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Kinder sind neugierig, sie wollen ihre Welt erkunden und verstehen lernen – und das soll in Deutschland jedem Kind möglich sein. So wurde 1919 die Schulpflicht eingeführt. Ab wann, wie lange und wie genau diese Pflicht Sie und Ihr Kind betrifft, haben wir für Sie zusammengefasst.

Jedes in Deutschland lebende Kind hat ein Recht auf Bildung – gleich welchen Geschlechts es ist oder welcher sexuellen Orientierung, welcher Religion es angehört, aus welchem Land es stammt, ob es behindert oder nicht-behindert ist und welche soziale oder wirtschaftliche Stellung seine Eltern haben.

Die Schulen in Deutschland erfüllen den staatlichen Auftrag zur Bildung. So haben alle Kinder in Deutschland dieselbe Pflicht, die Schulbank zu drücken.

Je nachdem, in welchem Bundesland Sie mit Ihrem Nachwuchs leben, gelten verschiedene gesetzliche Regelungen zur Schulpflicht.

Ausnahme sind Kinder, die geistig, körperlich oder seelisch so sehr beeinträchtigt sind, dass selbst eine spezielle Förderschule für sie nicht in Betracht kommt. Ihnen kann eine Bildungs- und Schulunfähigkeit attestiert werden, die sie vom Schulbesuch befreit.

Beginn der Schulpflicht

Generell beginnt die Schulpflicht Ihres Kindes, wenn es seinen sechsten Geburtstag feiert. Den genauen Stichtag für die Einschulung zum 1.8. haben viele Bundesländer auf den 30.6. gelegt. Wenn Ihr Sohn oder Ihre Tochter also bis dahin sechs Jahre alt wird, so ist er oder sie verpflichtet, ab dem 1.8. desselben Kalenderjahres die Grundschule zu besuchen.

Ausnahmeregeln gelten für folgende Bundesländer:

In Thüringen beginnt die Schulpflicht zum 1.8., wenn Ihr Kind bis zu eben diesem Tag das sechste Lebensjahr vollendet.
In Rheinland-Pfalz muss es zur Schule, wenn es bis zum 31.8. seinen sechsten Geburtstag feiert.
In Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Berlin, Bayern und Brandenburg sind alle Kinder, die bis zum 30.9. sechs Jahre alt werden, verpflichtet, ab dem 1.8. desselben Kalenderjahres in die Schule zu gehen.

Diese Regelungen sind nicht in Stein gemeißelt

Wenn Ihr Kind schon eher so weit ist, haben Sie die Möglichkeit, es auch vor diesem Stichtag einzuschulen. Ebenso können Sie Ihren Sprössling zurückstellen lassen, wenn er den Anforderungen noch nicht genügt.

Wie und wann das in welchem Land möglich ist und wie eine Schulanmeldung generell abläuft, erfahren Sie in unserem Beitrag Einschulung.

Beginn Schulpflicht

Vollzeitschulpflicht

Haben Sie Ihr Kind an der Schule angemeldet, beginnt mit der Einschulung die meist neunjährige Vollzeitschulpflicht. Ihr Nachwuchs wird dagegen die nächsten zehn Jahre mit seiner Schulausbildung beschäftigt sein, wenn Sie mit Ihrer Familie in Berlin oder Brandenburg leben. Und in Bremen dauert die Schulpflicht laut Gesetz sogar zwölf Jahre.

In Brandenburg endet die Vollzeitschulpflicht vorzeitig, wenn Ihr Kind den Sekundarabschluss I nach der Jahrgangsstufe zehn bereits früher erlangt hat und in Berlin hat Ihr Sohn oder Ihre Tochter die Möglichkeit, das zehnte Jahr auch mit dem Besuch einer beruflichen Schule zu erfüllen. In Bremen kann die Schulpflicht ebenfalls vorzeitig enden, wenn ein mindestens einjähriger beruflicher Bildungsgang erfolgreich abgeschlossen wurde. Spätestens zum Ende des Schuljahres, in den der 18. Geburtstag fällt, ist hier aber Schluss mit der Pflicht zum Schulbesuch.

Auch in Nordrhein-Westfalen gibt es eine Besonderheit: Hier beträgt
die Vollzeitschulpflicht neun Jahre, wenn Ihr Kind nach der Grundschule auf ein Gymnasium geht und zehn Jahre, wenn es eine andere allgemeinbildende Schule besucht. Doch wie in Bremen und Brandenburg endet sie vorzeitig, wenn Ihr Nachkomme einen der nach Jahrgangsstufe zehn vorgesehenen Abschlüsse erzielt.

Für den Fall, dass Ihr Kind so eifrig bei der Sache ist, dass es eine oder mehrere Klassen überspringt, kann die Vollzeitschulpflicht verkürzt werden.

Teilzeitschulpflicht

Nach der Primarstufe und Sekundarstufe I auf der weiterführenden Schule endet in der Regel die Vollzeitschulpflicht. Genug gebüffelt hat Ihr Kind dann aber noch nicht: Es folgt die Teilzeit- bzw. Berufsschulpflicht.

In sonderpädagogisch geführten Klassen ist sie zwei Jahre und bei Teilzeitunterricht in der Regel drei Jahre lang. Die Teilzeitschulpflicht erfüllt Ihr Sohn oder Ihre Tochter entweder in einer allgemeinbildenden Schule wie dem Gymnasium, in einer berufsbildenden Schule in Vollzeit oder in einer Berufsschule neben der betrieblichen Ausbildung in Teilzeit, so lange das Ausbildungsverhältnis dauert.

