Mehr Rechtsinfos für Radfahrer
Damit Ihr Radel-Genuss immer sicher bleibt, unterstützen wir Sie mit den wichtigsten Fakten und Regeln rund um Ihr Fahrrad, Pedelec und E-Bike.
Firmenauto? Nein, danke! Immer mehr Mitarbeiter lehnen den Dienstwagen ab und satteln auf das Dienstrad um. Seit Ende 2012 kann das Fahrrad ebenfalls über die Firma laufen – und bietet Angestellten zahlreiche Vorteile.
Veröffentlicht am:24.06.2015
Das Rad als Dienstfahrzeug? Das gibt es doch schon viel länger! Richtig. Allerdings war es Mitarbeitern bis Ende 2012 nicht möglich, ihr Dienstrad auch privat zu nutzen. Ausschließlich betriebliche Fahrten waren drin. Diese Regelung hat die Regierung geändert und den Angestellten nicht nur freie Fahrten außerhalb der Arbeitszeiten, sondern auch Steuervorteile eröffnet.
Thomas H. stört der morgendliche Berufsverkehr wenig. Auf seinem Fahrrad schlängelt er sich mit einem breiten Grinsen zwischen den im Stau stehenden Autos durch. Fünf Kilometer braucht er ins Büro und ist bei jeder Verkehrslage pünktlich wie eine Schweizer Uhr. Schön und gut. Aber er schwitzt mit Sicherheit ganz schön, oder?
Überhaupt nicht. Denn Thomas H. fährt ein E-Bike für rund 4.000 Euro – und zwar ohne, dass er die Summe zahlen musste. Möglich macht es das Dienstwagenprivileg, das seit einiger Zeit für Fahrräder gilt.
Mit der Regelung vom Dezember 2012 dürfen Mitarbeiter Fahrräder wie Dienstwagen nutzen. Und das nicht nur für Geschäftsfahrten, sondern auch für die Picknick-Tour am Wochenende. Je nach Finanzierungsart reduzieren sich dabei die hohen Anschaffungskosten oder werden sämtlich eingespart. Zudem eröffnen Diensträder die Möglichkeit, die Einkommensteuer zu senken. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können sich die Kosten für das Firmenfahrrad teilen oder jeweils selbst übernehmen.
Soll der Mitarbeiter die Kosten tragen und entscheidet sich für ein Leasing, sieht das Ganze folgendermaßen aus: Der Arbeitnehmer vereinbart mit dem Arbeitgeber die Nutzung eines Dienstrads und sucht sich einen Drahtesel aus. Der Arbeitgeber erhält Sonderkonditionen, wodurch das Rad günstiger ausfällt. Das kann im Übrigen ein E-Bike, Pedelec oder ein High End Carbon-Rad sein. Die Raten, die für das Dienstrad anfallen, zieht der Arbeitgeber direkt vom Bruttogehalt seines Angestellten ab.
Durch das geminderte Bruttoeinkommen spart der Arbeitnehmer Steuern und Sozialabgaben. Da er das Dienstrad privat nutzt, tritt darüber hinaus wie beim Dienstwagen die Ein-Prozent-Regelung auf den Plan. Das bedeutet, dass der Mitarbeiter ein Prozent des Listenpreises seines neuen Drahtesels als sogenannten „geldwerten Vorteil“ versteuern muss.
Im Fall von Herrn Thomas H. mit seinem E-Bike für 4.000 Euro wären das 40 Euro im Monat. Nach einer Laufzeit von drei Jahren kann Herr H. ein neues Leasing-Rad wählen oder sein altes für zehn Prozent des ursprünglichen Preises behalten. Summa summarum erhält er das Fahrrad deutlich günstiger, als bei einer privaten Anschaffung.
Am Ende ist eine Ersparnis zwischen 30 und 50 Prozent drin. Zudem profitiert der Mitarbeiter auch vom Service. Denn Wartung und Versicherung sind in der Regel im Leasing-Vertrag des Dienstrads eingeschlossen.
Wer einen Dienstwagen nutzt, muss neben der Ein-Prozent-Regelung die 0,03-Prozent-Regelung beachten. Dabei versteuert der Gesetzgeber den Weg zur Arbeit zusätzlich mit 0,03 Prozent pro Entfernungskilometer. Für ein Dienstrad gilt diese Regelung nicht. Allerdings gibt es eine Ausnahme: E-Bikes mit einer Leistung über 25 Stundenkilometern gelten als Kraftfahrzeuge – und unterliegen damit der 0,03-Prozent-Regelung.
Kommt der Arbeitgeber für die Kosten für das Dienstrad auf, hat der Arbeitnehmer den größten Vorteil. Kein Wunder, schließlich trägt in dem Fall der Chef die monatlichen Leasinggebühren. Für den Mitarbeiter steht wie beim Firmenwagen nur die Ein-Prozent-Regelung an.
Sobald das E-Bike oder das hochwertige Carbon-Rad in der heimischen Garage stehen, kommt von der Familie schnell die Frage auf: „Kann ich eine Runde drehen?“. Aber darf man das Dienstrad überhaupt verleihen?
Das hängt von der Vereinbarung mit dem Arbeitgeber ab. In jedem Fall sollten Sie eine Überlassungsvereinbarung aufsetzen und die Nutzungsberechtigten schriftlich festlegen.
Ein sicherer Helm, wetterfeste Kleidung oder eine Fahrradtasche – wer in die Pedale tritt kommt nicht um das ein oder andere Zubehör herum. Aber wer trägt die Kosten, wenn es sich bei dem Drahtesel um ein Dienstrad handelt? Generell gilt, dass alles was fest mit dem Fahrrad verbunden ist, zur Ausstattung gehört und damit unter die Anschaffungskosten fällt. Helm, Regenjacke oder anderes Zubehör muss der Mitarbeiter aus eigener Tasche zahlen. Beim Fahrradschloss ist es rechtlich nicht geregelt, wer für die Kosten aufkommen muss. Allerdings ist es so, dass hochwertige Fahrräder eine ordentliche Diebstahlabsicherung unabdingbar machen. Bei den Dienstrad-Verhandlungen mit dem Arbeitgeber schadet es daher nicht, direkt über die Bereitstellung eines Fahrradschlosses zu sprechen.
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