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Seit dem 1. Oktober 2017 gilt die Ehe für alle. Das bedeutet, dass gleichgeschlechtliche Eheleute die gleichen Rechte und Pflichten haben, wie das in einer Ehe zwischen Mann und Frau der Fall ist.

Die Ehe ist somit geschlechtsunabhängig. Gleichgeschlechtliche Paare können nun vor einem Standesbeamten heiraten und sind im Anschluss rechtmäßig verbundene Eheleute.

Die wichtigsten Fragen zum neuen Gesetz

Existiert das Modell der eingetragenen Lebenspartnerschaft weiter?

Eine eingetragene Lebenspartnerschaft kann nicht mehr geschlossen werden. Paare, die ihre eingetragene Lebenspartnerschaft aufrecht erhalten wollen, gelten vor dem Gesetz weiterhin nicht als verheiratet. Stattdessen sagt das Gesetz (§2LPartG): „Die Lebenspartner sind einander zu Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet. Sie tragen füreinander Verantwortung.“

Aus dieser und anderen Leitvorstellungen können konkrete Ansprüche abgeleitet werden. Das gilt auch für die Zukunft. Paare, die sich für eine eingetragene Lebenspartnerschaft entschieden haben, können sie damit auch so beibehalten. Für sie ändert sich nichts.

Was ändert sich mit der Umwandlung einer Lebensgemeinschaft in eine Ehe?

Die rechtlichen Rahmenbedingungen einer Ehe reichen weiter als das bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft der Fall ist. Auch bei absoluter Überzeugung, dass die Beziehung ein Leben lang halten wird, sollten sich die zukünftigen Ehepartner vorab informieren. Betroffen sind beispielsweise Bereiche, die gleichgeschlechtlichen Paaren zuvor verwehrt waren. Dazu gehören vor allem Fragen aus dem Familien- und Erbrecht.

Wie wandelt man eine Lebenspartnerschaft in eine Ehe um?

Paare, die ihre eingetragene Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandeln wollen, müssen sich dazu ans Standesamt wenden. Zuständig ist das Standesamt, in deren Zuständigkeitsbereich einer der Partner seinen Wohnsitz hat. Beide Heiratswillige müssen für den rechtsverbindlichen Akt persönlich und gleichzeitig anwesend sein. Sie erklären ihre Identität, die Staatsangehörigkeit, die gewünschte Namensführung, den Familienstand und den Wohnsitz. Die Ehevoraussetzungen nach §13 PstG werden nicht geprüft, weil das bei Beschluss der eingetragenen Lebensgemeinschaft bereits geschehen ist.

Gilt die Eheschließung auch rückwirkend?

Als Tag der Eheschließung gilt bei einer Umwandlung der Tag der Begründung der eingetragenen Lebensgemeinschaft. Die Gleichstellung erfolgt damit rückwirkend. Daraus können sich auch rückwirkend neue Rechte ergeben. Vor diesem Hintergrund empfiehlt sich vor der Umwandlung eine Rechtsberatung, ganz besonders bei Beamten, denn die Besoldung ist abhängig vom Familienstand. Erste Erfahrungen zeigen, dass es für die Betroffenen nicht immer einfach ist, ihre Rechte rückwirkend einzufordern. In diesem Zusammenhang könnten in der Zukunft noch Klagen vor Gericht für mehr Rechtssicherheit sorgen.

Ihre Rechte und Pflichten im Detail

Unterhaltspflichten

Lebenspartner wie Eheleute sind einander verpflichtet, durch Ihre Arbeit und Ihr Vermögen die Lebensgemeinschaft angemessen zu unterhalten. Notfalls sind die unterhaltspflichtigen Partner daher verpflichtet, über ihr laufendes Einkommen hinaus ihr vorhandenes Vermögen einzusetzen, um ihrer Unterhaltspflicht nachzukommen.

Dabei umfasst der Anspruch auf Unterhalt, was zur Befriedigung angemessener Bedürfnisse nötig ist: die Kosten für Wohnung, Haushalt, Ernährung und ärztliche Versorgung, aber auch persönliche Bedürfnisse einschließlich der Kosten für soziale Kontakte und Freizeit (Urlaub) sowie die Teilnahme am kulturellen Leben.

Vermögens- und Güterrecht

Meins bleibt meins – was vor der Zeit der Lebenspartnerschaft oder der Ehe dem jeweiligen Partner gehörte, bleibt auch nachher ihr beziehungsweise sein Eigentum. Dasselbe gilt für Schulden. Für die Zeit nach der Eheschließung, beziehungsweise seit der Eintragung der Lebenspartnerschaft besteht dagegen eine Zugewinngemeinschaft, wenn Sie nichts anderes vereinbaren.

Hier unterscheidet sich das ab 2005 geltende Recht von dem davor. Bis Ende 2004 hätten Sie beim Eintrag der Lebenspartnerschaft einen der Güterstände (damals Vermögensstände) ausdrücklich vereinbaren müssen. Nach aktuellem Recht wird nach Auflösung der nach dem 1.1.2005 eingetragenen Lebenspartnerschaft beziehungsweise der Ehe ein Zugewinnausgleich durchgeführt. Gleiches gilt für die während der Zeit der Ehe bzw. der eingetragenen Lebenspartnerschaft erworbenen Versorgungs­anwartschaften: Sie werden im Rahmen eines Versorgungsausgleichs – also einer Verteilung der während der Partnerschaft oder Ehe erworbenen Ansprüche auf Altersrenten – aufgeteilt.

