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31.03.2016

Rund 1,5 Millionen Menschen in Deutschland leiden an Demenz. Sie haften in der Regel nicht für Schäden, die sie verursachen. Angehörige und Pflegepersonal unter Umständen schon; nämlich immer dann, wenn eine Verletzung der Aufsichtspflicht vorliegt. ARAG Experten geben Auskunft.

Freie Willensbestimmung

Da im Falle fortgeschrittener Demenz vom Zustand einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit ausgegangen werden kann, der die freie Willensbestimmung ausschließt, haftet der Kranke nicht. Denn ein erwachsener Mensch muss grundsätzlich nur dann für einen Schaden haften, wenn er ihn selbst schuldhaft verursacht hat. Das gilt sowohl für die zivilrechtliche Haftung als auch für die strafrechtliche Beurteilung: Stiehlt ein Demenzkranker also etwas in einem Geschäft, hat in der Regel der Inhaber das Nachsehen. Denn eine Person, die das Unrecht ihrer Tat nicht einsehen kann, um nach dieser Einsicht zu handeln, ist strafrechtlich nicht schuldfähig. Käme es zur Anzeige wegen Diebstahls, würde das Verfahren daher vermutlich wegen Schuldunfähigkeit eingestellt.

Ehepartner haften nicht automatisch

Jeder Erwachsene haftet nur dann, wenn er schuldhaft, also vorsätzlich oder fahrlässig, handelt. Verursacht ein Demenzkranker durch unvorhersehbare Aktionen zum Beispiel einen Verkehrsunfall, haftet nicht, wie oft angenommen, automatisch der Ehepartner für den Schaden. Die Tatsache, dass zwei Personen verheiratet sind, führt nicht zwangsläufig zu einer gemeinsamen zivilrechtlichen Verantwortlichkeit.

Verletzung der Aufsichtspflicht

Unter Umständen kann aber eine Person haften, die per Gesetz oder Vertrag die Aufsichtspflicht über den Erkrankten hat. Das kann etwa der amtlich als Betreuer bestellte Ehegatte sein oder das Heim- oder Pflegepersonal. War für einen Partner oder eine Begleitperson, die die Aufsichtspflicht über den Kranken hatte, voraussehbar, dass der Demenzkranke in einem verwirrten Moment plötzlich auf die Straße läuft, muss er daher Maßnahmen ergreifen, um das zu verhindern. Hat er das getan, kann man ihm nichts anhaben. Hat er es jedoch versäumt, wird geprüft, ob der Aufsichtspflicht genüge getan wurde. Dabei wird es letztlich immer auf den Einzelfall, also unter anderem auf die Eigenart des Erkrankten und die Schwere seiner Demenz ankommen.

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