Zum Hauptinhalt Zur Suche Zur Kontaktseite Zur Sitemap
 

Auf den Punkt

 
  • Das Musikhören mit Kopfhörern beim Fahrradfahren ist grundsätzlich erlaubt, solange Warnsignale noch hörbar sind.
  • Bei Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung können Bußgelder verhängt werden.
  • Mit dem Handy am Ohr oder gar in der Hand ist Radfahren streng verboten. Wer sein Smartphone als Navi nutzen will, muss leider anhalten.
  • Vorsicht: Bei Unfällen kann Handy- oder Kopfhörernutzung zu Mitschuld führen.
 

Mit Kopfhörern Fahrradfahren: Das sagt das Gesetz

Einfach mal abschalten, den Lärm ausblenden und Musik hören – mit Knopf im Ohr oder schicken Kopfhörern.

Die gute Nachricht: Musikhören oder Telefonieren per Ohrstöpsel oder Kopfhörer ist auf dem Fahrrad grundsätzlich erlaubt. Aber: Die Lautstärke muss so gering sein, dass Warnsignale noch wahrgenommen werden können.

In § 23 Abs. 1 StVO heißt es dazu nur: „Wer ein Fahrzeug führt, hat dafür zu sorgen, dass seine Sicht und sein Gehör nicht [...] beeinträchtigt werden“.

Dennoch raten wir, extrem vorsichtig zu sein oder beispielsweise im hektischen Stadtverkehr lieber ganz auf den Musikgenuss zu verzichten. Denn passiert ein Unfall, kann das empfindliche Konsequenzen haben: Sie könnten eine Mitschuld bekommen oder den Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld verlieren.

 

Dieses Bußgeld droht bei Fahrradfahren mit Kopfhörern

Das Tragen des Kopfhörers mit zu lauter Musik stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, weil Sie Ihren Pflichten aus der Straßenverkehrsordnung zur gegenseitigen Rücksichtnahme nicht ausreichend nachkommen. Das kostet dann ein Bußgeld von 15 Euro.

Im Falle eines Unfalls sind die Konsequenzen gravierender. Sie können nämlich als Unfallopfer Ihren Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld gegen den Unfallgegner verlieren. Selbst wenn dieser ganz klar schuld war, könnte er versuchen, bei Ihnen ein Mitverschulden zu konstruieren.

Sind Sie der Unfallverursacher, wird sich der Kopfhörer möglicherweise auf die Schuldfrage auswirken. Es ist auch nicht auszuschließen, dass die Haftpflichtversicherung desjenigen, der während eines Unfalls einen Kopfhörer trug, ihre Einstandspflicht aufgrund einer grob fahrlässigen Schadensherbeiführung entsprechend zu kürzen versucht.

 

Darf man beim Fahrradfahren also Musik hören? Die Lautstärke entscheidet

Nach der Straßenverkehrsordnung muss der Fahrzeugführer – also auch der Radfahrer – dafür sorgen, dass sein Gehör nicht durch Geräte beeinträchtigt wird. Das Problem ist zu entscheiden, wann ein Gehör beeinträchtigt wird.

Leise Musik zu hören, ist erlaubt. Auf jeden Fall sollten Sie das Klingeln von überholenden Radlern hören können oder herannahende Autos identifizieren. Selbstverständlich ist, dass Ihnen Aufforderungen aus dem Lautsprecher eines Streifenwagens ebenso wenig entgehen dürfen wie herannahende Fahrzeuge mit eingeschaltetem Martinshorn.

 

Musik hören auf dem Fahrrad: Das Walkman-Urteil

Immer wieder wird ein Grundsatzurteil aus den Zeiten des Walkman herangezogen. Es hat noch Gültigkeit. 1987 entschied das Oberlandesgericht Köln (Az.: Ss 12/87), dass Kopfhörer beim Radfahren untersagt sind, wenn die eingestellte Lautstärke zu hoch ist.

 
Verkehrsrechtsschutz

Mit Verkehrsrechtsschutz sicher unterwegs

  • Auto, Bahn, Fahrrad & Co. – Volle Sicherheit rund um Ihre Mobilität
  • Telefonische Anwaltsberatung rund um die Uhr
  • Unser Schaden-Service ist "sehr gut" – Das sagt TÜV
 

Handy beim Fahrradfahren: Diese Bußgelder drohen

Auch wenn man es immer wieder sieht: Mit dem Handy am Ohr oder auch nur in der Hand ist das Radfahren strikt verboten. Möchten Sie Ihr Smartphone als Navi nutzen, müssen Sie leider immer wieder mal anhalten und sich orientieren.

Wenn Sie radelnd mit einem Mobiltelefon ohne Freisprecheinrichtung erwischt werden, kostet das 55 Euro. Der Betrag erhöht sich bei einer Gefährdung auf 75 Euro und bei einem Unfall auf 100 Euro.
Übrigens: Freihändig radeln kann ein Bußgeld von fünf Euro nach sich ziehen. Also lieber die Hände am Lenker und das Handy in der Tasche lassen!

Jan Lukas Kemperdiek, LL.M.

Fachanwalt für Verkehrsrecht, Medizinrecht und Versicherungsrecht

  • Rechtsanwalt und Partner, advomano Rechtsanwälte
  • ARAG Partneranwalt & Verkehrsrechts-Experte
  • Seit 2015 zugelassener Rechtsanwalt

Es ist mir eine Freude, mich durch komplizierte Zusammenhänge zu arbeiten und die aktuelle Rechtsprechung verständlich aufzuarbeiten. Übrigens, ich beantworte gerne Fragen - mich kann man erreichen unter:

kemperdiek@advomano.de

 

Könnte Sie auch interessieren

 

StVO und Fahrrad: Die Regeln & Bußgelder

Radfahren macht Freude, verbessert die eigene Fitness, das Wohlbefinden und ist auch für die Umwelt eine Wohltat. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für Radfahrer.

Leihrad: Strampeln nach Bedarf

Den Wagen einfach mal stehen lassen und sich spontan aufs Leihrad schwingen – fremde Städte hautnah erkunden, schneller und einfacher in der überfüllten Heimatstadt mobil sein.

Unsere Empfehlung

ARAG Fahrradversicherung

Mit unserer Fahrradversicherung ist Ihr Fahrrad zu jeder Tages- und Nachtzeit versichert. Ihr Vorteil: Wird Ihr Rad gestohlen, sind außerdem versichert: Fahrradschloss, Fahrradanhänger und sonstiges Zubehör.

ARAG Live-Chat

Sie haben eine Frage?
Unser Kundenservice hilft Ihnen im Live-Chat gerne weiter.

Kontakt & Services