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Auf den Punkt

 
  • Die Polizei darf allgemeine Kontrollen ohne speziellen Anlass und anlassbezogene Kontrollen bei konkretem Verdacht durchführen.
  • Bei Kontrollen werden Personalien, Führerschein und Fahrzeugschein überprüft; Durchsuchungen erfordern einen richterlichen Befehl oder begründeten Verdacht.
  • Fahrer können Alkohol- und Drogentests verweigern, was jedoch zu weiteren polizeilichen Maßnahmen führen kann.
  • Bestimmte Gegenstände müssen im Auto mitgeführt werden, Verstöße können Bußgelder nach sich ziehen.
  • Die Nutzung von Mobiltelefonen während der Fahrt und das Filmen von Polizeikontrollen sind rechtlich eingeschränkt.
 

Allgemeine Verkehrskontrolle laut StVO: Was wird kontrolliert?

Laut Straßenverkehrsordnung (§ 36 Abs. 5 StVO) darf die Polizei bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle jederzeit und ohne speziellen Anlass kontrollieren, ob Sie als Verkehrsteilnehmer fahrtüchtig sind und Ihr Fahrzeug verkehrssicher ist. Dazu dürfen die Polizeibeamten Sie anhalten, Ihre Personalien abfragen und die Vorlage von Führerschein und Fahrzeugschein verlangen.

Bei der Überprüfung des Fahrzeugs werden unter anderem Beleuchtung, Reifen oder die Gültigkeit von Plaketten kontrolliert. Auch die Frage nach Warndreieck, Verbandskasten und Warnweste ist erlaubt. Gemäß § 31 b StVZO müssen diese Gegenstände im Fahrzeug vorhanden sein und auf Verlangen vorgezeigt werden. Da sie meist im Kofferraum liegen, ist dies ein guter Vorwand für die Beamten, einen Blick ins Wageninnere zu werfen.

Darf man vor der Polizei wegfahren? Auf keinen Fall. Wenn Sie bei einer Kontrolle mit dem Fahrzeug fliehen, riskieren Sie ein Bußgeld von 70 Euro und einen Punkt in Flensburg. Sie sollten den Anweisungen der Beamten folgen, beispielsweise wenn die Polizei Sie bittet, aus dem Auto zu steigen. Denken Sie daran, dass man mit einem Bußgeld von 20 Euro rechnen muss, wenn man der Polizeikontrolle nicht Folge leistet oder sich den Anweisungen der Polizeibeamten widersetzt.

 

Anlassbezogene Verkehrskontrolle: Rechtsgrundlage und polizeiliche Befugnisse

Im Unterschied zur allgemeinen Verkehrskontrolle, die ohne spezifischen Anlass durchgeführt wird und bei der jeder Verkehrsteilnehmer zufällig angehalten werden kann, gibt es noch die anlassbezogene Verkehrskontrolle. Diese basiert auf konkreten Beobachtungen oder Verdachtsmomenten seitens der Polizei. Wenn Polizeibeamte merken, dass Ihr Auto nicht verkehrstüchtig erscheint oder wenn Ihr Fahrstil auffällig ist, dann dürfen Sie für eine Polizeikontrolle angehalten werden. Die rechtliche Grundlage für solche Kontrollen bildet in der Regel das Polizeigesetz des jeweiligen Bundeslandes oder spezifische Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung. Die Polizei führt hier gezielte Kontrollen durch, um mögliche Verkehrsverstöße zu überprüfen und Verkehrssicherheitsrisiken zu reduzieren.

Auch bei der anlassbezogenen Verkehrskontrolle gibt es für Sie und die Polizei bestimmte Rechte und Pflichten. So müssen Sie beispielsweise, wie auch bei der allgemeinen Verkehrskontrolle, Ihre Identität nachweisen und den Anweisungen der Polizei Folge leisten.

 

Was darf die Polizei bei einer Verkehrskontrolle?

