Elternteil gefährdet, ist die Chance groß, dass der Richter das Sorgerecht auf den anderen Elternteil überträgt. Beantragt ein Elternteil das Sorgerecht, der es zuvor nicht hatte, ohne das Sorgerecht des anderen infrage zu stellen und steht dabei das Kindeswohl im Vordergrund, sind die Aussichten ebenfalls gut. Die Klage wird vor dem zuständigen Familiengericht verhandelt.

 
 

Sorgerecht abgeben

Wer das Sorgerecht abgibt, verliert das Recht, über das Kind mitzubestimmen. Trotzdem kann es gute Gründe dafür geben, das Sorgerecht abzugeben, z. B. weil sich der Betroffene nicht in der Lage sieht, Entscheidungen zu fällen oder wegen Überforderung. Ein vernünftiger Grund ist aber auch lange Abwesenheit, z. B. im Ausland bei schlechter Erreichbarkeit. Um das Sorgerecht abzugeben, ist ein Antrag mit Angabe des Grundes beim Familiengericht nötig. Die Unterhaltspflichten ändern sich dadurch nicht.

 
 

Sorgerecht übertragen

Das Sorgerecht kann auch übertragen werden. Ein möglicher Grund ist, dass ein Elternteil nicht mehr in der Lage ist, die elterliche Sorge auszuüben. Zuständig ist das Familiengericht, das das Sorgerecht auf Antrag übertragen kann. Eine Übertragung des Sorgerechts ist nur möglich, wenn die Eltern dauerhaft getrennt leben.

 
 

Sorgerecht entziehen

Das Sorgerecht kann entzogen werden, wenn das Kindeswohl gefährdet ist. Das ist bei Gewalt in der Familie der Fall oder bei Drogen- oder Alkoholsucht. Weitere Gründe sind:

  • Gefährliches Lebensumfeld (Milieu)
  • Straftaten
  • Verletzung der elterlichen Sorgfaltspflicht
  • Behinderung des anderen Elternteils bei der Wahrnehmung des Sorgerechts
 

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