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Auf den Punkt

 
  • Ab einem gewissen Alter haben Kinder in Deutschland einen Betreuungsanspruch und ein Recht auf Kindertagesbetreuung.
  • Aufgrund des allgemeinen Kitaplatzmangels lässt sich dieser Anspruch jedoch in der Praxis nicht immer sofort umsetzen.
  • Scheitern alle Bemühungen um eine Betreuung, dann kann ein Kitaplatz eingeklagt werden. Dieser Schritt sollte jedoch wohlüberlegt sein.
  • Als alternative Formate der Kinderbetreuung kommen Tagesmütter, Babysitter, Au-Pairs oder Nannys in Frage.
 

Wann zur Kita anmelden?

Kaum sind Sie Eltern geworden, müssen Sie auch schon entscheiden, wie Ihr Kind in den ersten Jahren betreut werden soll. Denn bis zur Schulpflicht Ihres Sprösslings haben Sie die freie Wahl. Eine allgemeingültige Aussage über den richtigen Zeitpunkt der Anmeldung im Kindergarten lässt sich jedoch trotzdem kaum treffen, da dieser je nach privaten Umständen, regionalen Voraussetzungen und Einrichtungen sehr unterschiedlich sein kann.

Im Allgemeinen haben Kinder seit dem 1. August 2013 in Deutschland ab dem vollendeten ersten Lebensjahr einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz. Dieser Anspruch kann entweder durch eine Unterbringung in einer Kindertageseinrichtung, in einer Kindertagespflege oder aber auch durch die Betreuung durch eine Tagesmutter bzw. einen Tagesvater erfüllt werden. Wollen Sie für Ihr Kind aus ökonomischen oder persönlichen Interessen bereits frühestmöglich eine Betreuung organisieren, dann ist es empfehlenswert, diesen Bedarf schnell anzumelden und sich im Zweifelfall bereits zu Beginn der Schwangerschaft über die Betreuungssituation in Ihrer Umgebung zu informieren. In jedem Fall gilt hier der Grundsatz „Lieber zu früh als zu spät“, denn je nach Wohnort kann es durchaus sein, dass die Wartezeit auf einen Kitaplatz mehrere Jahre beträgt und eine Voranmeldung bereits während der Schwangerschaft möglich ist. Während die Situation in einer kleinen Gemeinde auf dem Land also womöglich so entspannt ist, dass Sie bei der Platzsuche nichts überstürzen müssen, kann es in der Großstadt durchaus sein, dass Sie Ihre Chancen auf einen Betreuungsplatz stark verbessern, wenn Sie diesen bereits in der Schwangerschaft oder kurz nach der Geburt des Babys beantragen.

 

Wie melde ich mein Kind im Kindergarten an?

Wie eine Anmeldung für den Kindergarten vonstattengeht, hängt maßgeblich davon ab, in welcher Kommune und in welcher Einrichtung Sie Ihr Kind anmelden. Unterschiede kann es hier etwa bei Formalitäten und Anmeldungszeiträumen bzw. Regelungen rund um etwaige Wartelisten geben.

Über 2,8 Mio. Kinder in Deutschland besuchen eine Kita

Wollen Sie Ihr Kind in einem städtischen bzw. kommunalen Kinderkarten unterbringen, dann wenden Sie sich dafür in der Regel an das zuständige Jugendamt. Dort erhalten Sie nicht nur eine Liste der Kindergärten in Ihrem Umkreis, sondern auch die notwendigen Antragsformulare. In diesen werden neben den jeweiligen Arbeits- und Wegezeiten auch die gewünschte Betreuungsdauer und der gewünschte Kindergarten eingetragen. Darüber hinaus können Ausweicheinrichtungen angegeben werden, falls der Wunschkindergarten keinen Platz frei hat. Alternativ kann die Anmeldung auch direkt bei der Einrichtung Ihrer Wahl vorgenommen werden.

Wollen Sie Ihr Kind wiederum in einem privaten oder kirchlich betriebenen Kindergarten anmelden, dann sollten Sie das in jedem Fall direkt bei der Leitung oder dem Träger der Einrichtung tun, der Ihnen die richtigen Anmeldeformulare an die Hand geben kann. Das können Sie entweder ganz einfach per Telefon erledigen oder indem Sie während der Öffnungszeiten persönlich bei der Einrichtung vorbeigehen und sich vorstellen. Zudem werden oft auch regelmäßige Informationsabende für interessierte Eltern veranstaltet.

