
Verein gründen: Von der Idee zum eingetragenen Verein (e.V.)
Wollen Sie sich gemeinsam für eine Sache einsetzen, ist der Weg zum eingetragenen Verein nicht weit. Mit diesen drei Schritten kommen Sie sicher ans Ziel.
01.12.2015
Der gemeinsame Zweck, die Vereinssatzung und die Mitglieder – mehr braucht es fast nicht, um einen Verein zu gründen. Wir zeigen Ihnen, worauf es ankommt.
Deutschland ist das Land der Vereine, rund 600.000 eingetragene Vereine gibt es derzeit hierzulande. Einen Verein zu gründen, ist ein deutsches Grundrecht, und die Möglichkeiten, sich zu engagieren sind vielfältig: Kommt der Sport in Ihrem Ort zu kurz, fördern Sie ihn. Investiert die Kommune nicht ausreichend in die Kultur, setzen Sie sich selbst dafür ein. Auch eine
Sich in einem eingetragenen Verein zu organisieren hat Vorteile. Der Verein kann von öffentlichen Stellen gefördert werden und so wird die Haftung der Mitglieder reduziert, wenn nicht sogar ausgeschlossen. Sie können aber auch einen Verein gründen, ohne ihn eintragen zu lassen. Wie das in dem einen oder anderen Fall funktioniert und worin sie sich unterscheiden, haben wir für Sie zusammengestellt. Ebenso erklären wir, was es mit dem wirtschaftlichen Verein auf sich hat und was einen gemeinnützigen Verein ausmacht.

Dreh- und Angelpunkt ihrer Gründung für jeden Verein ist die Vereinssatzung. Sie regelt und strukturiert ihn. Aber vor allen Dingen formulieren Sie darin den Zweck des Vereins und wie Sie ihn verwirklichen wollen. Dieser entscheidet letztlich darüber, ob ihr Verein ein wirtschaftlicher oder ein Idealverein und ob er gemeinnützig ist. Und das wiederum hat Auswirkungen auf Recht und Steuern. In unserem Beitrag „So kann eine Vereinssatzung den Sportverein regeln“ finden Sie nützliche und allgemeingültige Hinweise zum Inhalt der Vereinssatzung wie auch ein Muster für einen Sportverein.
Wirtschaftliche Vereine, also Vereine, die primär gewinnorientierte Zwecke verfolgen, sind Ausnahmefälle in Deutschland. Nach § 22 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erlangen sie ihre Rechtsfähigkeit erst durch staatliche Verleihung. Zuständig für die Verleihung ist das Land, in dem der Verein sitzt. Und das geschieht nur unter besonderen Umständen. Etwa, wenn für den Verein eine andere Rechtsform wie die AG oder die GmbH unzumutbar ist. Ein Grund, weshalb
wirtschaftliche Vereine auf diese Weise reglementiert werden, ist der mangelde Gläubigerschutz. Ein wirtschaftlicher Verein muss weder der Industrie- und Handelskammer angehören, einer Genossenschaft angeschlossen sein noch unterliegt er einer gesetzlichen Kassenprüfung. Das macht ihn für Gründer auch so attraktiv.
Eine Alternative zum wirtschaftlichen Verein kann die gemeinnützige GmbH (gGmbH) sein. Sie unterliegt wie eine übliche Gesellschaft mit beschränkter Haftung den Vorschriften des GmbH-Gesetzes und des Handelsgesetzbuchs. Das Besondere ist ihre Gemeinnützigkeit. Sie wird wie beim Verein in einer Satzung festgehalten und vom Finanzamt geprüft. Erkennt es die Gemeinnützigkeit an, haben Sie den Vorteil, weder Körperschaftssteuer noch Gewerbesteuer zahlen zu müssen. Obendrein dürfen Sie als Social Entrepreneur
Spendenbescheinigungen ausstellen, was für großzügige Spender ein wichtiges Kriterium ist. Erbringt die gGmbH Leistungen im ideellen Bereich, entfällt darauf die Umsatzsteuer. Aber: Die Erlöse dieser Gesellschaft sind ausschließlich für den gemeinnützigen Zweck bestimmt, an die Gesellschafter werden keine Gewinne ausgeschüttet. Ein Vorteil für Sie wiederum ist, dass Sie als Gesellschafter oder Geschäftsführer langfristig planen können, weil die Entscheidungen in Ihren Händen liegen und nicht in denen der Mitgliederversammlung.
Als gemeinnützig anerkannt wird Ihr Idealverein, wenn er die Allgemeinheit materiell, geistig oder sittlich auf selbstlose Weise fördert. Und das prüft das Finanzamt anhand Ihrer Satzung. Der Zweck, den Sie darin festgehalten haben, muss einer von den unter § 52 der Abgabenordnung (AO) aufgelisteten sein. Darunter fallen beispielsweise die Förderung des Sports, die Förderung von Wissenschaft und Bildung wie auch von Kunst und Kultur.