Wie bereits erwähnt, dürfen Sie bei einer Polizeikontrolle angehalten werden, um Ihre Fahrtüchtigkeit und Verkehrssicherheit zu überprüfen (übrigens darf die Polizei auch ein stehendes Auto kontrollieren). Was jedoch im Rahmen einer allgemeinen oder anlassbezogenen Verkehrskontrolle nicht stattfinden darf, ist eine Durchsuchung des Fahrzeuginneren oder Ihres Körpers. Offiziell muss hierfür ein richterlicher Beschluss oder Gefahr im Verzug vorliegen. Ist dies nicht der Fall, darf die Polizei weder die Fahrzeugtüren öffnen noch ins Fahrzeug greifen. Wenn Polizeibeamte also einen Blick in den Kofferraum werfen möchten, um Warndreieck & Co. zu überprüfen, sollte das mit Respekt für Ihre Privatsphäre erfolgen. Sie können die Beamten freundlich darum bitten, sich neben das Auto zu stellen, während Sie die Gegenstände aus dem Kofferraum holen. Auf diese Weise wahren Sie Ihre Rechte und sind gleichzeitig kooperativ.

Wenn die Beamten Ihre Personalien abfragen und Führerschein sowie Fahrzeugschein verlangen, müssen Sie mitspielen. Allerdings sind Sie nicht verpflichtet, auf Fragen zu antworten, die Sie belasten könnten, wie etwa Fragen zu Ihrem Fahrziel oder Herkunftsort. Andere Fragen, zu deren Beantwortung Sie auch nicht verpflichtet sind, drehen sich um:

  • Ihren aktuellen oder früheren Alkohol- oder Drogenkonsum,
  • Ihren aktuellen Gesundheitszustand (Fragen zu Müdigkeit, Krankheit oder allgemeiner Fahrtüchtigkeit),
  • frühere Vorfälle, Straftaten oder Verstöße im Straßenverkehr,
  • den Inhalt Ihres Fahrzeugs (solange kein begründeter Verdacht vorliegt).

Bleiben Sie bei allen Antworten höflich und kooperativ, nutzen Sie aber gleichzeitig Ihr Recht zur Verweigerung von Antworten auf selbstbelastende Fragen. Wenn Sie sich unsicher sind, ob eine Antwort selbstbelastend sein könnte, dürfen Sie darauf hinweisen, dass Sie juristischen Rat einholen möchten, bevor Sie weiter darauf eingehen.

 

Was gilt bei Personenkontrollen?

Wann darf die Polizei eine Personenkontrolle durchführen? Da das Polizeirecht Ländersache ist, unterscheiden sich die Voraussetzungen von Bundesland zu Bundesland. Eines gilt aber überall in Deutschland: Ohne Grund darf die Polizei keine Personen kontrollieren oder befragen. So ist zum Beispiel die Hautfarbe kein ausreichender Grund für eine Personenkontrolle. In einem Urteil hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen die polizeiliche Identitätsfeststellung eines Deutschen mit dunkler Hautfarbe am Bochumer Bahnhof als nicht verfassungsgemäß eingestuft. Zwar habe der Mann durch sein „auffälliges Verhalten“ Anlass zur Personenkontrolle gegeben, die Polizisten hätten ihn jedoch „auch wegen dessen dunkler Hautfarbe“ kontrolliert, befand der zuständige Senat. Der Mann fühlte sich rassistisch diskriminiert und klagte – mit Erfolg (Az.: 5 A 294/16).

Willkürliche allgemeine Personenkontrollen sind also nicht erlaubt. Die Polizei muss immer einen konkreten Anlass oder Verdacht haben, um eine solche Kontrolle zu rechtfertigen. Zulässig sind hingegen präventive Kontrollen, etwa um eine Straftat zu verhindern. Auch wenn die öffentliche Sicherheit gefährdet ist, zum Beispiel bei gewalttätigen Demonstrationen, ist eine Personenkontrolle erlaubt.

Bei verdachtsunabhängigen Personenkontrollen dürfen nur Fragen nach der Identität und der Staatsangehörigkeit gestellt werden. Nach einem Ausweis dürfen die Beamten zwar fragen, aber zeigen muss man ihn nicht. Denn als Deutscher ist man nicht verpflichtet, innerhalb des eigenen Landes ständig einen Ausweis mit sich zu führen. Auch das Mitnehmen auf die Polizeiwache ist ohne konkreten Anlass nicht zulässig.