 

Härtefall- und Dringlichkeitsantrag beim Kindergarten

Ist es für Sie aus beruflichen, finanziellen, familiären oder gesundheitlichen Gründen erforderlich, dass Ihr Kind einen Kindergartenplatz erhält, dann kann für Sie auch ein Dringlichkeitsantrag bzw. ein Härtefallantrag in Frage kommen. Dafür können Sie bei Ihrem Arbeitgeber eine sogenannte Dringlichkeitsbescheinigung beantragen, in der dieser darlegt, dass er unter keinen Umständen auf Sie verzichten kann, Sie in wechselnder Einsatztätigkeit oder an einem Ort außerhalb Ihres Wohnortes arbeiten. All diese Faktoren können Ihren Anspruch auf Kinderbetreuung untermauern.

Einen Härtefallantrag können Sie zudem auch dann stellen, wenn Sie oder ein anderer sorgerechtspflichtiger Elternteil unter einer körperlichen Behinderung leiden, ihr Kind wegen Auffälligkeiten in Verhalten, Sprache oder Bewegung eine Sonderförderung braucht oder die gemeinsame Betreuung von Geschwisterkindern eine Aufnahme in eine Kita erfordert. Ihr Ansprechpartner für diese und ähnliche Anträge ist immer das Jugendamt.

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Absage! Kitaplatz in der Wunscheinrichtung nicht bekommen – und jetzt?

Nach dem Gespräch mit der Wunschkindertagesstätte beginnt die Zeit des Wartens. Zusage oder Absage? Sollte es mit dem Kitaplatz nicht sofort klappen, dann sollten Sie schnell aktiv werden und alle Möglichkeiten ausschöpfen: Fragen Sie bei anderen Kitas in der Nähe nach, wenden Sie sich auch an das Jugendamt und schildern Sie eindringlich Ihre Situation. Weisen Sie zudem unbedingt darauf hin, wenn Ihr Arbeitsplatz oder Ihre Existenz gefährdet ist. Fragen Sie in den Kindertagesstätten explizit nach Überbelegungsplätzen und Alternativen wie Platz-Sharing, bei dem Sie sich mit einer anderen Familie einen Kita-Platz teilen.

Kreative Alternativen zum regulären Kita-Platz oder Krippen-Platz – zumindest für eine Übergangszeit – sind auch Nachbarschaftshilfe, Au-Pairs oder Krabbelgruppen. Vielleicht organisieren Sie eine Großtagespflege, gründen selbst eine private Kita oder regen via Betriebsrat Ihr Unternehmen an, dies zu tun.

Wenn kein Kitaplatz bereitsteht, können Eltern für die Betreuung auf eine Tagesmutter verwiesen werden. Eltern können zwar grundsätzlich zwischen den gleichwertigen Arten der frühkindlichen Förderung in einer Kita und bei einer Tagesmutter wählen. Ein Anspruch auf eine Kapazitätserweiterung einer Kita besteht aber nicht (OVG Münster, Az.: 12 B 793/13). Über weitere Urteile lesen Sie in unserem Beitrag Ihr Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz.

 

Alternative Kinderbetreuung auf einen Blick: Tagesmutter & Co.

Welche Formen der Kinderbetreuung können Sie als Eltern selbst organisieren? Wir haben die wichtigsten alternativen Betreuungsangebote für Sie zusammengefasst:

 
  • Tagesmutter oder Tagesvater

    In der sogenannten Kindertagespflege wird Ihr Kind von einer Tagesmutter oder einem Tagesvater zusammen mit anderen Kindern betreut. Normalerweise findet die Betreuung in der Wohnung der Betreuenden statt. Auch angemietete Räume oder ihre eigene Wohnung können in Frage kommen.
  • Haushälterin oder Nanny

    Etwas kostspieliger als eine Tagesmutter oder ein Tagesvater ist die Betreuung durch eine Nanny bzw. Haushälterin, die sich in größerem Umfang um Ihr Kind kümmert und auch organisatorische und/oder haushaltsbezogene Aufgaben übernimmt.
  • Au-Pairs

    Haben Sie zuhause genug Platz für einen ständigen Gast, dann können Sie sich auch von einem Au-Pair unterstützen lassen, also einem oder einer jungen Erwachsenen aus dem Ausland, der/die Sie bei der Kinderbetreuung unterstützt. Im Gegenzug lernen Au-Pairs Sprache und Kultur der Gastgeber und bekommen ein Taschengeld und Logis.
  • Babysitter

    Wollen Sie Ihr Kind zunächst nur stundenweise und kurzfristig betreuen lassen, dann bietet sich ein Babysitter an, zum Beispiel ein Schüler oder eine Studentin, die sich etwas dazuverdienen wollen und im Gegenzug auf Ihren Nachwuchs aufpassen.
  • Patengroßeltern

    Ein bislang weniger verbreitetes Konzept der Kinderbetreuung ist es, eine Leihoma oder einen Leihopa in die Betreuung miteinzubeziehen. Hierunter versteht man Pensionäre und Seniorinnen, die ihre Zeit gerne dafür nutzen wollen, sich um Kinder zu kümmern und neue soziale Kontakte zu pflegen.
 