Erkennt das Finanzamt die Gemeinnützigkeit an, bekommen Sie einen Freistellungsbescheid, der Ihren Verein von der Ertrags-, Vermögens-, Körperschafts- und Umsatzsteuer befreit. Vereine, die mildtätige (§ 53 AO) oder kirchliche (§ 54 AO) Zwecke verfolgen, müssen ebenfalls keine Körperschafts- und Umsatzsteuer zahlen. Darüber hinaus darf Ihr Verein als juristische Person auch Spendenbescheinigungen ausstellen – zur Steuer-Erleichterung Ihrer Gönner.

Ähnlich wie die gGmbH funktioniert auch eine gUG, eine gemeinnützige Unternehmergesellschaft. Doch im Unterschied zu den 25.000 Euro Stammkapital, die Sie für eine gGmbH aufbringen müssen, reicht hier ein Stammkapital von nur einem Euro aus.
Sie haben entweder allein oder zusammen mit Ihren Gleichgesinnten die Satzung für Ihren Verein entworfen. Fehlen also nur noch die Mitglieder. Laden Sie neben den Gründern auch Beitrittsinteressierte zu Ihrer ersten Mitgliederversammlung bzw. Gründerversammlung ein. Für Ihre Satzung sollten Sie sich bereits überlegt haben, wie sie das Treffen einberufen. Für die Gründer sollten schriftliche Einladungen – analog oder digital – ausreichen, aber für neue Mitglieder empfiehlt es sich, Ihren neuen Verein über eine Anzeige in Ihrer örtlichen Zeitung oder einem Fachmagazin bekannt zu machen und zur Teilnahme einzuladen.
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ Ihres Vereins, sie wählt den Vorstand, beschließt die Satzung, gegebenenfalls mit Änderungen, und hat das Recht auf Auskunft gegenüber dem Vorstand.
Die Mitgliederversammlung besiegelt die Satzung – auch wenn es zu Beginn nur die Gründer sein sollten – mit Ihrer Unterschrift. Es sollten aber mindestens sieben Unterschriften sein, um Ihren Verein eintragen zu lassen. Sinnvoll ist es, gleich auch einen Schriftführer zu ernennen, der ein Protokoll über Ihre erste Versammlung verfasst. So wie die Teilnehmerliste, die Sie führen sollten, dient das Protokoll dem Amtsgericht als Nachweis für den Eintrag ins Vereinsregister. Und das ist auch die erste Aufgabe des Vorstands: die Satzung im Vereinsregister eintragen zu lassen, sofern es ein eingetragener Verein (e.V.) werden soll.
Nicht eingetragener Verein |
Eingetragener Verein |
|
---|---|---|
zwei Mitglieder reichen zur Gründung aus | mindestens sieben Mitglieder sind zur Gründung notwendig | |
das Vermögen steht den Mitgliedern als Gesamthandsgemeinschaft zur Verfügung | er ist als juristische Person Inhaber des Vereinsvermögens | |
jedes Mitglied kann über seinen Vermögensanteil verfügen | es wird gemeinschaftlich entschieden, wie das Vereinsvermögen verwendet wird | |
haftet mit dem Vereinsvermögen, aber Mitglieder können auch privat haften, zum Beispiel wenn sie unerlaubt handeln | Verein haftet als juristische Person ausschließlich mit dem Vereinsvermögen | |
nur die handelnden Personen können Verträge abschließen und haften dann auch entsprechend persönlich | der Verein als juristische Person darf beispielsweise Pachtverträge oder Versicherungen abschließen |

Fahren Sie zum Beispiel mit Ihrem Sportverein zu Turnieren und Auswärtsspielen, sollte Ihr Verein private Fahrten, die im Auftrag des Vereins geschehen, über eine Kfz-Zusatzversicherung absichern.
Sicher werden Vereinsmitglieder auch Reisen und Ausflüge unternehmen und geht dabei mal etwas zu Bruch, ist eine Veranstalter-Haftpflichtversicherung ratsam.
Sicherheit sollte natürlich auch an Ihrem Vereinssitz gelten: Schließen Sie als Verein eine Sach- und Gebäudeversicherung nach den individuellen Bedürfnissen des Vereins ab. Sie tritt beispielsweise für Sie ein, wenn das Vereinshaus im Sturm beschädigt wird oder wenn der Ball durchs Fenster donnert. Denn mit Vereinsgeldern dürfen Sie beschädigtes Inventar nicht ersetzen. Genauso können Sie, wenn Sie einen Theaterverein betreiben, die Kostüme versichern oder die Instrumente, wenn Sie ein musikalischer Verein sind.
