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Auf den Punkt

 
  • Im Regelfall beginnt die Mutterschutzfrist sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet acht Wochen nach der Geburt.
  • Abweichen kann diese Frist unter anderem bei Frühgeburten und bei Zwillings-, Drillings- oder anderen Mehrlingsgeburten.
  • Als Ersatz für ihr reguläres Gehalt wird erwerbstätigen Schwangeren und stillenden Müttern ein sogenanntes Mutterschaftsgeld ausgezahlt.
  • Da der Mutterschutz ausdrücklich als Beschäftigungszeit gilt, müssen bzw. können während dieser Zeit keinerlei Urlaubstage verbraucht werden.
 

Das Mutterschutzgesetz in Deutschland

Mit dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) sollen werdende Mütter und ihre Kinder während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und während der Stillzeit geschützt werden. Insbesondere soll das Gesetz eine Benachteiligung von schwangeren und stillenden Frauen am Arbeitsplatz verhindern und ihnen auch während dieser Zeit selbstbestimmte Entscheidungen ermöglichen. Dazu dienen die von dem MuSchG etablierten Mindeststandards für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von schwangeren und stillenden Arbeitnehmerinnen. Zentrale Eckpunkte des Mutterschutzgesetzes sind:

  • Beschäftigungsverbote vor und nach der Geburt
  • Gefährdungsbeurteilungen von bestimmten Arbeitsplätzen für Schwangere (etwa in Jobs, in denen es Kontakt mit chemischen oder biologischen Gefahrenstoffen gibt)
  • ein besonderer Kündigungsschutz für Mütter
  • sogenannte Entgeltersatzleistungen wie das Mutterschaftsgeld

Das Mutterschutzgesetz gilt für alle (werdenden) Mütter, die sich in einem Beschäftigungsverhältnis befinden, also auch für Heimarbeiterinnen, geringfügig Beschäftigte, Auszubildende und – unter gewissen Voraussetzungen – sogar für Schülerinnen und Studentinnen.

 

Mutterschutzfrist: Warum, ab wann und wie lange?

Während der Mutterschutz all die Einzelmaßnahmen bezeichnet, die zum Schutz von (werdenden) Müttern und ihren Kindern gelten, beschreibt die sogenannte Mutterschutzfrist den Zeitraum, in dem eine Mutter vor und nach der Geburt nicht arbeiten darf. Diese Frist beginnt in der Regel sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet acht Wochen nach der Geburt. Die Mutterschutzfrist umfasst dementsprechend für gewöhnlich einen Zeitraum von insgesamt 14 Wochen. Für die Schutzfirst vor der Entbindung gilt jedoch, dass die werdende Mutter auf ihren ausdrücklichen Wunsch hin weiterbeschäftigt werden kann.

Der Sinn hinter dieser Frist ist, (werdende) Mütter und ihr Kind vor Überforderung, Gesundheitsproblemen und Gefährdungen am Arbeitsplatz (übrigens auch in Minijobs und in der Probezeit) zu schützen. Gleichzeitig sichert die Mutterschutzfrist Frauen auch vor einer potenziellen Kündigung und finanziellen Nachteilen ab, die sie vor, während und nach einer Geburt besonders hart treffen würden.

 

Mutterschutz: Dauer auf einen Blick

Ab wann beginnt der Mutterschutz beziehungsweise die Mutterschutzfrist genau? Wie lange dauert die Schutzfrist? Und wie verhält es sich danach mit der Elternzeit? Die folgende Grafik erklärt Ihnen alle wichtigen Zeiträume auf einen Blick.