Eine Ausbildung für einen Beruf im öffentlichen Dienst erfüllt die Berufsschulpflicht ebenfalls. Hat Ihr jugendliches Kind nach dem Beenden der weiterführenden Schule keinen Ausbildungsplatz finden können, bieten die meisten Länder Berufsvorbereitungsjahre in Vollzeit an, mit der es der Berufsschulpflicht genügen kann. Mit dem Ablauf des Schuljahres, in dem Ihr Sohn oder Ihre Tochter 18 Jahre alt wird, endet die Berufsschulpflicht in diesem Fall.

Die Berufsschulpflicht ruht während eines Wehr- oder Bundesfreiwilligendienstes, eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres und – falls Sie eine schwangere Tochter haben sollten – in bestimmten Zeiten vor und nach der Entbindung des Enkels.

Erfüllung der Schulpflicht

Nicht selten wollen die kleinen oder auch die großen Pennäler morgens lieber weiterschlafen oder sich vor der Mathearbeit drücken – sprich: die Schule schwänzen. Doch überlegen Sie es sich gut, ob Sie diesen Wünschen nachgeben. Schließlich tragen Sie als Erziehungsberechtigter die Verantwortung dafür, dass Ihr Kind regelmäßig am Unterricht und an sonstigen verpflichtenden Schulveranstaltungen teilnimmt.
Was viele vergessen: Die Mitarbeit im Unterricht und die Hausaufgaben sind ebenfalls Teil der Schulpflicht.

Mit der Verantwortung für den Schulbesuch Ihres Sprösslings stehen Sie jedoch nicht alleine da: Die Schulleitung und die Lehrer sind ebenfalls verpflichtet, Ihr Kind zum regelmäßigen Schulbesuch anzuhalten. In der Berufsschule sind es die Ausbildenden und Arbeitgeber, die auch dafür zu sorgen haben, dass Ihr Sohn oder Ihre Tochter regelmäßig am Unterricht und an den sonstigen Veranstaltungen der Berufsschule teilnimmt.

Tipp

Wenn Ihr Kind krank ist, haben Sie selbstverständlich die Möglichkeit, es in der Schule zu entschuldigen. Wie genau das funktioniert und unter welchen Bedingungen eine Entschuldigung außerdem möglich ist, lesen Sie in unserem Beitrag Entschuldigung für die Schule.

Schule schwänzen

Wenn Ihr Kind dennoch die Schule schwänzt

Auch das unentschuldigte Fehlen in nur einer einzigen Unterrichtsstunde ist dem Gesetz nach eine Verletzung der Schulpflicht. Eine Ordnungswidrigkeit, die unangenehme Folgen für Sie, den Ausbildungsbetrieb und Ihren Nachwuchs haben kann. Nicht nur, dass Ihr Kind wichtigen Unterricht versäumt, unentschuldigtes Fehlen kann je nach Bundesland und Schule auf verschiedene Weise geahndet werden, doch immer nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit.

Bei nur einer Stunde mag eine Erziehungsmaßnahme wie der Eintrag ins Klassenbuch reichen oder das Nachholen des versäumten Unterrichts mit Benachrichtigung der Eltern. Das bringt schon den ein oder anderen Schüler ins Schwitzen und er wird sich das Schwänzen beim nächsten Mal gut überlegen. Bei ein paar Stunden mehr wird die Schule ein erzieherisches Gespräch mit Eltern und Kind führen wollen.

Bei schwerwiegenderen Fällen kann die Schule zu Ordnungsmaßnahmen greifen, wie dem schriftlichen Verweis, dem Ausschluss von einer Schulfahrt, dem Umsetzen in die Parallelklasse bis hin zur Überweisung in eine andere Schule mit gleichem Bildungsabschluss.

In ganz harten Fällen hat die Schule auch die Möglichkeit, Ordnungswidrigkeits- und Zwangsmaßnahmen oder gar familiengerichtliche Maßnahmen einzuleiten.

Geldbußen können verhängt werden, der Schulleiter kann den ungehorsamen Sprössling von der Verwaltungs- oder Polizeibehörde von zu Hause abholen und bis zum Klassenzimmer bringen lassen. Es kann außerdem ein Zwangsgeld gegen die Eltern als Verantwortliche verhängt werden, das bei Nichtzahlen in eine Ersatzzwangshaft gewandelt werden kann.

Um den staatlichen Erziehungsauftrag letztlich ausführen zu können, kann den Eltern sogar das Sorgerecht entzogen werden – doch alles, wie erwähnt, nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Sie als Erziehungsberechtigter haben vor jeder Ordnungsmaßnahme das Recht auf Anhörung.

Hinweis

In Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern und im Saarland können schwerwiegende Verstöße gegen die Schulpflicht auf Antrag der Schulbehörde sogar strafrechtlich verfolgt werden. Dort müssen Eltern, die Ihr Kind der Schulpflicht beharrlich entziehen, mit Geldstrafen von bis zu 180 Tagessätzen oder Freiheitsstrafen von bis zu sechs Monaten rechnen.

Bußgeldbescheid: Sie haben ein Einspruchsrecht

Wenn Sie den Bußgeldbescheid für unrechtmäßig halten, müssen Sie oder Ihr Kind ihn nicht hinnehmen – gemäß § 67 Abs. 1 OWiG können Sie Einspruch einlegen. Fristgerecht und schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat.

Diese prüft dann, ob er tatsächlich unrechtmäßig war und nimmt den Bescheid gegebenenfalls zurück. Nimmt sie ihn nicht zurück, weil sie ihn für rechtmäßig hält, geht das Verfahren über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht, wo es unter Umständen zu einer mündlichen Verhandlung kommt.

Erscheint Ihnen die Anordnung der Schulbehörde unrechtmäßig, können Sie dagegen klagen. Ebenso können Sie eine Dienstaufsichtsbeschwerde einreichen, wenn Sie der Ansicht sind, dass der Polizeibeamte zu rigoros vorgeht.

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