
Lärmbelästigung durch Sportplatz
Welche Ruhezeiten gelten für Sportplätze? Was sagt die Sportanlagenlärmschutzverordnung? Wir informieren Sie über die Regeln.
Veröffentlicht am:12.03.2018
Was für den einen Lärm ist, kann für den anderen pure Freude sein. Das Fußballspiel am Sonntagmorgen, die Reitstunde am späten Abend oder das Tennismatch in der Mittagszeit. Bei Sportanlagen in Wohngebieten prallen die Interessen von Sportlern und Anwohnern aufeinander. Besonders schwierig wird es, wenn sich die Anlage bei ihrem Bau im Außenbereich befunden hat und aufgrund zahlreicher Baumaßnahmen sich irgendwann inmitten eines Wohngebietes befindet. Welche Rechte wirken stärker?
Lärm in Sportanlagen
Sportler sind sich sicher und meinen, dass jeder selbst erkennen muss, dass es mitunter laut wird, wenn er neben einen Sportplatz zieht. Da die meisten Sportler ihrem Sport in der Freizeit nachgehen, liegt es auf der Hand, dass die Nutzung in den Abendstunden und an den Wochenenden intensiver ist, als während der klassischen Schul- und Arbeitszeiten. Die Anwohner hingegen erwarten Rücksicht und argumentieren, dass ihnen das Ausmaß des Lärms durch die Sportanlagen vorher nicht bewusst war. Möglicherweise hat sich die Anlagennutzung auch verstärkt, wodurch die Belastung höher geworden ist.
Als Argumente dienen aber auch Veränderungen bei den Lebensumständen der Anwohner selbst. Die Geburt von Kindern, der Eintritt ins Rentenalter, oder auch schwere Erkrankungen können die psychische Belastbarkeit erheblich herabsetzen. Was bis dahin nur hin und wieder etwas gestört hat, wird nun möglicherweise unerträglich. Oft genug kommen auch mehrere Umstände zusammen. Neue Bauten werfen den Schall zurück, was die Lautstärke zudem erhöhen kann. Hinzu kommt, dass Sportanlagen mit Klubhäusern auch interessante Lokalitäten für Feierlichkeiten sind und dafür vermietet werden können. Für die Vereine sind das wichtige Einnahmequellen angesichts fallender Zuschüsse und klammer Kassen. Für die Anwohner ist die Entwicklung hingegen eher der berühmte Tropfen, der das Fass zum Überlaufen bringt. Selbst erfolgreiche Vereine sind vor Nachbarstreitigkeiten nicht sicher. Ein attraktiver Verein darf sich über mehr Mitglieder freuen. Mehr Mitglieder können jedoch auch mehr Lärm und ein höheres Verkehrsaufkommen bedeuten. Sind die umliegenden Straßen verstopft und werden Einfahrten zugeparkt, ist es auch bei toleranten Nachbarn mit der Geduld bald vorbei. Dann stellt sich die Frage, ob der Betreiber der Anlage im Hinblick auf die Lärmschutzverordnung die Berechtigung verlieren kann oder auf ihn kostenaufwändige Auflagen zukommen.

Sportlärm – was sieht das Gesetz vor?
Am 26. Januar 2017 hat der Deutsche Bundestag eine Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung (Salvo) zugunsten des Sports beschlossen. Die Regierung begründete ihre Entscheidung mit der großen Bedeutung des Sports für die Gesellschaft. Auch hier sieht man die zunehmenden Konflikte weniger in der Präsenz der Sportanlagen, sondern vielmehr in der Ausbreitung der Wohngebiete in Außenbereiche. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass der Feststellung der zulässigen Dezibel zufolge die Belastung für die Nachbarschaft durch Sportlärm zumutbar ist. Eine Umsiedlung wegen der Lärmbelästigung wolle man möglichst auch deshalb vermeiden, weil die Sportanlagen zentral liegen und auch für Kinder und Jugendliche gut erreichbar sein müssen.
Die Gerichte urteilen verschieden zum Lärm. Die subjektive Wahrnehmung über die Geräuschlautstärke allein genügt jedenfalls nicht. Hinzu kommt, dass von den Sportanlagen unterschiedliche Arten des Lärms ausgehen. Bei Fußballplätzen ist es zumeist weniger das Training, sondern mehr das Freundschaftsspiel am Wochenende, das für Lärm sorgt. Auch geht die Belästigung dann kaum von den Spielern aus, sondern eher von den anfeuernden oder protestierenden Zuschauern. Auf Tennisplätzen wirken sich die gleichmäßigen Geräusche der aufschlagenden Bälle als störend aus, während auf Skateranlagen das Rauschen der Räder die Nachbarn auf die Barrikaden bringen kann. Entsprechend verschieden gehen auch Richter an die Einschätzung heran.
