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18.09.2012

Vertragsabschluss online – Wann ist er bindend?

Seit dem 1. August 2012 gilt für Online-Angebote mit kostenpflichtigen Leistungen – egal ob Waren oder Dienstleistungen – das Gesetz gegen Kostenfallen im Internet. Nur wenn der Online-Händler beim Bestellprozess dessen Vorgaben beachtet hat, ist der „Bestellklick“ für den Verbraucher auch rechtsverbindlich. Welche Anforderungen das im Einzelnen sind, erläutern die ARAG Experten.

Schutz vor versteckten Kosten

Das Gesetz will Verbraucher bei kostenpflichtigen Onlineangeboten von vorneherein besser vor versteckten Preisangaben schützten. Internetanbieter müssen ihren Kunden deshalb unmittelbar vor Abgabe der Bestellung klar und verständlich

die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistungen
den Gesamtpreis
die Liefer- und Versandkosten
bei Dauerschuldverhältnissen (z.B. Abonnement) die Vertragslaufzeit

in hervorgehobener Weise anzeigen. Das Gesetz spricht insoweit von den wesentlichen Merkmalen der Ware oder Dienstleistung. Die Formulierung lässt darauf schließen, dass eine kurze Beschreibung des Vertragsgegenstands ausreichen dürfte. Eine abschließende Klärung über den notwendigen Umfang wird in Streitfällen die Rechtsprechung herbeiführen müssen.

Button-Lösung

Der Bestell-Button muss außerdem unmissverständlich auf die Zahlungspflicht hinweisen, z.B. mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung (vgl. §312 g Abs. 3 BGB n.F.). In der Gesetzesbegründung werden als zulässige Alternativen

„kaufen"
„kostenpflichtig bestellen"
„zahlungspflichtigen Vertrag schließen"

genannt. Unzulässig sind hingegen nach der Gesetzesbegründung Formulierungen wie:

„weiter"
„Bestellung abgeben" oder
„bestellen"

Scrollen unerwünscht

Die oben genannten Angaben zum Vertragsgegenstand und der unmissverständliche beschriftete Button müssen räumlich eng zusammen (also bestenfalls ohne scrollen) auf der letzten Seite des Bestellprozesses angezeigt werden. Diese Anforderung wird in der Praxis in einigen Fällen Probleme aufwerfen, da z.B. Bildschirmgröße und Bildschirmauflösung der Kunden unterschiedlich sind und daher nicht immer gewährleistet ist, dass alle Informationen auf eine Seite passen. Auch ein gut gefüllter Warenkorb kann dazu führen, dass der Kunde scrollen muss. Solange die notwendigen Informationen aber unmittelbar oberhalb der Bestellbuttons angezeigt werden, wird ein vorheriges scrollen voraussichtlich zulässig sein. Auch hier obliegt es wieder den Gerichten, die gesetzlichen Anforderungen zu konkretisieren.

Fazit

Nur wenn all diese Vorgaben erfüllt sind, gibt der Verbraucher mit dem Anklicken auch eine rechtsverbindliche Bestellung ab. Ansonsten wird kein wirksamer Vertrag geschlossen und der Kunde muss nicht zahlen.

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