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Die Insolvenz des Reiseveranstalters Thomas Cook beschäftigt alle Menschen, die schon einmal eine Pauschalreise gebucht haben oder noch eine vor sich haben. Auch Vereine buchen Pauschalreisen und können von einem solchen Konkurs betroffen sein.

Wenn eine Reise nicht angetreten werden kann, ist die Enttäuschung groß. Besonders ärgerlich ist, wenn der Reisepreis schon bezahlt ist und in der Konkursmasse verschwindet. Eine schlimme Vorstellung ist auch, bereits am Reiseziel zu sein und vor der Schwierigkeit zu stehen, nicht wieder nach Hause zu kommen.

Unsere Experten haben verschiedene Szenarien der aktuellen Thomas-Cook-Pleite durchgespielt, die genauso auch für reisende Vereinsmitglieder gelten.

Lesen Sie hier, was aktuell für Reisende gilt.

Wenn Vereine zum Veranstalter werden

Vereine sind genauso wie gewerbliche Reiseveranstalter verpflichtet, eine Insolvenzabsicherung (Kautionsversicherung) für ihre Reiseteilnehmer zu vereinbaren, damit bei Zahlungsunfähigkeit des Veranstalters der gezahlte Reisepreis sowie die Kosten der Rückreise erstattet werden. Diese Verpflichtung besteht bereits, wenn der Verein mindestens zwei Reisen im Jahr durchführt, für diese Reisen mindestens zwei Leistungen (zum Beispiel Busreise und Hotelbuchung) erbringt und der Reisepreis von mindestens 75 Euro im Vorfeld fällig wurde. Gleichgültig, ob die Jugendabteilung ins Trainingslager fährt oder die Damenmannschaft am Wochenende einen Kegelausflug unternimmt. Der Verein ist verpflichtet, die Insolvenzabsicherung zu vereinbaren und die dazugehörigen Sicherungsscheine den Reiseteilnehmern auszuhändigen.

 

Wichtig

Wenn der Verein seine Versicherungspflicht nicht erfüllt oder keine Sicherungsscheine ausgibt, kann das als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro bestraft werden.

Die Versicherungspflicht besteht nicht, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis 75 Euro nicht übersteigt.

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