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Rechtstipps und Urteile
25.06.2013
Unfälle immer zügig melden
Aus den der Unfallversicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Unfallbedingungen ergeben sich für den Versicherten auch Pflichten. Ein Verstoß dagegen kann laut ARAG Experten weitreichende Folgen haben. Wer zu Beispiel einen Unfall erst knapp ein Jahr nach dem Geschehen meldet, verletzt seine Anzeigepflicht gegenüber der Versicherung. Dies gilt auch, wenn der Versicherte in der Zwischenzeit schwer erkrankt war. Sobald sich abzeichnet, dass sich aus den Unfallfolgen gegebenenfalls eine Leistungspflicht der Assekuranz ergeben könnte, muss dieses gemeldet werden. Ansonsten ist es kaum möglich, ausreichende Nachforschungen zu betreiben, meinten die Richter des Oberlandesgerichtes in Köln ( OLG Köln, Az.: 20 U 167/07).
Wer die ärztliche Bescheinigung über seine Invalidität bei seiner privaten Unfallversicherung zu spät einreicht, riskiert also die Versicherungsleistungen. So erging es auch einem Dachdecker, der das Dokument erst 15 Monate nach dem Sturz vom Dach vorgelegt hatte (OLG Frankfurt/Main, AZ 7 U 224/01).
Es reicht auch nicht, die Diagnose – in diesem Fall Schulterprellung und Rippenfraktur – mit ärztlichen Kurzberichten beim Unfallversicherer einzureichen, um eine Invalidität festzustellen. Die Bescheinigung muss auch feststellen, ob ein direkter Zusammenhang mit dem Unfall besteht und ob die Schädigungen dauerhaft sind. Wer es nicht schafft, dies innerhalb von 15 Monaten beizubringen, erhält laut gerichtlichem Urteil keine Zahlungen mehr (OLG Saarbrücken, Az.: 5 U 70/07).