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Die Anwaltskanzleien haben klangvolle Namen, ihre Briefe sind oft Dutzende Seiten dick und mit vielen, vielen Paragrafen gespickt. Der Ton ist immer wichtig, mitunter auch bedrohlich. Und am Ende des Schreibens steht regelmäßig eine extrem knappe Zahlungsfrist, die der Empfänger angeblich unbedingt einhalten muss. Hunderttausende kriegen solche Schreiben, weil sie angeblich illegal Filme, Musik oder Hörbücher aus Internet-Tauschbörsen gezogen haben sollen.

Dabei ist es bei den Filesharing-Abmahnungen wie so oft im Leben. Vieles ist nur (böser) Schein. Man könnte auch von psychologischer Kriegsführung sprechen. Tatsächlich bläst den Abmahnanwälten und ihren Auftrag­gebern nämlich längst eisiger Wind ins Gesicht.

Vor einigen Jahren sah das noch anders aus. Da haben Gerichte fast bedenkenlos Forderungen durchgewunken, teilweise bis zu 10.000 Euro. Das hat sich mittlerweile drastisch geändert. Immer öfter gewinnen die Abgemahnten oder es bleibt bei vergleichsweise geringfügigen 100 bis 200 Euro Schadensersatz. Beträge, bei denen sich für die Abmahner selbst im Erfolgsfall der Aufwand kaum noch lohnt.

Wer eine Abmahnung erhält, muss also keineswegs in Panik verfallen

Nichtstun ist allerdings auch kein Rezept. So ist es nach wie vor empfehlenswert, auf eine Filesharing-Abmahnung zu reagieren. Zwar nicht mit einer Zahlung. Aber mit einer sogenannten modifizierten Unterlassungserklärung.

In diesem kurzem Schreiben verpflichtet sich der Inhaber des Internet-Anschlusses gegenüber dem Rechteinhaber, künftig die abgemahnten Werke nicht mehr im Internet zu tauschen. Es gibt viele Muster hierfür, die Formulierungen weichen oft deutlich voneinander ab. Einen brauchbaren Textvorschlag finden Sie auf dieser Seite. Nur das mit der Abmahnung übersandte Formular sollte man auf keinen Fall verwenden. Zu oft sind darin Schuldanerkenntnisse und Kostenzusagen versteckt.

Wer die Unterlassungserklärung abgegeben hat, muss allerdings künftig vorsichtig sein. Wird die betreffende Datei (erneut) über den eigenen Anschluss getauscht, kostet das eine happige Vertragsstrafe. Trotz dieses Risikos lohnt sich die Unterlassungserklärung. Denn sie reduziert den möglichen Streitwert auf ein Niveau, auf dem sich Klagen gegen Betroffene kaum noch lohnen.

Es bestehen also gute Aussichten, dass die Angelegenheit hier schon praktisch endet. Dann braucht man nur noch ein dickes Fell, um die Mahnschreiben zu ignorieren, mit denen man künftig bombardiert wird. Nur ein ganz geringer Bruchteil der Abgemahnten wird, trotz aller Drohungen, am Ende tatsächlich verklagt. Es gibt hierzu keine belastbaren Zahlen, nach meiner Erfahrung sind es aber maximal zwei bis drei Prozent.

Selbst wenn es zum Prozess kommt, haben angebliche Filesharer mittlerweile gute Karten

Die sogenannte Störerhaftung ist für private wie kommerzielle WLAN-Betreiber Vergangenheit, denn laut dem neugefassten Telemediengesetz kann der Vermittler eines Internetzuganges nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz, Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden. Das hat der Bundesgerichtshof nach der Gesetzesänderung ausdrücklich klargestellt. Ein Problem allerdings bleibt: Bei Urheberrechtsverletzungen von Familienmitgliedern oder Gästen aus dem heimischen WLAN heraus, geht die Abmahnung immer noch an den Anschlussinhaber, weil er über die IP-Adresse ermittelt wird. Er muss dann darlegen, dass er selbst keine Urheberrechte verletzt hat, sondern nur ein offenes WLAN angeboten hat.

Vor einiger Zeit wurde zudem auch endlich der fliegende Gerichtsstand für Filesharing-Abmahnungen abgeschafft. Rechteinhaber können sich nun nicht mehr an ihnen wohlgesonnene Gerichte wenden. Sie müssen stets am Wohnsitz des Abgemahnten klagen. Schon wegen des damit verbundenen Aufwandes werden Filesharing-Klagen deutlich unattraktiver.

Muster für eine Unterlassungserklärung

Hiermit verpflichte ich (Name, Adresse) mich ohne Anerkennntnis einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage, gleichwohl rechtsverbindlich, gegenüber (Name des Rechteinhabers) zu folgendem:

Ich werde es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung von der Unterlassungsgläubigerin festzusetzenden angemessenen, im Streitfall durch das zuständige Amts- oder Landgericht zu überprüfenden Vertragsstrafe unterlassen, das urheberrechtlich geschützte Werk (Titel des Werks) ohne Einwilligung der Unterlassungsgläubigerin der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und / oder der Öffentlichkeit zugänglich machen zu lassen, insbesondere dieses Werk im Internet Dritten zum Download bereitzustellen oder aber solche Handlungen über den Internetanschluss zu ermöglichen.

(Unterschrift)

Gibt es eigentlich eine Versicherung, die Sie unterstützt, wenn Sie eine Abmahnung wegen eines angeblichen Urheberrechts-Verstoßes erhalten haben?

Ja, die gibt es! Wir bieten Ihnen mit ARAG web@ktiv Schutz bei angeblichen Urheberrechts-Verstößen. Beispielsweise, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, nachdem jemand, der Ihren Internetanschluss benutzt hat, urheberrechtlich geschütztes Material heruntergeladen hat. Dazu zählen Musik und Filme aus Filesharing-Tauschbörsen.

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