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Der Gesetzeslage Rechnung tragen

Die Umweltschadensversicherung dient der Absicherung der öffentlich-rechtlichen Pflichten aus dem Umweltschadensgesetz. Wer für einen Umweltschaden verantwortlich ist, muss demnach auch für die ökologischen Folgen eintreten. Ein Unternehmer haftet für Schäden, die der Natur selbst zugefügt werden, mit dem gesamten Betriebsvermögen und je nach Rechtsform auch mit dem privaten Vermögen. Wir schützen Sie vor diesem finanziellen Risiko.

 
Absicherung von Schäden an geschützten Arten und Lebensräumen
Umfasst Haftungsrisiken aus dem Umweltschadensgesetz (USchadG)
Versicherungsschutz bis zu 3 Millionen Euro
 
Umweltschaden-Versicherung

Das leisten wir für Sie

Umweltschadenhaftpflichtversicherung
Im Rahmen der Umweltschadensversicherung
leisten wir bei berechtigen Schadenersatzansprüchen und übernehmen für Sie die Kosten bis zur vereinbarten Versicherungssumme
prüfen wir in Ihrem Interesse, ob eine Forderung berechtigt ist, ohne Aufwand für Sie
wehren wir unberechtigte oder überhöhte Ansprüche ab, wenn nötig auch gerichtlich auf unsere Kosten

Für berechtigte Ersatzansprüche aus Umweltschäden durch Ihren Betrieb an geschützten Arten und besonderen natürlichen Lebensräumen oder auf fremdem Grund und Boden und in Gewässern übernehmen wir das Kostenrisiko

bis zu 3 Miio. € pauschal
für Sanierungs- und Kostentragungs-Verpflichtungen
maximal einmal je Versicherungsjahr

Je Versicherungsfall beträgt die Selbstbeteiligung 1.000 €.

Diese Risiken sind versichert

Umweltschaden-Risiko

Basisdeckung: Behördliche Sanierungs- und Kostenansprüche nach dem Umweltschadensgesetz wegen Schäden infolge einer Betriebsstörung an

fremden Grund und Boden sowie Gewässern,
geschützten Tier- und Pflanzenarten,
besonders geschützten Lebensräumen (Biodiversität)
Mitversichertes Anlagenrisiko
Umweltgefährdende Stoffe in Kleingebinden bis 240 Liter/kg pro Einzelbehälter; Gesamtlagermenge 3.000 Liter/kg, ohne halogenierte und teilhalogenierte Kohlenwasserstoffe
Heizöltanks bis 10.000 Liter
Betriebsmittel in nicht zulassungs-/versicherungspflichtigen Kfz oder selbst fahrenden Arbeitsmaschinen
Betriebsmittel in geschlossenen Systemen, z.B. Maschinen
Fett-, Öl- oder Benzinabscheider (maximal fünf)

Um diese Risiken ist der Versicherungsschutz erweiterbar

Zusatzbaustein 1
Schäden geschützter Tier- und Pflanzenarten und besonders geschützter Lebensräume sowie Grundwasser auf dem eigenen Grund und Boden und im eigenen Gewässer.

Zusatzbaustein 2
Aufwendungen für die Sanierung des Bodens wegen schädlicher Bodenveränderungen nach dem Bundesbodenschutzgesetz.

Weitere Pluspunkte, die für unsere Umweltschadensversicherung sprechen

Wir stehen vor Ort an Ihrer Seite

Dank unserer zahlreichen Geschäftsstellen im gesamten Bundesgebiet finden Sie immer einen persönlichen Berater in Ihrer Nähe. Und wenn Ihnen der telefonische Kontakt lieber ist, erreichen Sie uns rund um die Uhr zum Festnetztarif!

Wir sind unabhängig

Die ARAG ist der größte Versicherer Deutschlands in Familienbesitz – und damit ganz und gar unabhängig. Als echtes Familienunternehmen handeln wir jederzeit vertrauenswürdig und verlässlich.

