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21.02.2017

Wer einen WLAN-Router bestellt, ist nach Auskunft der ARAG Experten nicht dazu verpflichtet, die werkseitige Verschlüsselung des Gerätes zu ändern. Man darf vielmehr davon ausgehen, dass der vom Hersteller vergebene Code den Router sicher verschlüsselt, sofern es sich dabei um einen individuell für das Gerät vergbenen Code handelt.

In einem konkreten Fall sollte eine WLAN-Nutzerin 750 Euro Abmahnkosten zahlen, weil sie angeblich illegal einen Film zum Download angeboten hatte. Wie sich jedoch herausstellte, waren Hacker am Werk. Bereits bei der werkseitigen Generierung der 16-stelligen Ziffernfolge zum Sichern ihres Routers waren Fehler aufgetaucht, so dass Hacker leichtes Spiel hatten.

Die geschädigte Filmfirma argumentierte, dass die Frau dazu verpflichtet sei, den werkseitig vergebenen Code durch einen eigenen zu ersetzen. Doch das muss sie nach Information der ARAG Experten eben nicht. Zum einen ist der so genannte WPA2-Schlüssel, mit dem das Gerät eigentlich ab Werk gesichert sein sollte, als hinreichend sicher anerkannt. Zudem konnte sie beim Kauf des Routers nicht wissen, dass ein fehlerhafter Code generiert worden war. Erst ein Jahr später wies der Anbieter seine Kunden darauf hin (Bundesgerichtshof, Az.: I ZR 220/15).

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