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Mutterschutz berechnen: So ermitteln Sie Ihre Frist

Üblicherweise beginnt der Mutterschutz beziehungsweise die Mutterschutzfrist sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet acht Wochen nach der Geburt. Da Schwangerschaften und Geburten jedoch nicht selten vom ärztlich prognostizierten Zeitverlauf abweichen, kann die Frist durchaus variieren. Um die Mutterschutzfrist auch in diesem Fall richtig ermitteln zu können, sollten Sie wissen, dass…

  1. … sich die Mutterschutzfrist bei einer später als geplanten Geburt, um die Tagesdifferenz zwischen dem Geburtstermin und der tatsächlichen Entbindung verlängert.
  2. … die Mutterschutzfrist auch bei einer Frühgeburt mindestens 14 Wochen beträgt (sich also durch eine früher als geplante Geburt nicht automatisch verkürzt) und unter gewissen Umständen vier weitere Wochen verlängert wird.
 

Zwillinge, Mehrlinge und Risikoschwangerschaften: Ändert das etwas beim Mutterschutz?

Genauso wie bei der Schwangerschaft mit nur einem Kind, beginnt die Mutterschutzfrist auch bei der Geburt von Zwillingen, Drillingen oder weiteren Mehrlingen sechs Wochen vor der Entbindung. Anders als bei Einzelgeburten verlängert sich die Frist nach der Geburt in diesem Fall jedoch um vier Wochen, beträgt also insgesamt zwölf statt acht Wochen.

Zudem kann bei einer Risikoschwangerschaft (also etwa bei Schwangeren, die 18 Jahre oder jünger sind, bei Erstgebärenden im Alter von über 35 Jahren, bei Mehrgebärenden über 40 und bei Müttern mit Vorerkrankungen) ein sogenanntes individuelles Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. Dieses wird per ärztlichem Attest erteilt, wenn eine Risikoschwangerschaft das Leben oder die Gesundheit von Mutter und Kind gefährdet.

Eine Risikoschwangerschaft hat nicht automatisch zur Folge, dass werdende Mütter nicht mehr arbeiten dürfen. Die Einstufung soll nämlich zunächst nur dazu beitragen, dass Risikoschwangere besonders gut überwacht und betreut werden. Ob ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen wird, muss von ärztlicher Seite individuell entschieden werden.

 

Mutterschutz bei Frühgeburt: Was machen, wenn das Baby früher als geplant kommt?

Kommt Ihr Kind früher als geplant auf die Welt und gilt medizinisch als Frühgeburt (also dann, wenn es bei der Geburt weniger als 2.500 Gramm wiegt oder seine Reifezeichen noch nicht voll ausgebildet sind), verlängert sich die gesamte Mutterschutzdauer von 14 auf insgesamt 18 Wochen. Bestätigt werden sollte dieser Status durch die Vorlage des entsprechenden ärztlichen Attests bei der Krankenkasse.

Wichtig zu wissen: Für den tragischen Fall einer Totgeburt oder beim Tod eines Kindes nach der Geburt dürfen Mütter theoretisch auch schon vor dem Ablauf der 8-Wochen-Frist wieder arbeiten – jedoch unter keinen Umständen früher als zwei Wochen nach der Entbindung und nur auf den eigenen ausdrücklichen Wunsch (der zudem jederzeit widerrufen werden kann).

 

Für wen gelten geänderte Arbeitszeiten und Beschäftigungsverbote laut Mutterschutzgesetz?

Je nachdem, in welchem Arbeitsfeld (werdende) Mütter beschäftigt sind, sieht das Mutterschutzgesetz gewisse Beschäftigungsverbote und Arbeitszeitänderungen vor. Für alle Schwangeren und stillende Mütter gilt dabei zunächst, dass sie weder an Sonn- und Feiertagen noch zwischen 20 Uhr abends und 6 Uhr in der Früh arbeiten dürfen. Zudem dürfen qua Gesetz auch keine Überstunden geleistet werden.

Ebenso ist unter dem Mutterschutzgesetz vorgesehen, dass Schwangere und stillende Mütter keine Akkord- und Fließbandarbeit leisten dürfen, insofern diese ein vorgeschriebenes Tempo voraussetzt und auch Beförderungsmittel dürfen während der Schwangerschaft in der Regel nicht gefahren werden. Deshalb können beispielsweise Berufsverbote für Stewardessen, Pilotinnen und Busfahrerinnen ausgesprochen werden. Insofern es keine alternative Beschäftigung gibt (etwa in der Verwaltung – evtl. sogar im Home-Office – oder als Ansprechpartnerin für Patienten) kann dies auch in Pflegeberufen gelten, da körperlich fordernde Tätigkeiten, wie das Heben von Patienten und Nachtdienste, untersagt sind. Zudem müssen in Jobs, die den Umgang mit Röntgenstrahlen oder Gefahrenstoffen erfordern, besonders strikte Vorschriften eingehalten werden.

