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Stellen Sie sich vor, Sie holen am Samstag bei schönstem Frühlingswetter Ihren neuen Wagen beim Händler ab. Und just, als Sie die Schlüssel entgegennehmen, wird in der Ausstellungshalle bei Sekt und Häppchen das Nachfolgemodell enthüllt. Ihr Auto ist also sozusagen schon ein Stück Altmetall, noch bevor Sie damit vom Hof des Händlers rollen.

Undenkbar? Bei Autos sicherlich. Da genügt schon ein Blick in die Fachzeitschriften, um die Modellzyklen bis ins Jahr 2025 abschätzen zu können. Bei Smartphones schüren die Hersteller selbst schon monatelang vor dem Erscheinen die Gerüchteküche um Aussehen und technische Neuerungen. Wer da auf den letzten Metern doch noch zum Vorgängermodell greift, wird halt auf andere Weise belohnt – mit einem attraktiven Preis.

 

Überraschend: Ein neuer Thermomix früher als erwartet

Die Firma Vorwerk hielt es beim Thermomix streng geheim, dass die Nachfolgeversion für den TM5 nun aktuell in den Verkauf kommt. Der letzte Modellwechsel ließ zehn Jahre auf sich warten. Nun soll es den TM6 schon nach fünf Jahren geben. Die Kunden, die in letzter Zeit in den TM5 investiert haben, waren überrascht und gingen auf die Barrikaden. In sozialen Netzwerken, wo der Thermomix stets auf eine Bastion treuer Fans bauen kann, brach ein regelrechter „Shitstorm“ über Vorwerk herein. Aber haben die Kunden auch Recht?

Von „Abzocke“ und „Betrug“ war da schnell die Rede, und viele enttäuschte TM5-Käufer überlegten auch, ob sie juristische Schritte einleiten. Doch wie sind die Erfolgsaussichten für so ein Vorgehen? Hier ein kleiner Blick auf die Rechtslage in diesem und ähnlichen Fällen.

 

Hersteller müssen die Ablösung eines Produkts nicht ankündigen

Grundsätzlich muss ein Hersteller einen Kunden nicht darüber informieren, ob und welche Updates er für seine Produkte plant. Es besteht also auch für Vorwerk an sich keinerlei rechtliche Verpflichtung, die anstehende Ablösung eines aktuellen Produkts durch ein Nachfolgemodell zu kommunizieren.

Könnten Kunden von arglistiger Täuschung sprechen? Eher nicht! Sie müssten eine vorsätzliche Irreführung beweisen. Und das ist schwer. Tatsächlich kann man in den sozialen Netzwerken nachlesen, dass Thermomix-Verkäufer den Kunden gesagt haben sollen, mit einem neuen Modell sei – wie bisher üblich – erst in ca. fünf Jahren zu rechnen.

Wegen der Geheimhaltung rund um den Modellwechsel haben die Vertreter vermutlich selbst nichts gewusst und damit nicht „wider besseres Wissen“ Auskunft gegeben. Für eine arglistige Täuschung, an die das Gesetz strenge Anforderungen stellt, dürfte es nicht langen. Diese Einschätzung teilen auch die Verbraucherzentralen.

 

Widerrufsrecht für neu gekauften Thermomix?

Ganz rechtlos sind enttäuschte Kunden aber vielleicht doch nicht. Denn möglicherweise ist das Widerrufsrecht für die Kaufverträge noch nicht erloschen. An sich ist der Vertragswiderruf nur innerhalb von zwei Wochen möglich. Aber die Frist beginnt, wie stets bei sogenannten Fernabsatzverträgen, erst mit einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung. Da steckt der Teufel oft im Detail – sehr häufig sind Widerrufsformulare unvollständig oder werden nicht korrekt ausgefüllt. Jedenfalls trifft stets den Verkäufer die Beweislast, dass das Widerrufsrecht noch nicht erloschen ist. Hier ist es also genau umgekehrt wie bei der arglistigen Täuschung, wo der Kunde in der Beweislast ist. Bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung können Kunden noch bis zu einem Jahr nach dem Kauf aus dem Vertrag aussteigen, und zwar ohne Begründung.

Wenn Sie als Kunde Ärger vermeiden wollen, habe ich einen ganz einfachen Tipp. Denken Sie immer daran: Verträge jeder Art sind eine zweiseitige Sache. Auch vorgedruckte Formulare kann man handschriftlich ändern. Wenn Ihnen als Kunde also ein Punkt wichtig ist, dann lassen Sie das schriftlich im Vertrag fixieren und abzeichnen. Dann haben Sie eventuelle Zusagen schwarz auf weiß, und das zählt vor Gericht.

Ihr Udo Vetter

 

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