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24.11.2016

Der Bundesfinanzhof (BFH) wendet für Ehegatten geltende Regelungen in aller Regel auch auf Partner einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft an. So hat der BFH entschieden, dass einem Lebenspartner ein Kindergeldanspruch auch für die in den gemeinsamen Haushalt aufgenommenen Kinder des eingetragenen Lebenspartners zusteht.

Somit werden die Kinder der im Haushalt lebenden Ehegatten wie auch die der Lebenspartner zusammengezählt. Sobald beide Lebenspartner oder Ehegatten zusammen mehr als zwei Kinder haben, ist diese Regelung günstiger, als wenn jeder einzelne Ehegatte oder Lebenspartner für seine Kinder Kindergeld beantragt (BFH, Az.: VI R 76/12).

Gut zu wissen

 

Kindergeld bekommen alle deutschen Staatsbürger mit ständigem Wohnsitz in Deutschland, unabhängig von der Höhe ihres Einkommens. Der Anspruch auf Kindergeld verjährt aber vier Jahre nach der Geburt.

Eingetragene Lebenspartnerschaft – Rechte und Pflichten

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Kein Ehename für gleichgeschlechtliche Paare

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