Pflegezusatzversicherung
Verwirklichen Sie im Fall der Fälle Ihre Vorstellung von guter Pflege und sichern Sie sich gegen die Kosten ab.
Was wird, wenn Sie einmal auf die Hilfe anderer angewiesen sein sollten? Wer handelt und entscheidet dann für Sie? Eine Patientenverfügung hält Ihre Wünsche schriftlich fest. Wir sagen Ihnen, wie Sie Ihr persönliches Dokument erstellen und auf was Sie achten müssen.
11.01.2021
Sie zweifeln, ob es für Sie Sinn macht, gewisse Maßnahmen zur Vorsorge zu treffen? Dann sollten Sie sich mit folgenden teilweise unangenehmen Fragen auseinandersetzen:
Die Patientenverfügung hält die Antworten auf diese und ähnliche Fragen schriftlich fest. Sich damit zu beschäftigen ist sicher nicht einfach. Es ist aber notwendig, wenn Sie Ihr Selbstbestimmungsrecht wahren und die relevanten Entscheidungen selbst treffen möchten. Klar ist auch: Wer sich diesen Fragen nicht stellt, riskiert, dass im Ernstfall andere für ihn entscheiden. Das muss nicht nur für die letzte Lebensphase gelten, auch junge Menschen können durch Unfall oder schwere Krankheit zeitweise bewusstlos werden, in ein Koma fallen oder auch sonst dauerhaft pflegebedürftig werden.
Es ist selbstverständlich zu hoffen, dass Ihre nächsten Angehörigen Ihnen im Ernstfall zur Seite stehen. Tatsächlich unterzeichnen Ehegatten oder Kinder oftmals Krankenhaus- und Heimverträge, Wohnungskündigungen, Einwilligungen in schwere Operationen und andere Erklärungen, da sie sich fälschlicherweise für vertretungsberechtigt halten.
Häufig bleiben diese Fehler in der Praxis ohne Folgen. Doch sie bergen Risiken: Nach dem Gesetz dürfen rechtsverbindliche Entscheidungen und Erklärungen lediglich von Eltern für ihre minderjährigen Kinder abgegeben werden, nicht aber von Ehegatten oder Kindern für den Partner beziehungsweise die Eltern. Für einen Volljährigen können Angehörige nur in zwei Fällen entscheiden oder Erklärungen abgeben: Entweder aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht oder wenn sie gerichtlich bestellter Betreuer sind.
Unbefugt Handelnde haften für die eingegangenen Verpflichtungen, wenn der Betroffene hierfür nicht aufkommen kann oder ein anschließend bestellter Betreuer die Maßnahmen nicht genehmigt.
Ein allgemein gültiges Musterformular ist für die Patientenverfügung nicht vorgeschrieben. Sie muss aber laut Gesetz schriftlich abgefasst und mit einer Unterschrift oder einem vom Notar beglaubigten Handzeichen versehen sein. Außerdem sollten Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Anschrift und Datum enthalten sein.
Sie sollten die Situationen genau beschreiben, für die sie gelten soll. Ebenso müssen die medizinischen Maßnahmen, die in diesen Situationen gewünscht oder abgelehnt werden, genau beschrieben sein. Dabei können Sie auch festlegen, dass bestimmte Maßnahmen, wie etwa die künstliche Beatmung, nur kurzfristig angewendet und abgebrochen werden, wenn es keine Aussicht auf Verbesserung gibt. Bitten Sie im Zweifel Ihren Hausarzt oder einen Juristen um Unterstützung.
Patientenverfügungen, Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen können durch einen Notar aufgesetzt und beurkundet werden. Das kann sinnvoll sein, wenn Sie sich selbst unsicher sind, welche Formulierungen Sie wählen sollen. Zwingend ist die Beurkundung aber nur bei einer Vorsorgevollmacht, die auch zum Erwerb oder zur Veräußerung von Grundstücken oder zu einer Darlehensaufnahme berechtigen kann. Soll der Bevollmächtigte berechtigt sein, in Ihrem Namen eine Erbausschlagung zu erklären, muss die Vorsorgevollmacht zumindest notariell beglaubigt sein.
Wer seine Patientenverfügung vom Notar erstellen und beurkunden lässt, muss dafür Gebühren zahlen. Die Notargebühren sind im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) festgelegt. Rabatte oder Zuschläge sind hier ausgeschlossen. Im Regelfall wird dabei ein Geschäftswert von 5.000 Euro angesetzt. Da für Entwurf und Beurkundung einer Patientenverfügung eine 1,0-fache Gebühr fällig wird, ergeben sich daraus Kosten von 45 Euro.
Eine Patientenverfügung kann jederzeit widerrufen werden; das kann auch mündlich oder ohne Worte durch entsprechendes Verhalten erfolgen (Bürgerliches Gesetzbuch, § 1901a Abs. 1 Satz 3). Allerdings muss erkennbar sein, dass sich der Wunsch des Patienten geändert hat.
Generell empfehlen die ARAG Experten, eine Patientenverfügung in bestimmten Zeitabständen dahingehend zu überprüfen, ob die getroffenen Regelungen noch Gültigkeit haben. Falls ja, sollten Sie dies auf der Patientenverfügung mit Datum und Unterschrift bestätigen.
