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20.05.2021

Menschen, die an Demenz erkranken, sind oft nicht mehr in der Lage, sich um ihre Angelegenheiten selbst zu kümmern und werden in der Folge als geschäftsunfähig eingestuft. Dann benötigen sie einen gesetzlichen Betreuer. Oft ist das eine Person aus dem familiären Umfeld, die sich ehrenamtlich engagiert. Wenn dies nicht möglich ist, wird vom Betreuungsgericht ein Berufsbetreuer bestimmt. Doch die ARAG Experten weisen Betroffene darauf hin, dass sie wählen dürfen, wer sie als Betreuer vertritt.

Aufgaben des Betreuers

Gesetzliche Betreuer regeln für Demenzkranke alle Dinge, die sie selbst aufgrund ihrer Erkrankung nicht mehr ausführen können. Ob es dabei etwa um gesundheitliche Fragen oder Bankgeschäfte geht – die Aufgaben werden vom Betreuungsgericht festgelegt. Den Betreuer selbst hingegen kann der Demenzkranke vorschlagen – unabhängig von seiner Geschäftsfähigkeit und natürlichen Einsichtsfähigkeit. Eine Ausnahme besteht lediglich, wenn das Wohl des Erkrankten gefährdet sein könnte.

Ein konkreter Fall

Eine 74-jährige an Demenz erkrankte Frau wurde bislang von ihrem Ehemann betreut, bis Nichte und Schwägerin der Betroffenen beim Amtsgericht beantragten, einen Berufsbetreuer zu bestellen, da sie nicht überzeugt waren, dass der Ehemann sich zuverlässig um seine Frau kümmert und sie pflegt. Darüber hinaus waren die Frauen nicht sicher, ob der Mann die gesundheitliche Lage richtig einschätzte. Mit dem vom Betreuungsgericht bestellten Berufsbetreuer war die Frau jedoch nicht einverstanden. Sie wollte ausdrücklich weiterhin von ihrem Mann betreut werden.

Nach Angaben der ARAG Experten reichte diese Willensäußerung der Demenzerkrankten aus, um ihren Ehemann wieder zum gesetzlichen Betreuer zu machen. Sollte allerdings eine konkrete Gefahr dadurch bestehen, dass der Mann ihren Gesundheitszustand nicht richtig einschätzt, könnte eine Mitbetreuung durch einen Berufsbetreuer in Frage kommen (Bundesgerichtshof, Az.: XII ZB 589/17).

 

(Quelle Fallbeispiel: Patientenverfügung Plus)

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Was Sie über rechtliche Betreuung wissen sollten

Ob durch Krankheit, einen Unfall oder altersbedingt – es kann jedem passieren, dass man nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu regeln. Wer aber vertritt dann meine Interessen? Sind mein Ehepartner oder meine Verwandten automatisch berechtigt? Oder muss das Gericht einen Betreuer bestellen? Und falls ja: Wen werden die Richter als Betreuer aussuchen? Ein Gesetz, das 2023 in Kraft treten soll, will das Vormundschafts- und Betreuungsrecht modernisieren. Es sieht unter anderem mehr Selbstbestimmung für den Betreuten vor und regelt ein Notvertretungsrecht unter Ehegatten. Die ARAG Experten beantworten die wichtigsten Fragen zum Thema rechtliche Betreuung.

Betreuung statt Entmündigung

Wer volljährig ist und seine Angelegenheiten nicht mehr selbstständig erledigen kann, etwa durch eine geistige Erkrankung oder Behinderung, bekommt rechtliche Betreuung. Anders als bei der früheren (vollständigen) Entmündigung ist sie auf die Aufgabenkreise beschränkt, in denen eine Betreuung erforderlich ist. Der Betreuer wird dabei vom Betreuungsgericht bestimmt und kontrolliert.

Gewählte Betreuung

Existiert keine Vorsorgevollmacht, ordnet das Betreuungsgericht eine Betreuung an. Das gilt auch, wenn die Vollmacht auf bestimmte Aufgaben – z. B. auf die Gesundheitssorge – begrenzt ist. Dann wird die Betreuung für die übrigen Aufgabenbereiche angeordnet, die Betroffene selbst nicht mehr wahrnehmen können, wie etwa die Vermögenssorge. Grundsätzlich müssen Gerichte bezüglich der Person des Betreuers auf die Wünsche der Betroffenen Rücksicht nehmen. Diesen Wunsch kann man in einer sogenannten Betreuungsverfügung äußern. Die kann auch noch eingerichtet werden, wenn Betroffene bereits geschäftsunfähig sind. Allerdings müssen sie dabei noch in der Lage sein, ihren Willen zu äußern. Gibt es keinen konkreten Wunsch, prüft das Gericht zunächst, ob als ehrenamtlicher Betreuer jemand aus dem Familien- oder Freundeskreis in Frage kommt. Die Betreuung wäre dann unentgeltlich.

Berufsbetreuer

Nur wenn kein geeigneter anderer Betreuer zur Verfügung steht, bestellt das Gericht einen Berufsbetreuer, der gegen eine Vergütung tätig wird. Die Berufsmäßigkeit liegt im Regelfall vor, wenn der Betreuer mehr als zehn Betreuungen führt oder die Führung der Betreuung voraussichtlich mehr als 20 Wochenstunden beanspruchen wird. Eine gesetzlich vorgeschriebene Ausbildung zum Berufsbetreuer gibt es nach Auskunft der ARAG Experten nicht. Allerdings sollten Kenntnisse im rechtlichen und medizinischen Bereich, in Buchführung und im Umgang mit Behörden vorhanden sein, um berufsmäßig Betreuungen übernehmen zu können. Die verschiedenen Berufsverbände – so z. B. der Bundesverband der Berufsbetreuer/innen (BdB) oder der Bundesverband freier Berufsbetreuer (BVfB) – haben sich insoweit auf ein einheitliches Berufsbild verständigt. Wer als Berufsbetreuer tätig ist, erhält eine Vergütungspauschale nach Stundensätzen, deren Einzelheiten im Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) geregelt sind.

Vorsorgebevollmächtigung statt Betreuung

Gibt es eine Vorsorgevollmacht, ist eine Betreuung laut Gesetz nicht mehr erforderlich. Wer also sicherstellen möchte, dass die Interessen im Falle des Falles von einer bestimmten Person wie etwa dem Ehepartner oder dem Kind wahrgenommen werden, sollte eine umfassende Vorsorgevollmacht erteilen, solange er noch geschäftsfähig ist.

Im Gegensatz zum Betreuer haben Inhaber einer Vorsorgevollmacht weitestgehend freie Hand. Daher sollten Betroffene gut überlegen, wem sie ihr Vertrauen schenken. Der Bevollmächtigte erledigt die Rechtsgeschäfte im Rahmen der Vollmacht – ohne gerichtliche Aufsicht oder Abrechnungskontrolle. Für die Vorsorgevollmacht ist keine besondere Form vorgesehen, die ARAG Experten raten aus Beweisgründen jedoch zum schriftlichen Verfassen. Ein Tipp: Wer sichergehen will, dass die Vollmacht im Ernstfall zum Tragen kommt, sollte sie beim Zentralen Vorsorgeregister registrieren lassen. Hier wird vom Gericht zunächst nachgesehen, bevor ein Betreuer bestellt wird.

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