Rechtstipps und Urteile
05.05.2009
Künstliche Befruchtung – Altersgrenze zulässig
Seit 2004 übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen bei einer künstlichen Befruchtung nur noch die Hälfte der Kosten für maximal drei Versuche. Dabei darf die Frau nicht älter als 40 Jahre und der Mann nicht älter als 50 Jahre sein; und genau gegen diese Altersbegrenzung klagte eine Frau, die mit über 40 Jahren erfolglos einen Kassenzuschuss beantragt hatte. Sie war der Meinung, dass der Gesetzgeber bei der herrschenden Altersbegrenzung seinen Differenzierungsspielraum überschritten und gegen das Gleichbehandlungsgebot verstoßen habe. Das angerufene Bundessozialgericht entschied kürzlich und bestätigte die bestehende Altersgrenze u.a. mit dem Argument, dass die Erfolgschancen schon ab dem 30 Lebensjahr stetig abnehmen. 2006 lag die Schwangerschaftsrate nach eine künstlichen Befruchtung im 40. Lebensjahr lediglich bei 18 Prozent. Somit bleibt nach Angaben der ARAG Experten die Altersgrenze bis auf weiteres bestehen, denn sie verstößt nicht gegen das Gleichheitsgebot.(BSG, Az.: B 1 KR 12/08 R).