Wir sind international erfahren

Als unabhängiger Qualitätsversicherer bieten wir knapp sechs Millionen Kunden in 19 Ländern ausgezeichnete Versicherungen rund um die Themen Recht, Absicherung,
Gesundheit und Vorsorge.

Fragen zur Umweltschadensversicherung

Seit wann gibt es das Umweltschadensgesetz und was besagt es?

Am 14.11.2007 trat das Umweltschadensgesetz in Kraft. Dieses Gesetz normiert erstmals eine öffentlich-rechtliche Haftung für Umweltschäden. War bisher in erster Linie die Allgemeinheit für die Beseitigung von Umweltschäden zuständig, ist dies nunmehr derjenige, der einen Umweltschaden oder die Gefahr eines solchen unmittelbar verursacht. Das Gesetz gilt für Umweltschäden, die durch Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursacht werden, die ab dem 30.04.2007 stattgefunden haben.

Wie sind Umweltschäden geneu definiert und was ist geschützt?

Unter Umweltschäden versteht man die Schädigung von Gewässern, des Bodens bei Gefahren für die menschliche Gesundheit sowie von geschützten Tier- und Pflanzenarten und natürlichen Lebensräumen. Letzteres bezeichnet man auch als Biodiversität oder biologische Vielfalt. In Deutschland gibt es derzeit ca. 4.560 geschützte Flora-Fauna-Habitat-Gebiete (FFH-Gebiete), ca. 530 geschützte Vogelschutzgebiete, ca. 800 nach FFH-Richtlinie geschützte Tier- und Pflanzenarten sowie ca. 180 nach Vogelschutzrichtlinie geschützte Vogelarten.

Wer ist Verantwortlicher im Sinne des Umweltschadesgesetzes?

Verantwortlich ist jede natürliche oder juristische Person, die eine berufliche Tätigkeit ausübt oder bestimmt und dadurch unmittelbar einen Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens verursacht.

Als berufliche Tätigkeit gilt jede Aktivität, die im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit, einer Geschäftstätigkeit oder eines Unternehmens ausgeübt wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Tätigkeit privat oder öffentlich und mit oder ohne Erwerbscharakter ausgeübt wird.

Auch Arbeiten auf fremden Grundstücken – zum Beispiel Montagetätigkeiten, Bauarbeiten – sind berufliche Tätigkeiten im Sinne des Umweltschadensgesetzes.

Auch die Herstellung und Lieferung von Produkten – zum Beispiel Elektrogeräte, Chemikalien – kann die Ursache für einen Umweltschaden sein.

Umweltschadenhaftpflichtversicherung

Haftet der Verantwortliche nur bei Verschulden?

Dies ist abhängig von der beruflichen Tätigkeit, die der Verantwortliche ausübt. Einzelheiten regelt Anlage 1 zum Umweltschadensgesetz. Demzufolge haftet derjenige verschuldensunabhängig, der beispielsweise Umweltschäden verursacht durch

den Betrieb bestimmter genehmigungspflichtiger Anlagen, z.B. Anlagen der Energiewirtschaft oder Anlagen für die Herstellung oder Bearbeitung von Metallen
oder infolge der Herstellung, Lagerung oder Verwendung gefährlicher Stoffe wie Chemikalien, Pflanzenschutzmittel, Biozide

Alle anderen, die keine berufliche Tätigkeit nach Anlage 1 zum Umweltschadensgesetz ausüben, haften nur bei Verschulden, also bei Vorsatz und Fahrlässigkeit.

So verhalten Sie sich im Schadensfall

0211 98 90 1405 – Wir sind rund um die Uhr für Sie da!

Haben Sie einen Betriebshaftpflichtschaden verursacht, sollten Sie sich unverzüglich bei uns melden und den Schaden melden. Am schnellsten geht das telefonisch. Unsere Kollegen vom ARAG Schaden-Service helfen Ihnen schnell und unkompliziert.

Natürlich können Sie den Betriebshaftpflicht-Schaden auch online melden. Nutzen Sie dafür unser Schaden-Formular.

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