
Bürgerwehr: Lasst das mal die Profis machen!
Eine Bürgerwehr ist nicht die Polizei. Rechtsanwalt Udo Vetter erklärt, in welcher rechtlichen Grauzone sich die Hilfssheriffs bewegen.
22.01.2016
Wir Deutschen sind eine Do-it-yourself-Nation, wie man samstags in jedem Baumarkt beobachten kann. Allerdings kennen die meisten Heimwerker ihre Grenzen. Gewisse Arbeiten sollte man besser nicht selbst erledigen, wenn man das Eigenheim nicht unter Wasser setzen will.
Lass das mal den Profi machen – das ist insgesamt kein schlechter Erfahrungssatz. Muss der jetzt ausgerechnet auf einem besonders heiklen Feld außer Kraft gesetzt werden, nämlich wenn es um unsere Rechtsordnung geht? Das Stichwort lautet „Bürgerwehr“. Die Lokalzeitungen, auch meine, sind in diesen Tagen voll mit Meldungen, dass sich in großen wie kleinen Orten Menschen zusammenschließen. Sie wollen mehr oder weniger organisiert bei sich im Viertel für Ruhe und Ordnung zu sorgen.
Ganz ehrlich: Ich finde das alles entsetzlich. Ich möchte mich nicht von selbst ernannten Ordnungshütern mit Stablampen anleuchten lassen. Ich will nicht erklären müssen, warum ich werktags um 2.40 Uhr noch nicht brav zu Hause im Bett liege. Dieser Unwille ist übrigens völlig unabhängig davon, ob sich mir ein tumber Glatzkopf mit Springerstiefeln in den öffentlichen Weg stellt. Oder ob mein Nachbar, der distinguierte Herr Wirtschaftsprüfer, nun in seiner Freizeit als Hilfssheriff auftritt, und zwar unter Hinweis auf eine semi-amtlich wirkende Warnweste mit einem „Besorgte Bürger von Düsseldorf“-Emblem.
Der Grund für mein Unbehagen ist ein doppelter. Da ist, erstens, meine ausgeprägte Abneigung gegen Blockwarte. Man muss nicht viele Geschichtsbücher konsumiert haben um zu wissen, dass Schnüffelei eine Gesellschaft noch nie weiter gebracht. Zweitens: Selbstjustiz in jeder Form ist ein Giftpfeil für die Demokratie. Auf beides läuft der Ansatz der Bürgerwehren aber leider hinaus. Wenig überraschend äußern sich unsere Polizeibehörden deshalb alles andere als erfreut darüber, dass Bürgerwehren direkt und indirekt am staatlichen Gewaltmonopol sägen – und damit leider an einer Säule unseres Grundgesetzes. Dementsprechend dünn ist das rechtliche Eis, auf das sich Bürgerwehren derzeit begeben.

Es gibt also auch ganz handfeste Gründe, sich nicht auf das Abenteuer Bürgerwehr einzulassen. Lassen wir die Arbeit also vielleicht doch lieber die Profis machen.
Pfeffersprays dürfen in Waffengeschäften und Online-Shops verkauft werden. Sofern das Pfefferspray die Aufschrift „nur zur Tierabwehr“ trägt, darf es sogar von Kindern und Jugendlichen erworben oder mitgeführt werden. Fehlt die Aufschrift „nur zur Tierabwehr“, fällt das Pfefferspray unter das Waffengesetz. Dann darf es erst ab einem Alter von 14 Jahren gekauft oder mitgeführt werden.
Gegenüber Menschen darf Pfefferspray immer nur zur Selbstverteidigung eingesetzt werden. Straflos ist so ein Einsatz nur dann, wenn eine Notwehrsituation vorliegt. Eine Notwehrsituation setzt einen "gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff" voraus.
Ob das der Fall ist, ist für die Gerichte oft sehr schwer zu entscheiden. Gerade wenn es noch nicht zu einer körperlichen Attacke gekommen ist, steht häufig Aussage gegen Aussage und die sonstigen Beweise sind dürftig. Wird eine Notwehrlage verneint oder der Pfeffersprayeinsatz als unverhältnismäßig eingestuft, droht dem Verwender eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung. Das kann ganz gravierende Folgen haben, denn die Mindeststrafe beträgt drei Monate Haft.
Der Griff zum Pfefferspray sollte deshalb immer nur das letzte Mittel sein.
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