
Skiurlaub – am liebsten unfallfrei
14.12.2018
Wer sich auf Skipisten rüpelhaft verhält, muss für die Folgen geradestehen. Das hatte das Oberlandesgericht Hamm entschieden, nachdem eine Frau sich bei einem Zusammenstoß mit einem anderen Skifahrer das Knie verletzt hatte. Da ihre Krankenkasse die Leistung verweigerte, klagte sie auf Erstattung ihrer Behandlungskosten und Schmerzensgeld.
Die Freizeitsportlerin bekam Recht, weil der Beklagte die FIS-Regeln zum richtigen Überholen auf der Skipiste missachtet hatte und es so zu dem Zusammenstoß kam (OLG Hamm, Az.: I-13 U 81/08). Auch bei allen anderen Unfällen auf Skipisten sind die FIS-Regeln rechtlich bindend.
Laut ARAG Experten stellen diese Regeln „maßgebliches Verkehrsrecht“ auf Skipisten dar. Wer sich nicht daran hält, handelt in der Regel sorgfaltswidrig. David Schulz, der Leiter der ARAG Auswertungsstelle für Sportunfälle, erinnert aus diesem Grund noch einmal an die Verhaltensregeln des Internationalen Skiverbandes.