Wenn Sie bezweifeln, dass eine Personenkontrolle rechtmäßig durchgeführt wird, zögern Sie nicht, eine neutrale Person hinzuzuziehen. Diese kann als Zeuge bei der Kontrolle auftreten und dazu beitragen, das Verfahren transparenter und fairer zu gestalten. Das ist vor allem in Situationen wichtig, in denen eine Diskriminierung oder ein unangemessenes Verhalten der Polizei vermutet wird. Diese neutrale Person kann ein zufällig anwesender oder hinzugezogener Passant, ein anderer Polizeibeamter oder in manchen Fällen auch ein Rechtsanwalt sein.

 

Mitführpflicht: Was muss man im Auto haben?

In Deutschland sind Fahrzeugführer verpflichtet, bestimmte Gegenstände im Auto mitzuführen. Dazu gehören neben Führerschein und Fahrzeugpapieren auch Warndreieck, Warnweste und Verbandskasten. Nicht nur um Bußgelder zu vermeiden, sondern auch aus Verantwortungsbewusstsein gegenüber sich selbst und anderen Verkehrsteilnehmern sollte man regelmäßig überprüfen, ob alles im Auto vorhanden und in einwandfreiem Zustand ist. Im Hinblick auf Bußgelder gilt jedoch Folgendes:

  • Fahrzeugschein nicht dabei: 10 Euro Bußgeld
  • Kein Warndreieck: 15 Euro Bußgeld
  • Fehlender/abgelaufener Verbandskasten: 5 Euro Bußgeld
  • Keine Warnweste: 15 Euro Bußgeld

Muss der TÜV-Bericht im Auto mitgeführt werden? Nein. Der Nachweis über die bestandene Hauptuntersuchung erfolgt durch einen Stempel mit dem Datum der nächsten Untersuchung im Fahrzeugschein und der entsprechenden Plakette auf dem Nummernschild. Auch das Mitführen von Ersatzreifen ist nicht Pflicht. Stattdessen wird heute in vielen Fahrzeugen ein Pannenset verwendet, das nur ein Zehntel eines Ersatzreifens wiegt und oft auch praktischer zu handhaben ist. Aber auch diese Pannensets sind nicht vorgeschrieben.

 
Polizeiliche Verkehrskontrolle

Darf die Polizei mein Auto durchsuchen?

Die Polizei darf Ihr Auto nur unter bestimmten Voraussetzungen durchsuchen. Wie weiter oben bereits erwähnt, berechtigt eine allgemeine Verkehrskontrolle sie nicht dazu, in Ihr Fahrzeug zu blicken, es zu öffnen oder zu durchsuchen. Dazu benötigen die Beamten entweder Ihre Zustimmung, einen Durchsuchungsbefehl oder es muss Gefahr im Verzug sein. Ohne diese Voraussetzungen darf die Polizei nicht Ihren Kofferraum durchsuchen oder das Fahrzeuginnere kontrollieren.

Und was ist eigentlich mit dem Zoll? Darf ein Zollbeamter einfach ein Auto durchsuchen? Schon, allerdings sind die Befugnisse hierfür klar geregelt. Im grenznahen Raum, der bis zu 30 Kilometer hinter einer Landesgrenze oder 50 Kilometer hinter einer Seegrenze reicht, darf der Zoll ohne Einschränkungen Personen anhalten und kontrollieren sowie Fahrzeuge und Gepäck überprüfen. In diesem Bereich ist kein Anfangsverdacht für eine Kontrolle erforderlich.

Auch außerhalb des grenznahen Raumes sind Zollkontrollen möglich. Voraussetzung ist allerdings, dass ein begründeter Verdacht auf das Mitführen von Waren besteht, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen. Bei der Durchsuchung von Personen oder Fahrzeugen müssen tatsächliche Anhaltspunkte für das Mitführen illegaler Waren vorliegen.