Kein Kindergartenplatz: Wie setze ich meinen Rechtsanspruch durch?

In Deutschland haben Kinder einen Rechtsanspruch auf Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung. Der sogenannte Kernrechtsanspruch liegt dabei zwischen dem ersten Geburtstag und der Einschulung bei einer Betreuungszeit von sechs Stunden am Tag bzw. dreißig Stunden in der Woche. Angesichts von überstrapazierten Einrichtungen und des allgemeinen Kitaplatzmangels in Deutschland bedeutet dieser Rechtsanspruch jedoch nicht automatisch, dass Ihr Kind auch in jedem Fall einen Betreuungsplatz erhält. Vielmehr kommt Ihnen als Elternteil im Falle einer gescheiterten Kindergartenplatzsuche die Aufgabe zu, den Rechtsanspruch für Ihr Kind durchzusetzen.

Erst einmal sollten Sie sich jedoch Alternativen überlegen. Kommt eine andere Kita – vielleicht im Nachbarort – infrage? Oder kann auch eine Tagesmutter die Betreuung des Kindes übernehmen? Denn erst wenn Sie als Elternteil nachweisen können, dass Sie trotz vieler Bemühungen keinen Betreuungsplatz finden, kann man die frühkindliche Förderung einklagen.

 

Wie klage ich einen Kitaplatz ein?

Kommen Sie mit Ihren Bemühungen um alternative Betreuungsangebote oder Plätze in anderen Einrichtungen nicht weiter, dann sollten Sie überlegen, ob sich eine Klage lohnt, auch wenn die in der Regel nicht sofort zu einem Platz verhilft. Schließlich haben Sie einen Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz oder Krippen-Platz. Sprechen Sie also zunächst mit einem Anwalt oder schalten Ihre Rechtsschutzversicherung ein.

Kann Ihnen kein Platz in einer Einrichtung oder bei einer Tagesmutter zur Verfügung gestellt werden, dann erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid. An den Bescheid des Jugendamtes schließt sich in der Regel ein verbindliches Widerspruchsverfahren an. In einigen Bundesländern ist das Widerspruchsverfahren dagegen entweder fakultativ möglich oder der Anspruch muss sofort gerichtlich geltend gemacht werden. Welches Verfahren in Ihrem Bundesland gilt, ergibt sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung im ablehnenden Bescheid. Klagen sind jedoch nicht immer die beste Lösung. Denn sie schaffen trotz Rechtsanspruch keine neuen Kita-Plätze! Und sie können langwierig und teuer sein.

 

Kindergartenplatz einklagen: Das könnten Sie erstreiten

  • Einstweilige Anordnung auf Zuweisung eines Kita-Platzes (im Eilverfahren)
  • Ersatz der Kosten für eine private Kinderbetreuung
  • Möglicherweise Schadensersatz wegen Verdienstausfällen aufgrund eines fehlenden Betreuungsplatzes
  • Untätigkeitsklage, wenn über Ihren Antrag auf einen Kita-Platz ohne Grund nicht innerhalb von drei Monaten entschieden wurde
 

Was kostet ein Rechtsstreit um einen Kita-Platz?

Die Kosten für einen Rechtsstreit hängen vom Streitwert ab und davon, ob zu den Kosten des eigenen Anwalts – falls Sie unterliegen – auch ein gegnerischer Anwalt bezahlt werden muss. Vor dem Zivilgericht kommen zudem Gerichtskosten dazu.

Verfahren
1. Instanz
2. Instanz (zusätzlich)
Gesamt
Eilverfahren/Einstweilige Verfügung zur Zuweisung eines Kita-Platzes
Angenommener Streitwert 2.500 Euro*
862,75 Euro* 1.001,50 Euro 1.864,25 Euro
Hauptverfahren zur Zuweisung eines Kita-Platzes (evtl. parallel zum Eilverfahren)
Angenommener Streitwert 5.000 Euro*
1.500,45 Euro* 1.780,69 Euro 3.281,14 Euro
Verfahren Schadensersatz beispielsweise wegen Jobverlust oder Mehrkosten für Kinderfrau vor dem Verwaltungsgericht
Angenommener Streitwert 9.000 Euro*
2.418,85 Euro* 2.863,06 Euro 5.281,91 Euro
Verfahren Schadensersatz beispielsweise wegen Jobverlust oder Mehrkosten für Kinderfrau vor dem Zivilgericht
Angenommener Streitwert 9.000 Euro**
4.102,70 Euro** 4.746,12 Euro 8.848,82 Euro
* eigene Anwaltskosten, da sich die Behörden in der Regel selbst vertreten
** eigene und gegnerische Anwaltskosten

Angaben ohne Gewähr
 

Kitaplatzklage: Welches Gericht ist zuständig?

