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Was Radler bei einer Ampel beachten sollten

  • Ganz neu: Radfahrer-Grünpfeil bei roter Ampel Die bestehende Grünpfeilregelung gilt seit Ende April 2020 auch für Radfahrer, die aus einem Radfahrstreifen oder Radweg heraus rechts abbiegen wollen. Sie müssen – wie Autofahrer – kurz anhalten, ehe Sie bei Rot abbiegen dürfen. Neuerdings gibt es auch ein eigenes Verkehrszeichen mit grünem Pfeil, das nur für Radfahrer gilt.
  • Wenn Sie als Radler eine Straße mit Ampel überqueren, gilt für Sie die Ampel für den Autoverkehr, wenn eine Radfahrerampel fehlt. Früher mussten Sie sich nach der Fußgängerampel richten.
 
  • Fahren Sie auf einem Fahrradweg mit einer gesonderten Radfahrerampel, muss sie beachtet werden. Bleiben Sie bei “Rot“ also stehen, auch wenn die separate Ampel für Autofahrer noch „Grün“ anzeigt.
 
  • Bei roter Ampel dürfen Sie bei genügend Platz auf dem rechten Fahrstreifen vorsichtig an stehenden Autos rechts vorbeifahren. Beim Abbiegen dürfen Sie sich vor oder hinter ihnen einordnen.
  • Lastkraftwagen müssen beim Rechtsabbiegen Schrittgeschwindigkeit einhalten: Wollen Kraftfahrzeuge über 3,5 t innerorts abbiegen, dürfen sie maximal elf Stundenkilometer schnell sein. Verstöße können 70 Euro Bußgeld und einen Punkt im Fahreignungsregister kosten.

Das kostet ein Rotlichtverstoß

Wenn Sie noch schnell mit dem Drahtesel über eine rote Ampel fahren wollen, kann das 60 Euro Strafe kosten, wenn Sie erwischt werden. Bei Gefährdung anderer werden 100 Euro fällig. 120 Euro kann es kosten, wenn ein Unfall passiert oder bei einer Sachbeschädigung. Einen Punkt in Flensburg gibt es obendrauf – auch wenn Sie keine Fahrerlaubnis besitzen.

Die Behörde unterscheidet übrigens den einfachen Rotlichtverstoß, wo die Ampel weniger als eine Sekunde lang Rot leuchtete, vom qualifizierten Rotlichtverstoß mit mehr als Sekunde „Rot“.

War die Ampel bereits länger als eine Sekunde rot, müssen Sie mit 100 Euro Bußgeld rechnen, werden andere gefährdet mit 160 Euro und mit Unfallfolge oder bei einer Sachbeschädigung mit 180 Euro.

Das passende Gerichtsurteil

Bei einem Rechtsabbiegevorgang musste ein Lkw in der Kurve wegen einer grünen Fußgängerampel anhalten. Als diese rot war, fuhr er an und kollidierte mit einem Radfahrer, der trotzdem noch vom Gehweg auf die Straße gefahren war. Da der Radfahrer den Unfall mit gravierenden Verkehrsverstößen alleine verschuldet hat, musste der Lkw-Fahrer nicht haften (OLG Koblenz, Az.: 12 U 500/10).

Rotlicht gilt auch für Radfahrer
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