Ähnlich wie die Polizei ist auch der Zoll berechtigt, Ihre Personalien zu überprüfen. Bei Zollkontrollen wird häufig gefragt, ob etwas zu verzollen ist oder wo bestimmte Waren gekauft wurden. Diese Fragen müssen wahrheitsgemäß beantwortet werden.

 

Darf ich die Polizei filmen, wenn sie mich kontrolliert?

Dies ist rechtlich nicht eindeutig geklärt und kann unter Umständen eine Straftat darstellen. Ein Urteil des Amtsgerichts München bestätigt, dass das Filmen einer Polizeikontrolle strafbar sein kann, wenn trotz mehrfacher Ermahnung weiter gefilmt wird. Allerdings darf die Polizei Handys oder Dashcams nur unter bestimmten Voraussetzungen beschlagnahmen, etwa wenn die Aufnahme die polizeiliche Maßnahme stört oder diese Gegenstände zu Beweiszwecken benötigt werden. Wenn jemand einige Meter entfernt steht und filmt, wird die polizeiliche Arbeit in der Regel nicht behindert.

Trotzdem sollte man in solchen Situationen vorsichtig sein und das Filmen ankündigen, um eine mögliche Konfrontation mit den Polizeibeamten zu vermeiden. Kommt es dennoch zu einer Konfliktsituation mit der Polizei oder besteht Unsicherheit über die Rechte und Pflichten im Umgang mit Dashcam-Aufnahmen, ist es ratsam, sich rechtlich beraten zu lassen.

Allerdings hat ein richtungsweisender Beschluss des Landgerichts Hanau (1 Qs 23/22) dargelegt, dass die Aufnahme eines Polizeieinsatzes, bei dem ein Beamter seine Body-Cam aktiviert hat, nicht zwangsläufig strafrechtlich zu verfolgen ist. Diese Ansicht basiert auf der Auslegung des § 201 StGB, der den Schutz vertraulich gesprochener Worte regelt. Das Gericht argumentiert, dass die Aktivierung einer Body-Cam durch einen Beamten die Vertraulichkeit aufhebt und somit die Aufnahme durch Dritte nicht mehr unter diesen Straftatbestand fällt. Dennoch bleibt das Spannungsfeld zwischen polizeilichen Interessen und dem Recht der Bürger auf Dokumentation bestehen.

 

Darf ich eine Dashcam im Auto nutzen?

 

Sie suchen weitere rechtliche Infos?
In unserer Playlist sammeln wir informative und hilfreiche Videos zu verschiedenen Themen rund um den Straßenverkehr mit Fachanwalt Jan Kemperdiek.

 

Darf die Polizei bei einer Verkehrskontrolle mein Handy kontrollieren?

Grundsätzlich ist die Kontrolle des Mobiltelefons bei einer Verkehrskontrolle verboten, da es sich um einen Eingriff in die Privatsphäre handelt. Es gibt jedoch Ausnahmen, die unter Umständen sehr weit ausgelegt werden können. Besteht der begründete Verdacht, dass ein Verkehrsverstoß begangen wurde, zum Beispiel weil eine verbotene App benutzt wurde, darf die Polizei das Handy beschlagnahmen. Ist eine Blitzer-App aktiv und sichtbar, kann dies zu einem Bußgeld von 75 Euro und einem Punkt in Flensburg führen. Die Polizei darf das Handy aber nicht beschlagnahmen und durchsuchen, es sei denn, es besteht ein offensichtlicher Tatverdacht oder es liegt ein richterlicher Beschluss vor. Generell sollte das Handy in solchen Fällen nicht freiwillig ausgehändigt werden, ohne dass eine solche Anordnung vorliegt.