Schwere Lungenentzündung, künstliche Beatmung, Ernährung per Infusion, Besuchsverbote im Krankenhaus – das Coronavirus stellt unser Leben auf den Kopf und macht besondere Maßnahmen nötig. Dies trifft auch für die Patientenverfügung im Zusammenhang mit einer Corona-Erkrankung zu. Wenn Sie sicherstellen wollen, dass bestimmte Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Corona-Infektion ergriffen oder unterlassen werden, sollten sie diese Krankheit explizit in die Patientenverfügung aufnehmen, am besten gemeinsam mit einem Arzt.
Es kann passieren, dass Sie in eine Notfallsituation kommen und Ihr Wille ist nicht bekannt oder für die Kontaktaufnahme mit dem eventuell vorhandenen Bevollmächtigten oder Betreuer bleibt keine Zeit. Dann ist der Arzt verpflichtet, die lebenserhaltende, medizinisch notwenige Behandlung einzuleiten.
Wichtig ist, dass die Patientenverfügung im Notfall auch sofort zur Verfügung steht und beachtet werden kann. Daher sollte der behandelnde Arzt oder eine Vertrauensperson informiert sein oder Sie führen eine Kopie der Verfügung mit sich oder den Hinweis, wo das Originaldokument hinterlegt ist. Zudem können Sie Ihre Verfügung zusammen mit einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer – auch online – registrieren lassen.
Mit der Vorsorgevollmacht wird der Bevollmächtigte (oder auch mehrere) ermächtigt, alle oder bestimmte Teile der vermögensrechtlichen und persönlichen Belange zu regeln. Hierzu gehören beispielsweise:
Gibt es eine Vorsorgevollmacht, ist es in der Regel nicht erforderlich, dass das Gericht einen Betreuer bestellt. Die Vorsorgevollmacht sollte schon aus Gründen der Beweiskraft schriftlich erteilt werden. Hierzu können durchaus auch Vordruckmuster verwendet werden. Inhaltlich muss die Vollmacht jedenfalls klar und sofort wirksam sein. Es soll daher nicht die Formulierung verwendet werden: „für den Fall, dass ich selbst nicht mehr in der Lage bin...“.
Wann der Bevollmächtigte die Vollmacht tatsächlich einsetzt, kann gesondert mit ihm abgesprochen werden. Handlungsfähig ist der Bevollmächtige jedoch nur dann, wenn er das Dokument im Original vorlegen kann. Der Bevollmächtige sollte also das Dokument bereits im Besitz oder zumindest Kenntnis vom Aufbewahrungsort haben.
Es besteht aber auch die Möglichkeit, die Vollmacht beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren zu lassen. So ist sichergestellt, dass das Betreuungsgericht im Falle einer notwendigen Betreuung – etwa wenn der Arzt die Einwilligung zu einer lebensgefährdenden Operation benötigt – von der Vollmacht erfährt. Die Fortgeltung der Vollmacht sollte von Zeit zu Zeit durch Unterschrift mit aktuellem Datum bestätigt werden.
Gibt es keine Vorsorgevollmacht oder sind in dort nicht alle Lebensbereiche abgedeckt, kann (zusätzlich) eine Betreuungsverfügung erstellt werden. Auch diese kann im Zentralen Vorsorgeregister registriert werden.
In dieser Verfügung wird geregelt, welche Person für welche Angelegenheiten als Betreuer bestellt werden soll. Auch die Benennung eines Ersatzbetreuers und wer auf keinen Fall in Frage kommt, ist sinnvoll. Laufen sie nicht dem Wohl des Betreuten zuwider, ist das Gericht bei der Bestellung des Betreuers an die geäußerten Wünsche des Betreuten gebunden.
Wenn Sie niemanden haben, dem Sie so sehr vertrauen, dass Sie ihm eine Vorsorgevollmacht ausstellen wollen, kann eine Betreuungsverfügung die bessere Wahl sein, denn das Gericht kontrolliert den Betreuer. Im Unterschied dazu hat der Inhaber einer Vorsorgevollmacht hingegen weitestgehend freie Hand.
Viele Patientenverfügungen müssen präzisiert werden.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Patientenverfügungen klar und präzise formuliert sein müssen. Werfen Sie daher einen genaueren Blick auf Ihre Patientenverfügung.
Der BGH urteilte, dass die Verfügungen nur dann eine bindende Wirkung für Dritte haben, wenn sie einzelne ärztliche Maßnahmen oder auch Krankheiten und Behandlungssituationen klar benennen oder klar genug beschreiben. Dass „lebenserhaltende Maßnahmen“ nicht gewünscht seien, reicht nach Ansicht der Karlsruher Richter hingegen nicht aus.
Hintergrund des Urteils ist ein Streit dreier Töchter über den Umgang mit ihrer pflegebedürftigen Mutter, die seit einem Hirnschlag über eine Magensonde ernährt werden muss und nicht mehr sprechen kann. Sie hatte einer ihrer Töchter eine Vollmacht für den Fall eines schweren Gehirnschadens erteilt, in der sie sich gegen „lebensverlängernde Maßnahmen“ ausgesprochen hatte. Die Töchter waren sich nach Eintritt des Ernstfalles uneins, ob das auch den Ausschluss der künstlichen Ernährung beinhaltet (BGH, Az.: XII ZB 61/16).
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