
Krankenhaus muss Namen vom Arzt nicht mitteilen
30.08.2017
Die Klägerin wurde 2012 mehrfach wegen wiederholter Beschwerden an der Wirbelsäule operiert. Nachdem sie durch anderweitige Behandlungen den Eindruck eines Behandlungsfehlers gewonnen hatte, verlangte sie vom Krankenhaus die Herausgabe aller Behandlungsunterlagen und die Mitteilung der Namen und Anschriften der an ihrer Behandlung beteiligten Ärzte. Während das Krankenhaus ihr die Behandlungsunterlagen zur Verfügung stellte, weigerte es sich, ihr ergänzend die gewünschten Daten zu den behandelnden Ärzten mitzuteilen.
Daraufhin zog die Frau vor Gericht. Doch auch die Richter waren der Ansicht, dass ein Patient nur dann eine solche Auskunft verlangen kann, wenn er ein berechtigtes Interesse an diesen Daten nachweise. Dazu müsse er darlegen, dass diese als Anspruchsgegner wegen eines Behandlungs- oder Aufklärungsfehlers oder als Zeugen einer Falschbehandlung in Betracht kommen könnten. Im vorliegenden Fall verlangte die Patientin jedoch pauschal generelle Auskünfte. Zudem gehen nach Ansicht der ARAG Experten bereits so viele Informationen aus den Behandlungsunterlagen hervor, dass sie theoretisch für eine Klage ausreichen würden (Oberlandesgericht Hamm, Az.: 26 U 117/16).