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Der Gedanke kam sicher schon vielen E-Book-Lesern: Kann ich das für gutes Geld erworbene Werk nicht nach der Lektüre weiterverkaufen? Bei gebrauchten Büchern würde ja auch niemand auf die Idee kommen, eine Weiterverwertung zu untersagen. Die Antwort steht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Anbieter. Sie fällt vernichtend für eine sinnvolle Weiterverwertung von E-Books aus. Verkauf, ausleihen oder auch nur verschenken – das ist bei praktisch allen Anbietern verboten. Die Gerichte hierzulande segnen die harte Haltung gegenüber dem Verbraucher ab, jedenfalls bisher.

Das Gericht hat mit recht deutlichen Worten entschieden, Softwarehersteller dürften den Gebrauchtverkauf ihrer Produkte nicht einfach ausschließen.

So hatte der Bundesverband Verbraucherzentrale gegen einen E-Book-Anbieter geklagt, in dessen Geschäfts­bedingungen Folgendes stand: „Im Rahmen dieses Angebotes erwirbt der Kunde das einfache, nicht übertragbare Recht, die angebotenen Titel zum ausschließlich persönlichen Gebrauch gemäß Urheberrechts­gesetz zu nutzen. Es ist nicht gestattet, die Downloads für

  • … Dritte zu kopieren,
  • … sie weiterzuverkaufen
  • oder für kommerzielle Zwecke zu nutzen.“

Die Verbraucherschützer monieren, dass solche Bedingungen den E-Book-Käufer über Gebühr benachteiligen. Sie berufen sich insbesondere auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs. Das Gericht hat mit recht deutlichen Worten entschieden, Software­hersteller dürften den Gebraucht­verkauf ihrer Produkte nicht einfach ausschließen. Das gelte unabhängig davon, ob die Software auf einem Datenträger gekauft oder heruntergeladen wurde.

Der deutsche Buchhandel betont, ein legaler, aber ansonsten ungeregelter Online-Flohmarkt für E-Books würde die Branche existenziell bedrohen.

Diese Parallele wollen deutsche Gerichte bei E-Books jedoch noch längst nicht ziehen. So betont etwa das Oberlandesgericht Hamm, bei einem E-Book erwerbe der Kunde nur ein persönliches Nutzungsrecht an der Datei. Das sei dem Kunden auch von vornherein klar, so dass er durch entsprechende Klauseln nicht benachteiligt werde. Die Richter folgen auch ansonsten im Wesentlichen der Argumentation des deutschen Buchhandels. Dieser betont, ein legaler, aber ansonsten ungeregelter Online-Flohmarkt für E-Books würde die Branche existenziell bedrohen.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm ist mittlerweile rechtskräftig. Das bedeutet aber keineswegs, dass das Verkaufsverbot für E-Books auf Dauer in Stein gemeißelt ist. Denn das letzte Wort hat der Europäische Gerichtshof. Dort sind mittlerweile aus anderen Mitgliedsländern Verfahren anhängig, die zu einer juristischen Kehrtwende führen können.

Für E-Book-Leser bleibt bis dahin nur, gekaufte E-Books auch als privaten „Schatz“ zu hüten. Bei einer unerlaubten Weitergabe drohen nämlich Abmahnungen und Schadensersatzforderungen. Wer das vermeiden möchte, muss nach wie vor zu einem gedruckten Buch greifen.

Weltweit nutzen rund 9,2 Prozent der Menschen eBooks

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Laut dem Statista Digital Market Outlook wird sich ihr Anteil bis 2020 auf 18,8 Prozent erhöhen. Deutschland liegt mit 9,9 Prozent in 2015 und prognostizierten 13,0 Prozent in fünf Jahren jeweils leicht über dem Schnitt.

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