Die Gerichtszuständigkeit bei einer Kitaplatzklage hängt von der geltend gemachten Anspruchsgrundlage ab: Wird Schadenersatz oder Kostenersatz öffentlich-rechtlich begründet, sind die Verwaltungsgerichte zuständig. Hier können Sie gegebenenfalls auch ohne Anwalt auftreten. Wird der Anspruch dagegen auf Amtshaftung gestützt, sind die Zivilgerichte zuständig, konkret das örtlich zuständige Landgericht. Dort besteht hingegen Anwaltszwang.

 

Interview: Kindergartenplatz einklagen – Das sagt der Experte

Im folgenden Video erläutert Ihnen Florian Linten, Fachanwalt für Familienrecht, was der Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz für Sie bedeutet und wie Sie konkret vorgehen sollten, wenn Sie vorhaben einen Kindergartenplatz einzuklagen.

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Mediation als Alternative zum Kitaplatz Einklagen

Je nach ihrem Tarif können unsere Kunden einen Mediator einschalten. Zum einen hilft das Gespräch herauszufinden, was Sie wirklich wollen: Ist es der Platz in der Nachbargemeinde, um Ihr Kind möglich schnell versorgt zu wissen oder können auch Alternativen die Zeit bis zum freien Kitaplatz im hausnahen Wunsch-Kindergarten mit besonders gutem Ruf überbrücken? Zum anderen können Sie sich argumentativ fit machen lassen oder Sie geben die Verhandlung mit den künftigen Betreuern Ihres Kindes direkt in kompetente Hände.

 

Praxisfall 1: Kitaplatz-Suche mit Mediation und Happy End

Unsere alleinerziehende Kundin war dringend auf einen Betreuungsplatz für ihren jüngsten Sohn angewiesen und hatte ihn bereits kurz nach der Geburt in der Tagesstätte ihrer älteren Tochter angemeldet. Obwohl sie sich sogar im Elternrat stark engagierte, bekam sie wegen des großen Andrangs keine Zusage. Ihre ständigen Nachfragen führten zu Missstimmungen – bis unser Mediator aktiv wurde. Die Gespräche sorgten für mehr gegenseitiges Verständnis.

Das Klima entspannte sich, obwohl inzwischen mehrere Alternativvorschläge wegen Unzumutbarkeit abgelehnt werden mussten. Schließlich konnten Kindergartenleitung und Träger davon überzeugt werden, dass ein Härtefall vorlag. Das Geschwisterkind bekam seinen Betreuungsplatz genau zum richtigen Termin. Auch eine weitere ARAG Kundin war aufgrund ihrer beruflichen Situation ab September auf eine Unterbringung ihrer Tochter angewiesen. Anfang April erfuhr sie, dass in den Wunsch-Kitas keine Plätze mehr zur Verfügung gestellt werden könnten.

Unser Mediator führte zur Vermeidung einer rechtlichen Auseinandersetzung Gespräche mit der zuständigen Jugendamtsleiterin. Diese setzte alle Hebel in Bewegung und erreichte binnen einer Woche eine Zusage für einen Platz ab Januar in der gewünschten Einrichtung. Auch der Arbeitgeber unserer Kundin spielte mit und stimmte einem etwas späteren Wiedereinstieg seiner Angestellten zu. Die junge Mutter freut sich sehr, Beruf und Familie miteinander vereinbaren zu können.

 

Praxisfall 2: Ein Kind will seinen Kitaplatz nicht

Sie haben endlich den lang ersehnten Kita-Platz bekommen, aber Ihr Kind spielt nicht mit. Es geht nicht darum, dass Kinder sich in der Eingewöhnungsphase etwas schwer tun. Oder Eltern schlecht loslassen können. Es geht um ein Kind, das über Wochen massive Probleme hat, die Kindertagesstätte zu besuchen. Das sich mit Händen und Füßen wehrt. Können die Eltern dann den Betreuungsvertrag fristlos kündigen? Das hatte jetzt das Amtsgericht Bonn zu entscheiden (Az: 114 C 151/15). Die Richter gaben den Eltern des kleinen Kita-Verweigerers Recht. Sie befanden, dass im beschriebenen Fall der Kita-Vertrag die Eltern unangemessen benachteiligt, weil die Eltern bei Eingewöhnungsschwierigkeiten laut Vertrag kein fristloses Kündigungsrecht haben. Die Kita hingegen durfte fristlos kündigen, beispielsweise wenn Eltern nicht bezahlen oder sich Kinder nicht eingewöhnen können.

 

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