Erb- und Erbschaftssteuerrecht

Eingetragene Lebenspartner werden bei der Erbschaftssteuer gegenüber Ehepartnern nicht mehr benachteiligt! Seit dem Jahressteuergesetz 2010 ist eine vollständige Gleichstellung von Lebens­partnern und Ehegatten im Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuerrecht – also auch in den Steuersätzen – vollzogen worden. Es gelten sowohl bei den Freibeträgen und Versorgungsfreibeträgen als auch bei der Steuerklasseneinteilung für eingetragene Lebenspartner und Ehegatten die gleichen Regeln.

Ehegatten-Splitting

Nach einem aufsehenerregenden Urteil des Bundesverfassungsgerichts beschloss der Bundestag bereits im Jahr 2013 bei der Einkommenssteuer die Gleichstellung von gleichgeschlechtlichen Paaren.

Beamtenrechtlicher Familienzuschlag und Ortszuschläge im öffentlichen Dienst

Die Ungleichbehandlung beim beamtenrechtlichen Familienzuschlag wurde rückwirkend zum 1.1.2009 beseitigt und das Bundes­verfassungsgericht entschied, dass sie auch für den Zeitraum vom 01.08.2001 bis zum 31.12.2008 nicht mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz vereinbar war.

Auch bei dem an Angestellte im öffentlichen Dienst gezahlten Ortszuschlag darf nicht zwischen eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehegatten unterschieden werden. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Grundsatzurteil. Von öffentlichen Arbeitgebern gezahlte Ortszuschläge sollen die mit einem bestimmten Familienstand verbundenen finanziellen Belastungen ausgleichen. Ihre Höhe richtet sich nach den Familien­verhältnissen der Angestellten. Verheiratete, Verwitwete und Geschiedene, die aus einer früheren Ehe unterhaltsverpflichtet sind, beziehen demnach einen höheren Ortszuschlag als unverheiratete und geschiedene Angestellte.

Wie die Ehe sei die eingetragene Lebenspartnerschaft laut BAG eine exklusive, auf Dauer angelegte und durch staatlichen Akt begründete Verantwortungs­gemeinschaft, deren vorzeitige Auflösung einer gerichtlichen Entscheidung bedürfe. Somit erfülle die Lebenspartnerschaft alle Merkmale, an die der Bundesangestellten-Tarifvertrag den Bezug einer höheren Vergütung knüpfe.

Witwergeld für Beamte wie Nicht-Beamte

Für Eheleute wie Lebenspartner gelten seit dem 1.1.2005 die Begriffe Witwe und Witwer. Hinterbliebene haben nach § 46 Abs. 4 SGB VI das gleiche Anrecht auf Witwen- oder Witwerrente.

Kindergeldanspruch

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass einem Lebenspartner ein Kindergeldanspruch auch für die in den gemeinsamen Haushalt aufgenommenen Kinder des eingetragenen Lebenspartners zusteht. Er wandte damit die für Ehegatten geltende Regelung auf Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft an.

Somit werden die Kinder der im Haushalt lebenden Ehegatten wie auch die der Lebenspartner zusammengezählt. Sobald beide Lebenspartner oder Ehegatten zusammen mehr als zwei Kinder haben, ist diese Regelung günstiger, als wenn jeder einzelne Ehegatte oder Lebenspartner für seine Kinder Kindergeld beantragt.

Lebenspartnerschaft

Gleichgeschlechtliche Paare: Das sind Ihre Rechte bei einer Adoption

Nach Schätzungen des deutschen Lesben- und Schwulenverbandes (LSVD) leben in etwa neun Prozent aller gleichgeschlechtlichen Partnerschaften bereits Kinder. Ungefähr 40 Prozent dieser Kinder stammen aus früheren heterosexuellen Beziehungen oder Ehen. Sie können seit 2013 relativ einfach adoptiert werden. Auch von dem anderen Lebenspartner zuvor adoptierte Kinder durften im Rahmen der sogenannten "Sukzessivadoption" an Kindes statt angenommen werden. Die „Ehe für alle“ ermöglicht gleichgeschlechtlichen Paaren nun erstmals auch die gemeinsame Adoption eines Kindes.

Samenspenden und Leihmütter

Der Wunsch bei homosexuellen Paaren nach eigenen Kindern ist hoch: Gut 36 Prozent aller kinderlosen Männer-Paare und rund 41 Prozent aller lesbischen Paare wünschen sich Nachwuchs.

Während sich eine in einer homosexuellen Beziehung lebende Frau rein rechtlich der Samenspende bedienen darf, haben es homosexuelle Männer deutlich schwerer, eigene Kinder zu haben. Leihmütter sind in Deutschland nicht erlaubt.

Adoption im Ausland

Wird ein Kind im Ausland nach dortigem Recht von beiden Lebenspartnern gemeinsam adoptiert, müssen die deutschen Behörden diese Auslandsadoption anerkennen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) unter anderem im Fall eines homosexuellen Paares, das in Südafrika gelebt hatte. Beide Partner hatten dort gemeinsam ein Kind adoptiert. Nach dem Rückzug nach Deutschland wollte das zuständige Berliner Standesamt die Adoption nicht anerkennen. Zu Unrecht, so der BGH.

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