Immer jedoch muss eine Messung Klarheit bringen, ob der Lärm der Sportanlage zumutbar und gesetzeskonform ist oder nicht.
Seit einigen Jahren spitzen sich Auseinandersetzungen vor allem dort zu, wo Zugezogene aus dem städtischen Bereich im ländlichen Raum Ruhe wollen. Oft vergessen sie dabei aber, dass es auf dem Land auch Lärm gibt, der gerade in Dorfgemeinschaften zum Leben dazugehört und hinzunehmen ist. Einen Riegel schieben die Behörden aber vor, wenn vom Sportplatz nicht nur Rufen und Klatschen zu hören ist, sondern auch noch Trommelwirbel oder ähnliche extrem laute Geräusche. Hier ist die Grenze der Toleranz in jedem Fall überschritten. Ruhezeiten sind zwar eingeschränkt, es gibt sie aber dennoch.
Die neue Sportanlagenlärmschutzverordnung
Die neue Sportanlagenlärmschutzverordnung sieht in den wesentlichen Punkten vor:
- In Gewerbegebieten eine Höchstlautstärke von 65 db außerhalb der Ruhezeiten
- In urbanen Gebieten morgens 58 db und zu anderen Zeiten 63 db (nachts 45 db)
- Dorf, Mischgebiet tagsüber 60 db, in den Ruhezeiten morgens 55db
- Wohngebiete morgens in den Ruhezeiten 50 db, ansonsten 55 db
- Reine Wohngebiete in den Ruhezeiten morgens 45 db, ansonsten 50 db
- Kurgebiete, Krankenhäuser, Pflegehäuser tagsüber 45 db, nachts 35 db
Die wesentlichen Punkte der Veränderungen entsprechen in weiten Teilen den Forderungen der Sportler und ihrer Vertreter. Zum besseren Verständnis: 60 db entsprechen der Lautstärke eines Rasenmähers in einer Entfernung von 10 Metern. Eine gesundheitliche Gefährdung wird dabei nicht angenommen. Das ist erst ab 65 db der Fall.

Sonntagsruhe und Ruhezeiten am Sportplatz
Mit der neuen Sportanlagenlärmschutzverordnung wurden die Ruhezeiten weitgehend aufgehoben. Die mittägliche Ruhezeit gibt es nicht mehr, auch nicht an Sonn- und Feiertagen. Grund ist auch, dass es sich hier um die Hauptzeiten sportlicher Aktivität handelt. Dennoch gibt es hier klare Regelungen zur Höchstlautstärke, die wiederum anwohnerfreundlich gehalten sind. Die Angaben gelten für nicht-bebaute Flächen, also für Sport im Außenbereich.
Eine Überschreitung der Dezibel müssen die Anwohner nicht hinnehmen. Laute musikalische Begleitung etc. ist ebenfalls nicht erlaubt. Die verbleibende Ruhezeit gilt zwischen 22 Uhr und 9 Uhr am Morgen. Das bedeutet nicht, dass die Anlagen in dieser Zeit nicht genutzt werden dürfen - lediglich ist die Schutzverordnung beim Lärm um diese Zeit deutlich strenger.
Lärmbelästigung am Sportplatz:
Das können Anwohner tun
Hecken sind zwar ein ökologisch sinnvoller und schöner Sichtschutz, als Lärmschutz haben sie sich aber nicht bewährt. Anders ist das mit Lärmschutzwänden für Gärten. Allerdings sind sie nur eingeschränkt in direkter Nachbarschaft zum Fußballplatz zu empfehlen, denn das Risiko, dass der Ball vor die Wand kracht und damit erst recht Lärm verursacht und sogar Schäden anrichtet, ist groß. Anwohner sollten daher prüfen, ob sie die Räumlichkeiten innerhalb ihrer Wohnung nach Zweckmäßigkeit tauschen können.
Wer am Wochenende seine Mittagsruhe braucht, sollte überlegen, ob dafür ein Raum geeigneter ist, der vom Geschehen auf dem Sportplatz weiter entfernt ist. Inzwischen können Baugenehmigungen neben Sportplätzen verweigert werden, wenn mit Lärmbelästigung zu rechnen ist. So versuchen die Gemeinden, sich Rechtsstreitigkeiten zu ersparen. Wer dennoch eine Genehmigung erhält, sollte sich nicht auf Ankündigungen oder Mutmaßungen verlassen, dass der Platz möglicherweise verlegt wird, wenn der Widerstand zunimmt. Wer nicht übermäßig lärmempfindlich oder selbst begeisterter Sportler ist, sollte das Gelände an einem Spiel/Sporttag aufsuchen und sich selbst einen Eindruck verschaffen. Bei Bauvorhaben empfiehlt es sich unbedingt, mit dem Architekten die Besonderheiten zu besprechen und Haus und Räumlichkeiten so auszurichten, dass sensible Wohnbereiche nicht in Schallrichtung liegen.
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