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21.10.2016

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in mehreren Entscheidungen bestätigt, dass Eltern im Wege der Amtshaftung den Ersatz ihres Verdienstausfallschadens verlangen können, wenn ihren Kindern nach Vollendung des ersten Lebensjahres vom zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe kein Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt wird und sie deshalb keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können.

Die Klägerinnen der drei Parallelverfahren beabsichtigten, jeweils nach Ablauf der einjährigen Elternzeit ihre Berufstätigkeit wieder aufzunehmen und meldeten für ihre Kinder wenige Monate nach der Geburt bei der beklagten Stadt Bedarf für einen Kinderbetreuungsplatz an. Zum gewünschten Termin erhielten die Klägerinnen jedoch keinen Betreuungsplatz zugewiesen.

Für den Zeitraum zwischen der Vollendung des ersten Lebensjahres ihrer Kinder und der späteren Beschaffung eines Betreuungsplatzes verlangen die Klägerinnen Ersatz des ihnen entstandenen Verdienstausfalls. Laut ARAG Experten handelte es sich in den drei parallel verhandelten Fällen um 2.182,20 Euro, 4.463,12 Euro bzw. 7.332,93 Euro. Das Landgericht Leipzig gab den Klagen in erster Instanz statt. Auf die Berufung der beklagten Kommune wies das Oberlandesgericht Dresden die Klagen ab.

Hiergegen richteten sich wiederum die Revisionen der Klägerinnen. Der zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Urteile der Vorinstanz aufgehoben und die Sachen zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Laut der Entscheidung des BGH kommt ein Schadensersatzanspruch der Klägerinnen aus Amtshaftung in Betracht, so die ARAG Experten. Denn anders als die Vorinstanz waren die Karlsruher Richter der Meinung, dass diese Amtspflicht auch den Schutz der Interessen der personensorgeberechtigten Eltern umfasse (BGH, Az.: III ZR 278/15, 302/15 und 303/15).

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