Hat die Mitgliederversammlung die Satzung beschlossen und unterschrieben, legt sie der Vorstand samt des Protokolls und der Teilnehmerliste einem Notar vor. Er beglaubigt sie und leitet die Satzung an das Amtsgericht weiter, wo der Verein ins Vereinsregister
eingetragen wird. Sie erhalten daraufhin einen Registerauszug, den Sie wiederum beim Finanzamt einreichen, um den Verein dort anzumelden. Meist will auch die Bank den Registerauszug sehen, wenn der vertretungsberechtigte Vorstand dort das Vereinskonto eröffnen will.
Apropos Finanzen: Die Kosten für die Vereinsgründung sind überschaubar: die Notargebühren belaufen sich auf etwa 25 Euro, die Gebühren für den Eintrag ins Vereinsregister auf etwa 50 Euro.
Knapp ein Viertel der Sportvereine in Deutschland wurde erst nach der Wiedervereinigung gegründet. Das hat eine Erhebung des Deutschen Olympischen Sportbundes ergeben, die Ende 2013 durchgeführt wurde. Seitdem dürfte der Anteil also eher gestiegen sein, auch wenn einige junge Vereine bisweilen nur wenige Jahre bestehen.
Gemessen in Abschnitten von fünfzehn Jahren ist der größte Anteil der aktuell bestehenden Sportvereine in Deutschland in der Zeit zwischen 1976 und 1990 gegründet worden. In den fünfzehn Jahren davor und danach bestand jedoch ähnlich starker Gründergeist.
Aus den Daten geht auch hervor, dass Traditionsvereine in Deutschland keine Seltenheit sind. Fast dreißig Prozent der Vereine wurden vor Ende des zweiten Weltkriegs gegründet und bestehen heute noch. Dabei wird auch deutlich, dass in der NS-Zeit nur wenige noch bestehende Vereine gegründet wurden.
Und: Immerhin rund acht Prozent der Sportvereine wurden schon im 19. Jahrhundert gegründet. Diese Vereine haben tatsächlich bereits vieles überlebt und zeigen, dass Sport durchaus zeitlos ist.

- Die Organisatoren Ihres Vereins, die Trainer und natürlich die Spieler werden zu Turnieren und Auswärtsspielen fahren. Schützen Sie die privaten Fahrten, die im Auftrag des Vereins geschehen über eine Kfz-Zusatzversicherung.
- Denken Sie auch an die Veranstalter-Haftpflichtversicherung, wenn Sie Reisen und Ausflüge mit dem Verein unternehmen.
- Und natürlich gilt Sicherheit auch an Ihrem Vereinssitz: Stellen Sie Ihre Sach- und Gebäudeversicherung nach den individuellen Bedürfnissen des Vereins zusammen. Sie tritt beispielsweise für Sie ein, wenn das Vereinshaus im Sturm beschädigt wird oder wenn der Ball durchs Fenster donnert. Denn mit Vereinsgeld dürfen Sie beschädigtes Inventar nicht ersetzen.
Könnte Sie auch interessieren
Integration von Social Plugins
Damit Sie spannende Inhalte schnell und einfach mit anderen teilen können, binden wir auf unseren Seiten zeitweise Social Plugins von Facebook und Twitter ein. In der Regel führt der Aufruf einer Seite mit einem solchen Plugin in Ihrem Browser zum Aufbauen einer direkten, kurzen Verbindung mit dessen Servern. Dies dient in erster Linie dazu, den Inhalt des Plugins darzustellen. In diesem Fall erfährt der Anbieter des Sozialen Netzwerks Ihre IP-Adresse. In der Praxis ist Ihnen diese IP-Adresse namentlich nicht ohne weiteres zuzuordnen. Sind Sie aber gleichzeitig bei einem der Anbieter angemeldet, kann dieser ein Surfprofil von Ihnen erstellen. Unter bestimmten Umständen kann der Plattformanbieter hierbei ein Cookie auf Ihrem Rechner speichern. Ob Sie diese Cookies zulassen wollen, entscheiden Sie über die Einstellungen Ihres Internetbrowsers.
Zwei Clicks für mehr Datenschutz
Daher schützen wir Ihre Privatsphäre durch ein zweistufiges Verfahren, das eine Übermittlung persönlicher Daten nur durch Ihre explizite Zustimmung zulässt. Somit werden beim normalen Seitenaufruf keine Daten an Facebook und Co. übermittelt.
Und so funktioniert es
Erst durch Aktivierung des ausgewählten Buttons wird eine Verbindung mit den Betreibern der entsprechenden Sozialen Netzwerke hergestellt. Eine Empfehlung kann dann durch den zweiten Click an Facebook oder Twitter übermittelt werden. Dies geschieht bei Facebook direkt, bei Twitter dagegen kann die Empfehlung in einem Popup-Fenster noch bearbeitet werden. Die Zustimmung gilt immer nur für die aktuell aufgerufene Seite.