Rechtstipps und Urteile
14.05.2009
Kunstfehler - Arzt haftet auch bei Unterlassung
Aufgrund eines Behandlungsfehlers oder wegen Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht kann sich ein Arzt gegenüber seinem Patienten schadenersatzpflichtig machen.
Für einen so genannten Kunstfehler tritt die Arzthaftung ein, wenn der Arzt die anerkannten Regeln der ärztlichen Wissenschaft außer Acht gelassen hat, gegen die ärztliche Sorgfaltspflicht verstoßen hat, durch eine falsche Behandlung bei einem Patienten einen Schaden verursacht hat und dieser Schaden auf die Pflichtverletzung des Arztes zurückzuführen ist oder dem Arzt ein Verschulden nachgewiesen werden kann.
ARAG Experten betonen, dass Behandlungsfehler nicht nur Fehler sind, die durch ein aktives Tun des Arztes herbeigeführt werden, sondern diese auch durch ein Unterlassen begangen werden können. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn eine wichtige Untersuchung pflichtwidrig nicht angeordnet wurde.