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16.02.2022

Ob wegen eines Unwetters oder wegen eines Streiks: Wenn Kitas oder Schulen überraschend schließen, haben berufstätige Eltern schnell ein echtes Problem. Dürfen sie dann auch zu Hause bleiben, wenn niemand bei der Kinderbetreuung einspringt?

Während Unterrichtsausfall für Schüler in der Regel ein Fest ist, sind arbeitende Eltern meist in der Zwickmühle, vor allem, wenn die Kinder noch klein sind und betreut werden müssen. Doch die ARAG Experten weisen darauf hin, dass Eltern ebenfalls zu Hause bleiben dürfen, wenn der Nachwuchs per Anordnung nicht in die Schule kann oder wenn in der Kita gestreikt wird.

Allerdings müssen Eltern vorher jegliche zumutbare Anstrengung unternehmen, eine alternative Betreuung zu finden. Ist dies nicht gelungen, dürfen sie bei vollem Anspruch auf Lohnfortzahlung dem Arbeitsplatz fernbleiben und ihre Kinder zu Hause betreuen. Einzige Ausnahme sind Arbeitsverträge, die dies ausdrücklich ausschließen.

Doch die ARAG Experten raten Arbeitnehmern, dies mit dem Chef abzusprechen. Vielleicht ist es ja auch möglich, im Home-Office zu arbeiten, solange Schule oder Kita geschlossen bleiben.

Sich selber krankzumelden und damit eine nicht bestehende Arbeitsunfähigkeit vorzutäuschen, ist hingegen keine gute Idee und kann sogar eine fristlose Kündigung zur Folge haben.

Denn: Der Anspruch, zu Hause bleiben zu dürfen, gilt nur bei kurzfristigen, unvorhersehbaren Schließungen.

Wird beispielsweise ein Streik angekündigt oder schließt die Kita in Ferienzeiten, müssen Eltern eine andere Lösung finden.

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Kita wegen Streik geschlossen: Wer zahlt die Kosten?

Im verhandelten Fall hatten die Eltern zweier in einem Kinderhort betreuter Kinder während eines Kita-Streiks nicht auf das begrenzte Betreuungsangebot der Stadt in einer Notgruppe zurückgegriffen, sondern mithilfe der Großeltern über zwei Wochen eine Nachmittagsbetreuung sichergestellt. Die Stadtverwaltung lehnte es jedoch ab, die Eltern- und Verpflegungskostenbeiträge für diesen Zeitraum zu erstatten, weil nach ihrer Beitragssatzung eine Beitragsermäßigung oder -rückerstattung wegen einer vorübergehenden Schließung einer Kita ausgeschlossen sei.

Nach einem erfolglosen Widerspruchsverfahren klagten die Eltern: Sie meinten, nicht zu Kostenbeiträgen herangezogen werden zu dürfen, wenn die Kita streikbedingt keine Betreuungsleistung anbiete. Dieser Meinung schloss sich das angerufene Verwaltungsgericht Neustadt allerdings nicht an, denn der Kita-Beitrag ist im Rahmen einer gesetzlich vorgegebenen Mischfinanzierung als eine pauschale und nach sozialen Kriterien gestaffelte Beteiligung der Eltern an den Personalkosten der Kitas ausgestaltet, die neben den vollständigen Sachkosten zum ganz überwiegenden Teil von der öffentlichen Hand (Land und Kommune) getragen werden. Der Elternbeitrag deckt daher bei weitem nicht die tatsächlichen Personalkosten und ist bei einer vorübergehenden Schließung als Ausgleich für die Vorhaltung eines Kita-Platzes zu sehen. Außerdem war eine streikbedingte Schließung der Kita gar nicht festzustellen, da ein Notbetrieb, auf den die Kläger hätten zurückgreifen können, auch während des Streiks aufrechterhalten wurde, ergänzen ARAG Experten (Az.: 4 K 123/16.NW).

Eltern, deren Kinder eine Kindertagesstätte besuchen, müssen grundsätzlich auch dann den vollen Kita-Beitrag zahlen, wenn durch einen Streik die Kita vorübergehend geschlossen bleibt.

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