Was, wenn man bei einer Polizeikontrolle mit dem Handy am Steuer erwischt wird? Nach § 23 Abs. 1a der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist die Benutzung von Mobiltelefonen und anderen elektronischen Geräten während der Fahrt verboten. Wird man erwischt, drohen je nach Schwere des Verstoßes unterschiedliche Strafen. Das Bußgeld für die Nutzung eines Mobiltelefons am Steuer beträgt in der Regel 100 Euro und einen Punkt in Flensburg. Kommt eine Gefährdung hinzu, erhöht sich das Bußgeld auf 150 Euro, zwei Punkte in Flensburg und einen Monat Fahrverbot. Bei einer Sachbeschädigung als Folge der Handynutzung erhöht sich das Bußgeld auf 200 Euro, dazu kommen zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot. Diese Regelung gilt sowohl für das Telefonieren als auch für das Schreiben und Lesen von Nachrichten, das Anschauen von Videos oder das Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt.

Für Fahranfänger und Personen, die sich noch in der Probezeit befinden, sind die Konsequenzen bei einem Handyverstoß noch drastischer. Neben Bußgeld und Punkten in Flensburg verlängert sich die Probezeit um zwei Jahre und die Teilnahme an einem Aufbauseminar wird zur Pflicht. Im Wiederholungsfall kann die Fahrerlaubnis entzogen werden.

Wichtig: Das Handyverbot am Steuer gilt nicht nur für Handys und Smartphones, sondern für alle elektronischen Geräte, die der Kommunikation, Information und Organisation dienen. Dazu zählen unter anderem auch Tablets, E-Book-Reader und Smartwatches.

 

Wie lange darf die Polizei ein Auto sicherstellen oder beschlagnahmen?

Wenn ein Fahrzeug als Beweismittel in einem Strafverfahren dienen soll oder wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht, z.B. wegen technischer Mängel oder weil es widerrechtlich abgestellt wurde, kann die Polizei das Auto sicherstellen. Die Sicherstellung dient der vorübergehenden Verwahrung des Fahrzeugs, um es beispielsweise als Beweismittel zu nutzen oder Gefahren abzuwehren.

Fährt jemand ohne gültige Fahrerlaubnis und besteht die Gefahr, dass dies wiederholt geschieht, kann die Polizei zur Verhinderung weiterer Verstöße das Auto beschlagnahmen. Eine Beschlagnahme ist ein stärkerer Eingriff und dient der Sicherung von Beweisen in einem Strafverfahren oder der Verhinderung von Straftaten.

Ein Auto darf so lange sichergestellt oder beschlagnahmt werden, wie es für das laufende Verfahren benötigt wird. Sobald es nicht mehr als Beweismittel dient oder die Gefahr für die öffentliche Sicherheit beseitigt ist, sollte es zurückgegeben werden. In einem konkreten Fall wurde ein Auto erst nach 17 Monaten amtlicher Verwahrung freigegeben, was das Oberlandesgericht Hamm als unverhältnismäßig bewertet hat.

Bei einer Beschlagnahme ohne richterliche Anordnung muss diese Maßnahme innerhalb von drei Tagen von einem Richter bestätigt werden.

 
 

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Überprüfung der Verkehrstüchtigkeit während Polizeikontrolle

Wie Sie bereits wissen, gehört die Überprüfung der Verkehrstüchtigkeit zu jeder Polizeikontrolle dazu. Hierbei geht es vor allem darum, festzustellen, ob Sie als Fahrer in der Lage sind, das Auto sicher zu führen – nicht nur zu Ihrem Schutz, sondern auch zum Schutz aller anderen Verkehrsteilnehmer.

Auffälliges Fahrverhalten wie unsicheres Lenken, abruptes Bremsen oder zu schnelles Fahren kann die Aufmerksamkeit der Polizei erregen. Nicht selten führen auch Meldungen anderer Verkehrsteilnehmer zu einer Überprüfung der Fahrtüchtigkeit. Wird der Fahrer angehalten, achten die Beamten auf gerötete Augen, undeutliche Aussprache oder Alkoholgeruch. Neben Alkohol- und Drogenkontrollen richtet die Polizei ihr Augenmerk auch auf Anzeichen von Übermüdung oder krankheitsbedingter Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Symptome wie sichtbare Erschöpfung oder Orientierungslosigkeit können Anlass für eine genauere Kontrolle sein.

