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15.04.2013

Pflichten eines Verkäufers im Internet

Wer über eine Internetplattform Waren verkauft und diese nicht liefern kann, ist dem Käufer grundsätzlich zum Schadenersatz verpflichtet. In einem konkreten Fall hatte ein Einkäufer vom Anbieter 10.000 neuwertige Hosen zum Preis von etwas über 20.000 Euro erworben. Nach dem Kauf teilte der Verkäufer dem Käufer mit, die Ware sei mittlerweile anderweitig verkauft. Man könne nicht mehr liefern. Der Käufer klagte und trug vor, dass er die Hosen für 30.000 Euro weiterverkauft hätte. Den entgangenen Gewinn wollte er als Schadenersatz.

Das Landgericht Coburg gab der Klage in vollem Umfang statt. Durch den Kaufvertrag hatte der Verkäufer die Verpflichtung übernommen, aus einem bestehenden Vorrat zu liefern. Den Einwand des Verkäufers, die Hosen seien ohne sein Wissen anderweitig verkauft worden, ließen die Richter nicht gelten. Bei Unmöglichkeit der Leistung haftet der Verkäufer grundsätzlich für alle Umstände, die seinem Geschäftskreis zuzurechnen sind, erläutern ARAG Experten. Ein Verkäufer muss demnach seinen Geschäftsbetrieb so organisieren, dass eine bereits verkaufte Ware nicht noch einmal verkauft wird (LG Coburg, Az.: 14 O 298/12).

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