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11.04.2017

Im konkreten Fall machte eine Frau in ihrer Einkommensteuererklärung unter anderem Kosten in Höhe von 2.250 Euro für eine Fettabsaugung bei Lipödem („Bananenrolle, Oberschenkel und Unterschenkel beiderseits“) als außergewöhnliche Belastung geltend. Die Krankenkasse der Dame hatte diese Kosten trotz ärztlicher Verordnung nicht ersetzt.

Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht an und begründete dies damit, dass sie nicht „zwangsläufig“ im Sinne der einschlägigen Norm gewesen seien. Die Klägerin hatte demnach die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme nicht nachgewiesen. Eine entsprechende Klage wurde ebenfalls abgewiesen.

Zwar könnten grundsätzlich auch Kosten für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein. Dies setze jedoch voraus, dass vor der Behandlung ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung erstellt worden sei. Die von der Klägerin vorgelegte Verordnung ihres behandelnden Arztes reichte im konkreten Fall nicht aus, erläutern ARAG Experten (FG Rheinland-Pfalz, Az.: 4 K 2173/15).

Die Kosten einer Operation zur Beseitigung eines Lipödems (Fettverteilungsstörung) sind nicht als außergewöhnliche Belastung absetzbar.

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