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29.08.2019

Arzneimittel sind beliebte Online-Produkten, da sie im Netz oft sehr viel günstiger zu haben sind. Zudem verspricht das Netz Diskretion und Anonymität, wenn es beispielsweise um den Kauf von Potenzmitteln oder Lifestylemitteln geht, der dem Kunden in einer Apotheke unangenehm wäre. Die ARAG Experten klären auf, woran man seriöse Versandapotheken erkennt.

Illegale Arzneimittel im Netz

Die Gefahr von illegal im Netz vertriebenen Arzneimitteln liegt in ihrer eventuell falschen Dosierung. Oft ist der Wirkstoff zu hoch, zu niedrig oder fehlt sogar ganz. Andere als rein pflanzlich bezeichnete Arzneimittel könnten zudem nicht deklarierte Wirkstoffe enthalten. ARAG Experten warnen, dass die Einnahme solcher Mittel lebensgefährlich sein kann. Daten zu in Deutschland zugelassenen Arzneimitteln finden Verbraucher auf dem Portal für Arzneimittelinformationen des Bundes und der Länder (www.pharmnet-bund.de).

Zugelassene Versandapotheken

Arzneimittel dürfen hierzulande grundsätzlich nur durch Apotheken an den Verbraucher abgegeben werden. Das schließt natürlich Versandapotheken mit ein. Doch Verbraucher sollten Arzneimittel im Internet nur über Apotheken beziehen, die über eine Erlaubnis für den Versandhandel in Deutschland verfügen.

Wie erkennt man eine seriöse Online-Apotheke?

Seriöse Internet-Apotheken verlangen bei verschreibungspflichtigen Medikamenten das Originalrezept. Diese Vorlage ist in Deutschland Pflicht. Tun sie es nicht, sollten Verbraucher die Finger von einem Kauf bei dieser Apotheke lassen. Hierzulande ebenfalls verboten sind Abbildungen von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln oder Sonderpreise bei Medikamenten. Zudem raten die ARAG Experten zu einem Blick ins Impressum der Online-Apotheken: Hier sollte der Name des Apothekers, der Apotheke, ihre Adresse sowie die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde und Apothekenkammer angegeben sein.

Sicherheit durch ein Siegel

Alle in Deutschland zugelassenen Internet-Arzneimittelhändler sind beim Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information aufgelistet. Dort sind auch die Register der anderen EU-Länder einsehbar, so dass auch ausländische Händler vor der Bestellung überprüft werden können. Zudem kennzeichnet ein EU-Sicherheitslogo seriöse Versandapotheken: Ein weißes Kreuz vor grün gestreiftem Hintergrund sowie die Flagge des Landes, in dem der Händler seinen Sitz hat. Seit Oktober 2015 sind alle in der EU registrierten Fachhändler verpflichtet, dieses Logo auf ihrer Homepage zu führen.

Doch die ARAG Experten raten auch hier zum Check, denn ein Logo ist schnell kopiert: Ein Klick auf das Logo sollte zur Internetseite des oben genannten DIMDI führen, wo der Registereintrag des Händlers erscheint. Weitere Informationen zur Überprüfung des Sicherheitslogos finden Verbraucher hier.

Aktuelle Urteile

Höhere Auflagen für Online-Apotheken

Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass auch verschreibungs- und apothekenpflichtige Medikamente aus der Online-Apotheke zurückgegeben werden dürfen. Für sie gilt das ganz normale Widerrufsrecht bei Online-Geschäften von 14 Tagen. In einem konkreten Fall weigerte sich eine Online-Apotheke mit der Begründung, dass ein Weiterverkauf von zurückgesandten Medikamenten nicht möglich sei. Damit seien sie vergleichbar mit verderblichen Waren, für die kein Widerrufsrecht gilt. Doch die Richter waren anderer Auffassung. Zudem müssen Internet-Apotheken kostenlose Hotlines anbieten, damit Verbraucher auch im Netz eine Informations- und Beratungsmöglichkeit nutzen können, die mit der stationären Apotheke vergleichbar ist (Oberlandesgericht Karlsruhe, Az.: 4 U 87/17).

Keine Apotheken­automaten in Deutschland

Die Idee stammt von der niederländischen Versand-Apotheke DocMorris und funktioniert fast wie ein normaler Getränke- und Snackautomat: Ein Apparat spuckt rezeptpflichtige Medikamente aus, nachdem ein Kunde sich per Video von einem Apotheker in den Niederlanden beraten lassen hat. Bezahlt wird am Bezahlterminal direkt neben dem Apothekenautomat.

Doch nach Auskunft von ARAG Experten bleibt es zunächst bei dieser Idee. Ein testweise in Nordbaden aufgestelltes Gerät musste den Betrieb einstellen. Das Argument der Internet-Apotheke, der Automat sei eine Art Versandhandel, ließen die Richter nicht gelten. Ihrer Ansicht nach wird gegen das Arzneimittelgesetz verstoßen, weil es sich weder um Versandhandel handelte noch die Beklagte eine Apothekenbetriebserlaubnis für die Örtlichkeit besaß. Damit bleibt es zunächst dabei, dass Medikamente nur von Apothekern vor Ort oder per Versand an Verbraucher ausgegeben werden dürfen (Oberlandesgericht Karlsruhe, Az.: 6 U 16/18).

 
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