 

Urlaubsanspruch im Mutterschutz: Was passiert mit dem Resturlaub?

Der gesetzliche Urlaubsanspruch, der in Deutschland allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zusteht, wird durch den Mutterschutz nicht berührt. Das heißt: Schwangere und stillende Mütter, die Mutterschutz beanspruchen, können genauso Urlaub nehmen wie andere Beschäftigte auch. Da der Mutterschutz laut Gesetz ausdrücklich als Beschäftigungszeit gilt, müssen bzw. können während dieser Zeit keinerlei Urlaubstage verbraucht werden.
Darüber hinaus gewährleistet der Mutterschutz, dass nicht beanspruchte Urlaubstage mit in das nächste Kalenderjahr genommen werden können. Dazu heißt es in § 24 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG):

„Hat eine Frau ihren Urlaub vor Beginn eines Beschäftigungsverbots nicht oder nicht vollständig erhalten, kann sie nach dem Ende des Beschäftigungsverbots den Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen.“

Anders als viele andere Arbeitnehmer, müssen (werdende) Mütter ihren Resturlaub also auch nicht direkt in den ersten drei Monaten des neuen Kalenderjahrs verbrauchen. Stattdessen verfallen die Resturlaubstage erst mit dem Ablauf des nächsten Kalenderjahrs nach der Geburt.

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Wann können Schwangere Mutterschaftsgeld beantragen?

Das Mutterschaftsgeld wird erwerbstätigen Schwangeren in der Regel anstelle ihres Gehalts ausgezahlt. Immerhin dürfen (werdende) Mütter ihrer Tätigkeit während der geltenden Mutterschutzfristen für eine gewisse Zeit nicht nachkommen. Für die Beantragung gibt es keine gesetzlichen Fristen. Üblich ist es jedoch, das Mutterschaftsgeld vor dem Beginn der Mutterschutzfrist zu beantragen, also mehr als sechs Wochen vor der Geburt.

 

Wer zahlt Mutterschaftsgeld?

Das Mutterschaftsgeld wird grundsätzlich von der gesetzlichen Krankenkasse gezahlt, wenn Sie dort pflichtversichert oder freiwillig gesetzlich versichert sind. Und auch bei anderen Versicherungsarten steht Ihnen ein Mutterschaftsgeld zu: Sind Sie etwa privatversichert oder über eine Familienversicherung abgesichert, dann übernimmt hier in der Regel die Mutterschaftsgeldstelle des Bundesversicherungsamtes die Zahlung. Sind Sie wiederum selbstständig und freiwillig gesetzlich versichert, dann bekommen Sie zwar in der Regel kein Mutterschaftsgeld, haben jedoch einen Anspruch auf Krankengeld im Mutterschutz.

 

Wann wird Mutterschaftsgeld ausgezahlt?

Das Mutterschaftsgeld wird für die Dauer des gesetzlichen Mutterschutzes gezahlt, also genau sechs Wochen vor der Geburt, die ersten acht Wochen nach der Geburt (bei Frühchen und bei Mehrlingsgeburten mitunter auch 12 Wochen) und für den Entbindungstag selbst. In der Regel zahlen die Krankenkassen das Geld für die ersten sechs Wochen vor der Geburt auf Ihr Konto ein, sobald Sie die Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin eingereicht haben. Die Zahlungen für die restliche Zeit folgen dann im Regelfall, sobald Sie die Geburtsbescheinigung des Standesamts und den nötigen Antrag übermittelt haben. Bei einer Frühgeburt bedarf es zudem einer ärztlichen Bestätigung im Original.

 

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