 

Alkoholtest: Polizeieinsatz bei Verdacht

Bei Verdacht auf Alkoholkonsum darf die Polizei verschiedene Kontrollmaßnahmen ergreifen. Mit einem Atemalkoholtest können die Beamten schnell und unkompliziert den Alkoholgehalt in der Atemluft messen. Dieser Test ist ein gängiges Mittel bei der Alkoholkontrolle im Auto, um einen ersten Eindruck vom Alkoholpegel des Fahrers zu erhalten. Übersteigt das Ergebnis den gesetzlich festgelegten Grenzwert von 0,5 Promille, können daraus rechtliche Konsequenzen folgen, wie Bußgelder, Punkte in Flensburg oder sogar ein zeitweiliges Fahrverbot. Für Fahranfänger und Berufskraftfahrer gelten in Deutschland strengere Regeln; für sie liegt die Grenze bei 0,0 Promille.

Der Atemalkoholtest ist freiwillig. Wird dieser verweigert, kann dies von der Polizei als Verdachtsmoment gewertet werden. In einem solchen Fall werden in der Regel weitere Schritte eingeleitet, um den Alkoholgehalt im Blut zu überprüfen. Dies kann die Anforderung eines richterlichen Beschlusses für den Test oder für eine Blutentnahme beinhalten, insbesondere wenn konkrete Anzeichen oder Beweise für eine Alkoholisierung vorliegen.

Wichtig: Die Verweigerung des Atemalkoholtests an sich zieht keine direkte strafrechtliche Konsequenz nach sich. Allerdings führt sie häufig zu einer intensiveren Untersuchung der Fahrtüchtigkeit. Daher wird Fahrern generell empfohlen, sich bei einer Polizeikontrolle kooperativ zu verhalten und den Atemalkoholtest durchzuführen.

 

Kann ich bei der Polizeikontrolle den Alkoholtest verweigern?

Grundsätzlich besteht in Deutschland keine unmittelbare Pflicht, einen Atemalkoholtest durchzuführen. Sie dürfen also eine Alkoholkontrolle verweigern. Allerdings kann diese Entscheidung für die Polizei ein Anlass sein, einen richterlichen Beschluss für eine Blutentnahme zu erwirken. Deswegen ist es immer ratsam, sich bei einer Polizeikontrolle kooperativ zu verhalten. Wenn Sie jedoch Bedenken hinsichtlich Ihrer Rechte oder der Vorgehensweise der Polizei haben, können Sie um juristischen Beistand bitten oder sich im Nachhinein rechtlich beraten lassen.

 

Wann darf die Polizei einen Drogentest machen?

Ein Drogentest darf nur dann gemacht werden, wenn konkrete Anhaltspunkte oder Verdachtsmomente vorliegen. Diese können sich beispielsweise aus dem Fahrverhalten (Schlangenlinien fahren oder ungewöhnlich langsames Fahren), äußeren Anzeichen (zitternde Hände, geweitete Pupillen oder undeutliche Sprache) oder aus Informationen Dritter ergeben.

Wenn solche Verdachtsmomente vorliegen, kann die Polizei einen Schnelltest, meist in Form eines Speicheltests, durchführen. Dieser Test gibt Aufschluss darüber, ob möglicherweise Drogen konsumiert wurden.
Wie der Alkoholtest ist auch der Drogentest freiwillig. Zwangsmaßnahmen bedürfen einer richterlichen Anordnung.

 

Jan Lukas Kemperdiek, LL.M.

Fachanwalt für Verkehrsrecht, Medizinrecht und Versicherungsrecht

  • Rechtsanwalt und Partner, advomano Rechtsanwälte
  • ARAG Partneranwalt & Verkehrsrechts-Experte
  • Seit 2015 zugelassener Rechtsanwalt

Es ist mir eine Freude, mich durch komplizierte Zusammenhänge zu arbeiten und die aktuelle Rechtsprechung verständlich aufzuarbeiten. Übrigens, ich beantworte gerne Fragen - mich kann man erreichen unter:

kemperdiek@advomano.de

 

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